• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für die Republik Türkei

Aktuelles Datum: Dienstag, 23. April 2024 | Artikel aktualisiert am Freitag, 10. November 2017

Inhalt Reiseinformationen: Republik Türkei

Zollbestimmungen für die Republik Türkei
Zollbestimmungen für die Republik Türkei

Zollbestimmungen für die Republik Türkei

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für die Republik Türkei unbedingt beachtet werden.

Achtung: Wichtige Hinweise

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Rauschgiften jeglicher Art ist strengstens verboten und wird schon bei geringsten Mengen sehr Hart bestraft. Ebenso wird der Erwerb von Rauschgiften mit Gefängnisstrafen geahndet. Es gibt in der Republik Türkei keine Toleranzgrenze für den Besitz von Rauschgift zum Eigenverbrauch. In der Republik Türkei werden Drogendelikte mit langjährigen Gefängnisstrafen geahndet. Für die Einfuhr von Drogen können Gefängnisstrafen von 10 bis 20 Jahren und für die Ausfuhr von Drogen Gefängnisstrafen von 6 bis 12 Jahren verhängt werden.

Inhalt dieses Beitrags:

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer in der Republik Türkei zahlen zu müssen.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in die Republik Türkei

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Türkei für Personen ab 18 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Türkei zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Türkei
  • 250 Gramm losen Zigarettentabak
  • 250 Gramm losen Pfeifentabak
  • 600 Zigaretten
  • 100 Zigarillos – Höchstgewicht 3 Gramm pro Stück
  • 50 Zigarren

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des türkischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Im Reiseverkehr in die Republik Türkei sollten die Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen hohe Zoll- und Einfuhrsteuern in der Republik Türkei gezahlt werden.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in die Republik Türkei

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Türkei für Personen ab 18 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Türkei zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Die türkischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist verboten.

  • 1 Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22% Vol. Alkoholgehalt
  • 2 Liter alkoholische Getränke mit maximal 22% Vol. Alkoholgehalt

Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Zoll- und Einfuhrsteuern müssen in der Republik Türkei bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreigrenzen für sonstige Waren gezahlt werden. Daher ist es wichtig die Wertbeschränkungen für sonstige Waren im Reiseverkehr in die Türkei unbedingt zu beachten. Die türkischen Zollbeamten kontrollieren die Einfuhr von sonstige Waren überaus genau und tolerieren keine Abweichungen der Reisefreigrenzen.

Inhalt: Einfuhr von sonstigen Waren in die Republik Türkei

Abgabenfreie Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Für den privaten Gebrauch und zum verschenken dürfen sonstige Waren, wie zum Beispiel elektronische Geräte, Parfüme, Kosmetika, Kaffee und Tee im unten genannten Gesamtwert, im Reiseverkehr in die Republik Türkei zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreigrenzen von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Reisefreimengen von sonstigen Waren (zum Beispiel Parfüme) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Türkei
  • Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 430 Euro dürfen Flugreisende wie auch Schiffsreisende zoll- und steuerfrei einführen.

Hinweis zu den Flug- und Schiffsreisenden: Reisende die mit einem Binnenschiff oder mit einem privaten, nicht gewerblich genutzten Flugzeug oder Wasserfahrzeug in die Republik Türkei einreisen, gelten nicht als Flug- oder Schiffsreisende.

  • Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 300 Euro dürfen Reisende die mit anderen Verkehrsmitteln anreisen, wie zum Beispiel Bahn, Bus oder Auto, zoll- und steuerfrei einführen.
  • Für Reisende unter 15 Jahren ist die steuerfreie Einfuhr von sonstigen Waren im Gesamtwert von maximal 150 Euro erlaubt.

Die Werte vom persönlichen Gepäck sowie Medikamenten für den persönlichen Gebrauch, werden zu den oben genannten Gesamtwerten nicht mitgerechnet.

Zoll- und steuerfreie Reisefreimengen für Konsumgüter im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Im Reiseverkehr in die Republik Türkei sind außer den oben genannten Wertgrenzen (Beträgen) noch die folgenden zoll- und steuerfreien Reisefreimengen für bestimmte Konsumgüter zu beachten.

