• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für das Sultanat Oman

Aktuelles Datum: Samstag, 27. Juli 2024 | Artikel aktualisiert am Sonntag, 22. September 2019

Inhalt Reiseinformationen: Sultanat Oman

Zollbestimmungen für das Sultanat Oman
Zollbestimmungen für das Sultanat Oman

Zollbestimmungen für das Sultanat Oman

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geldstrafen und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für das Sultanat Oman unbedingt beachtet werden.

Achtung: Wichtige Hinweise

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Rauschgiften (Drogen) jeglicher Art ist strengstens verboten und wird schon bei geringsten Mengen sehr Hart bestraft. Ebenso wird der Erwerb von Rauschgiften (Drogen) mit Gefängnisstrafen geahndet. Es gibt im Sultanat Oman keine Toleranzgrenze für den Besitz von Rauschgift (Drogen) zum Eigenverbrauch. Im Sultanat Oman wird für Drogenhandel die Todesstrafe verhängt.

Videokassetten, DVDs, Blu-ray Discs, CD-ROMs, USB-Speichersticks und alle weiteren Arten von Datenträgern können bei der Einreise eingezogen und auf pornografischen Inhalt geprüft werden. Nach der Sichtung von der Zensurbehörde und Unkenntlichmachung der anstößigen Filmszenen und Abbildungen dürfen die Datenträger wieder abgeholt werden. Sollte es aus technischen Gründen nicht möglich sein anstößige Filmszenen und Abbildungen zu entfernen, wird der betreffende Datenträger eingezogen und entsorgt. Insgesamt dürfen maximal 10 (zehn) Datenträger (Videokassetten, DVDs, Blu-ray Discs oder CD-ROMs) pro Reisenden in das Sultanat Oman eingeführt werden.

Bei der Einfuhr von Druckerzeugnissen (Bücher, Zeitschriften, Kataloge, Zeitungen, Poster, Kalender usw.) müssen Sie ebenfalls sehr vorsichtig sein, da z. B. fast jede westliche Zeitschrift freizügige Inhalte beinhaltet und diese im Sultanat Oman als Pornografie gelten und verboten sind.

Alle Datenträger und Druckerzeugnisse müssen eigenständig dem omanischen Zollbeamten mitgeteilt und vorgelegt werden. Zudem sollten alle Datenträger und Druckerzeugnisse separat verpackt werden, um den Zugang für den Zollbeamten zu erleichtern.

Die Einfuhr von religiösem Propagandamaterial in jeglicher Art ist ebenfalls streng verboten.

Das einführen von drahtlosen Sendern und Kommunikationsausrüstungen (z. B. Funkgeräte aller Art) ist verboten.

Die Einfuhr von Glücksspiel-Artikel in jeglicher Art und Form ist verboten.

Waren israelischer Herkunft oder Waren mit hebräischer Beschriftung sowie mit hebräischen Warenzeichen oder Logos dürfen in das Sultanat Oman nicht eingeführt werden.

Inhalt dieses Beitrags:

Vorsicht: Verstöße gegen die omanischen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft

Die Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen werden im Sultanat Oman streng kontrolliert und schon bei geringfügigen Verstößen mit hohen Bußgeldern bestraft. Bei Verstößen gegen die omanischen Ausfuhrbestimmungen darf das Land meistens nicht verlassen werden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann bis zum Abschluss der Ermittlungen auch eine Untersuchungshaft verhängt werden.

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zollsteuer und Einfuhrsteuer im Sultanat Oman zahlen zu müssen.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in das Sultanat Oman

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Sultanat Oman für Personen über 21 (einundzwanzig) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen über 21 (einundzwanzig) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Sultanat Oman zollfrei und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten für das Sultanat Oman
  • 400 (vierhundert) Zigaretten
  • über die Reisefreimengen von anderen Tabakwaren und Tabakprodukten sind keine Angaben vorhanden.