  • 1 kg Tee
  • 1 kg Kaffee
  • 1 kg Instantkaffee (löslicher Kaffee)
  • 1 kg Schokolade
  • 1 kg Süßwaren
  • Parfüm, Eau de Cologne, Lavendelwasser, Lotionen oder Essenzen in maximal 5 Flaschen bzw. Flakons mit höchstens 120 ml Inhalt pro Flasche bzw. Flakon.

Deklarationspflicht bei Überschreitung der Reisefreigrenzen von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Es besteht eine Deklarationspflicht bei Überschreitung der Reisefreigrenzen von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei. Die Deklarationspflicht muss eigenständig, ohne die Aufforderung der Zollbeamten, erfüllt werden. Die Nichtbeachtung der eigenständigen Meldepflicht wird mit einem empfindlichen Bußgeld bestraft.

Hinweis zum Gesamtwert der abgabenfreien Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Sie müssen den Wert der abgabenfreien sonstigen Waren mit den Original-Quittungen bei der Einreise in die Republik Türkei gegebenenfalls nachweisen. Außerdem ist es nicht möglich den Wert einzelner Gegenstände, die den Gesamtwert von 300 Euro beziehungsweise 430 Euro übersteigen, unter den Mitreisenden aufzuteilen. Zum Beispiel kann ein Ehepaar den Wert eines elektronischen Gerätes das 500 Euro beträgt nicht unter sich aufteilen, um dadurch eine zoll- und steuerfreie Einfuhr zu erreichen. In dem geschilderten Beispiel würde die Einfuhrabgabe auf den Wert des elektronischen Gerätes (im Beispiel 500 Euro) erhoben. Der Wertanteil der Reisefreigrenze von 300 Euro beziehungsweise 430 Euro wird nicht berücksichtigt und entsprechend nicht von den 500 Euro aus dem Beispiel abgezogen.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für sonstige Waren für die Republik Türkei

Für sonstige Waren müssen die abgabenfreien Reisefreigrenzen bei der Einreise in die Türkei eingehalten werden. Flugreisende und Schiffsreisende dürfen sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 430 Euro zoll- und steuerfrei in die Türkei einführen. Bei der Anreise mit anderen Verkehrsmitteln in die Türkei dürfen sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 300 Euro zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr von bestimmten Konsumgütern gelten zudem noch begrenzte Reisefreimengen die beachtet werden müssen. Bei Überschreitung der abgabenfreien Reisefreigrenze von sonstigen Waren besteht eine Deklarationspflicht, die der Reisende eigenständig erfüllen muss. Zuwiderhandlungen werden mit einem empfindlichen Bußgeld bestraft. Der Wert einzelner Gegenstände kann nicht unter den Mitreisenden aufgeteilt werden, um die abgabenfreien Reisefreigrenzen für die Türkei einzuhalten.

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Für persönliche Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in die Republik Türkei vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den türkischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht. Auch technische Geräte die für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Smartphones, Handys, Laptops, Videokameras usw., müssen nicht deklariert werden.

Inhalt: Einfuhr von persönlichen Gegenständen und Waren in die Republik Türkei

Abgabenfreie Einfuhr von persönlichen Gegenständen und Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Jeder Reisende darf abgabenfrei (zoll- und steuerfrei) persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Türkei einführen, solange die unten genannten Mengen nicht überschritten werden. Bei Überschreitung der Reisefreigrenzen fallen jedoch Zoll- und Einfuhrsteuern an, die meistens sofort bezahlt werden müssen.

Abgabenfreie Reisefreigrenzen von persönlichen Gegenständen und Waren in der Republik Türkei

Die mitgeführten persönlichen Gegenstände und Waren dürfen nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Sie dürfen keine hohen Mengen mit sich führen, die Menge muss der Dauer der Reise entsprechen. Anzeichen einer möglichen gewerblichen Nutzung oder die Überschreitung der abgabenfreien Reisefreigrenzen führen in der Republik Türkei zu Zoll- und Einfuhrsteuern.

  • Persöhnlicher Schmuck im Gesamtwert von höchstens 15.000 US-Dollar pro Reisenden
  • Hygieneprodukte und Kosmetikartikel in angemessener Menge pro Reisenden
  • Kleidung, Unterwäsche und Schuhe in angemessener Menge pro Reisenden
  • 1 (ein) Bügeleisen pro Reisenden
  • 1 (ein) Mobiltelefon (Handy; Smartphone) pro Reisenden
  • 1 (ein) GPS-Navigationsgerät pro Reisenden
  • 1 (ein) Digital-Fotoapparat mit Speicherkarte oder 1 (ein) analoger Fotoapparat mit 5 (fünf) Filmpatronen im Kleinbildformat pro Reisenden
  • 1 (eine) Digital-Videokamera mit Speicherkarte oder 1 (ein) analoge Videokamera mit 10 (zehn) leeren Videokassetten pro Reisenden
  • 1 (ein) PC oder Laptop bzw. Tablet-PC pro Reisenden und dazu passendes Zubehör und Peripheriegeräte in vernünftiger Anzahl
  • 1 (ein) elektronisches Spielgerät
  • 1 (ein) tragbares Radio
  • 1 (ein) tragbares Audiowiedergabegerät z. B. CD-Player; Kassettenspieler; Tonbandgerät; Plattenspieler oder Diktiergerät und maximal 10 (zehn) dazu passende CDs; Tonbänder; Audiokassetten (Musikkassetten) oder Schallplatten pro Reisenden
  • 1 (ein) tragbares Videowiedergabegerät z. B. DVD-Player; Blu-ray-Disc-Player oder Videorekorder und maximal 10 (zehn) dazu passende DVDs; Blu-ray Discs oder Videokassetten pro Reisenden
  • 3 (drei) tragbare Musikinstrumente pro Reisenden
  • Ferngläser (keine Nachtsichtferngläser) in vernünftiger Anzahl pro Reisenden
  • Kinderwagen in einer Anzahl, die der Zahl der Mitreisenden Kinder entspricht
  • Spielzeug für Mitreisende Kinder in angemessener Menge
  • Bücher und Zeitschriften in angemessener Menge pro Reisenden
  • 1 (ein) Rollstuhl für jede behinderte Person
  • 1 (ein) Krankenbett pro kranken Reisenden
  • Medizinische Geräte und Zubehör sowie die dazugehörigen Verbrauchsmaterialien in einer Menge, die der Aufenthaltsdauer in der Republik Türkei entspricht und die der Reisende persönlich benötigt.
  • Sportgeräte die zur Verwendung von einer Person bestimmt sind (z. B. 1 (ein) Zelt; 1 (eine) Angelrute und sonstige Angelausrüstung; 1 (ein) Schlauchboot ohne Motor; 1 (ein) Fahrrad; 1 (ein) Surfbrett; 1 (ein) Windsurfbrett; Golfausrüstung; Kletterausrüstung; Schnorchelausrüstung; Skiausrüstung; Tennisausrüstung und andere Ausrüstungen für Sportliche Tätigkeiten)
  • Nur für die Einreise mit einem Kraftfahrzeug: KFZ-Werkzeuge und KFZ-Geräte für den 12 Volt Betrieb (z. B. Autostaubsauger, Batterieladegerät oder KFZ-Kühlschrank).

Zudem noch andere mitgeführte persönliche Gegenstände und Waren, die den alltäglichen Bedürfnissen eines Reisenden in angemessener Menge entsprechen

Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für die Republik Türkei

Weitere Informationen über die Reisefreimengen für Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke, sonstige Waren und persönliche Gegenstände erhalten Sie in englischer Sprache auf der Website des türkischen Zoll- und Handelsministeriums: Passenger Transactions - Türkisches Zoll- und Handelsministerium

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in die Republik Türkei gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in die Republik Türkei eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in türkischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate in der Republik Türkei

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in die Republik Türkei

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in die Republik Türkei eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzel- und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in türkischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Türkei

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Türkei benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls, wie oben beschrieben, von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Über die Menge der Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Türkei sind keine genauen Angaben vorhanden. Als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Aufenthaltsdauer in der Republik Türkei zu betrachten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, zur Berechnung der Mengen der Medikamente herangezogen. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in die Republik Türkei einführen.

Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in die Republik Türkei

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in die Republik Türkei eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in türkischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Türkei zu verhindern, werden die Arzneimittel von der türkischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in die Republik Türkei führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Türkei muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, in der Republik Türkei dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das türkische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Republik Türkei

Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in die Republik Türkei die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in die Republik Türkei ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in türkischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in türkischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten Sie eine mehrsprachige Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die Einfuhrmenge von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in die Republik Türkei ist nicht bekannt. Die Aufenthaltsdauer in der Republik Türkei sollte als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel betrachtet werden. Bei der Berechnung der Einfuhrmenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, berücksichtigt. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in die Republik Türkei eingeführt werden. Die Einfuhr in die Republik Türkei von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der türkischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen in die Republik Türkei eingebracht werden, wenn sie nicht dem türkischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Türkei

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Türkei

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in der Türkei gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den türkischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Türkei wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Türkei

In der Republik Türkei gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Elefanten wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die türkischen nationalen Artenschutzregelungen
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase.

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Türkei

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in die Republik Türkei. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in die Republik Türkei, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der türkische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Riesenmuscheln wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angebotenen länderbezogenen Informationen können Sie auch als Richtlinie für alle anderen Länder betrachten: Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Artenschutz im Urlaub – Länderauswahl

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für die Republik Türkei

Der Artenschutz wird von der türkischen Regierung sehr ernst genommen. In der Republik Türkei gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs in die Türkei ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Türkei ausführen möchten aber nicht dürfen.

Einfuhr und Ausfuhr von Devisen im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Einfuhr und Ausfuhr von Devisen im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Bei der Einreise im Reiseverkehr in die Republik Türkei dürfen Devisen unbegrenzt eingeführt werden. Die Ausfuhr von Devisen aus der Republik Türkei ist jedoch begrenzt auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.000 US-Dollar oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert. Die gesetzlichen Ausfuhrbestimmungen für Devisen sind dringend zu beachten. Die Zollbeamten können jederzeit Bargeldkontrollen durchführen.

Wichtiger Hinweis

Für den Rückumtausch der türkischen Währung (TL) in eine andere Währung, benötigen Sie die Quittung, die Ihnen beim Devisentausch in der Türkei ausgehändigt wurde. Ohne die erforderliche Quittung ist in der Türkei kein Rückumtausch der türkischen Währung (TL) möglich.

Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für Edelmetalle und Edelsteine im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für Edelmetalle und Edelsteine im Reiseverkehr in die Republik Türkei

In der Republik Türkei ist im Reiseverkehr die Ein- und Ausfuhr von Edelmetallen und Edelsteinen, bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 15.000 US-Dollar, ohne eine Deklarationspflicht erlaubt. Sollte der festgelegte Gesamtwert überschritten werden, besteht eine Deklarationspflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung der türkischen Zollbeamten erfüllt werden muss. Bei der Nichterfüllung der Deklarationspflicht oder bei der Angabe von falschen oder unvollständigen Informationen, beim ein- und ausreisen, wird ein hohes Bußgeld verhängt. Für die Ausfuhr von Edelmetallen und Edelsteinen die in der Türkei gekauft wurden und den Gesamtwert in Höhe von 15.000 US-Dollar übersteigen, müssen die original Kaufbelege bei der Ausreise dem Zoll vorgelegt werden.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition sowie Kulturgüter, Antiquitäten und Naturgüter in der Republik Türkei

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition sowie Kulturgüter, Antiquitäten und Naturgüter in der Republik Türkei

Laut den Zollbestimmungen der Republik Türkei bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen in der Republik Türkei unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern, Antiquitäten und Naturgütern im Reiseverkehr aus der Republik Türkei ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen türkischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in der Türkei

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Die Einfuhr von Shuriken (Wurfsterne) im Reiseverkehr in die Republik Türkei ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in die Republik Türkei gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am türkischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der türkischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird in der Republik Türkei meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Türkei

Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Türkei ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der türkischen Genehmigungsbehörde T.C. Kültür ve Turizm Bakanligi (Ministry of Culture and tourism | Ministerium für Kultur und Tourismus). Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte der Türkei darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit in der Republik Türkei befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Türkei
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.
  • Fossilien

Achtung: Wichtiger Hinweis

Grundsätzlich kann jeder bearbeitete Stein von den türkischen Behörden als ein Kulturgut oder eine Antiquität bewertet werden. Um bei der Ausreise unvorhergesehene strafrechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie auf die Ausfuhr von Steinen und alt aussehenden Gegenständen möglichst verzichten.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der türkischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der türkischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus der Republik Türkei von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie auf der Website der türkischen Genehmigungsbehörde T.C. Kültür ve Turizm Bakanligi (Ministry of Culture and tourism | Ministerium für Kultur und Tourismus): T.C. Kültür ve Turizm Bakanligi | Ministry of Culture and tourism | Ministerium für Kultur und Tourismus

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat in der Republik Türkei

Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus der Republik Türkei ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe bis zu 10 (zehn) Jahren geahndet wird.

Ausfuhr von Naturgütern im Reiseverkehr aus der Republik Türkei

Im Reiseverkehr aus der Republik Türkei ist auch die Ausfuhr von Naturgütern nur mit einer Ausfuhrgenehmigung erlaubt. Der Begriff "Naturgüter" umfasst unter anderem folgendes:

  • Mineralien
  • Wildblumen
  • Blumenzwiebeln
  • Tabaksamen und Saatgut
  • Bäume: Olivenbäume, Feigenbäume, Holunderbäume, Walnussbäume, Kirschbäume, Maulbeerbäume, Birnenbäume, Pflaumenbäume, Eschenbäume, Eibenbäume, Ulmenbäume, Lindenbäume

Die Nichtbeachtung der Ausfuhr von Naturgütern wird vom türkischen Zoll meistens mit einem empfindlichen Bußgeld bestraft und kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, Kulturgüter, Antiquitäten und Naturgüter für die Republik Türkei

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) in die Türkei ist verboten. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen türkischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in der Türkei schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet. Ebenfalls ist die Ausfuhr von Naturgütern nur mit einer Ausfuhrgenehmigung der zuständigen türkischen Behörde erlaubt.

Einfuhrverbot in die Republik Türkei für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in die Republik Türkei für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in der Türkei als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten in der Republik Türkei im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die in der Türkei als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das türkische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der türkischen Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des türkischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die türkische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das türkische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das türkische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in die Republik Türkei

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in die Republik Türkei eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die türkische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Türkeis Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in der Türkei

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in der Türkei

Der türkische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in die Republik Türkei eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien in die Türkei ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen in der Republik Türkei Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz der Türkei verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Laut dem türkischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Türkei strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom türkischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung der Republik Türkei verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten in der Türkei Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den Staatspräsident der Republik Türkei, den türkischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in der Türkei aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung der Türkei verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die türkische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in die Republik Türkei einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Türkei

Gemäß dem türkischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Türkei ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der türkischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz der Republik Türkei verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten in der Türkei Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Obszöne, pornografische und vulgäre Inhalte aller Art.
  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird in der Republik Türkei überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und meistens empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für die Republik Türkei

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien in die Türkei, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die türkische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das türkische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Türkei

Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Türkei erhalten Sie in englischer Sprache auf der Website des türkischen Zoll- und Handelsministeriums in der Rubrik – Individuals: Republic of Turkey Ministry of Customs and Trade - Türkisches Zoll- und Handelsministerium

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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