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des omanischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Im Reiseverkehr in das Sultanat Oman sollten die Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimenge wird vom omanischen Zoll ein Bußgeld verhängt und die alkoholhaltigen Getränke werden beschlagnahmt.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in das Sultanat Oman

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in das Sultanat Oman für Personen über 21 (einundzwanzig) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen über 21 (einundzwanzig) Jahren darf die untenstehende Menge an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in das Sultanat Oman zollfrei und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Die omanischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist verboten.

  • 2 (zwei) Liter alkoholische Getränke (maximal 2 (zwei) Flaschen oder maximal 24 (vierundzwanzig) Dosen)
  • gilt nur für Nichtmuslime

Wichtig: Muslime dürfen keine alkoholhaltigen Getränke in das Sultanat Oman einführen.

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Die Einfuhr von Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten, frischen und verderblichen Lebensmitteln, Datteln und Dattelprodukten sowie Kokosnüssen ist gänzlich verboten. Die omanischen Zollbeamten kontrollieren die Einfuhr von Lebensmitteln überaus genau und tolerieren keine Abweichungen.

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Für persönliche Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in das Sultanat Oman vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den omanischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht, sofern die persönlichen Gegenstände und Waren in nicht-kommerzieller und angemessener Menge pro Reisenden sind. Zu beachten ist jedoch die Einfuhrmenge von maximal 100 (einhundert) Milliliter (ml) Parfüm oder Eau de Toilette pro Person.

Achtung: Wichtiger Hinweis für deklarationspflichtige Gegenstände und Waren im Sultanat Oman

Das gesamte Gepäck wird durchleutet und in den meisten Fällen noch umfassend durchsucht. Deklarationspflichtige Gegenstände und Waren müssen unbedingt vor oder bei der Durchleuchtung des persönlichen Gepäcks dem omanischen Zollbeamten eigenständig gemeldet werden. Die Meldung von deklarationspflichtigen Gegenständen und Waren nach der Durchleuchtung des Gepäcks gilt als Nichtbeachtung der eigenständigen Deklarationspflicht. Zu den Zollsteuern und Einfuhrsteuern wird dann zusätzlich noch ein hohes Bußgeld verhängt.

Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für das Sultanat Oman

Weitere Informationen über die Reisefreimengen für Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke, Lebensmittel und persönliche Gegenstände erhalten Sie in arabischer und englischer Sprache auf der Regierungswebseite der Generaldirektion der omanischen Zollbehörden als PDF-Dokument:

Royal Oman Police – Directorate General of Customs | Laws & Regulations | Generaldirektion der omanischen Zollbehörden.

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in das Sultanat Oman gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in das Sultanat Oman eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in arabischer oder englischer Sprache vorgelegt werden, dass von der omanischen Botschaft oder von dem omanischen Konsulat bestätigt wurde. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen. Die omanischen Arzneimittelgesetze sind sehr streng und müssen dringend beachtet werden. Viele Arzneimittel, die in anderen Ländern nicht verschreibungspflichtig sind, gelten im Sultanat Oman als illegale Drogen und deren Besitz sowie die Einfuhr wird hart bestraft.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate im Sultanat Oman

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in das Sultanat Oman

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in das Sultanat Oman eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzeldosierungen und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden beglaubigt und von der omanischen Botschaft bzw. von dem omanischen Konsulat bestätigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in arabischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in das Sultanat Oman

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln in das Sultanat Oman benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat.

Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Regierungswebseite vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):

Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln.

Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Über die Menge der Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Sultanat Oman sind keine genauen Angaben vorhanden. Als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Aufenthaltsdauer im Sultanat Oman zu betrachten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzeldosierungen und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, zur Berechnung der Mengen der Medikamente herangezogen. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in das Sultanat Oman einführen.

Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in das Sultanat Oman

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in das Sultanat Oman eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen von der omanischen Botschaft bzw. von dem omanischen Konsulat beglaubigt werden und sind der Zollbehörde in arabischer oder englischer Sprache vorzulegen.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Sultanat Oman zu verhindern, werden die Arzneimittel von der omanischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in das Sultanat Oman führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Sultanat Oman muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, im Sultanat Oman dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das omanische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für das Sultanat Oman

Es gibt strenge gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in das Sultanat Oman, die dringend beachtet werden müssen. Im Sultanat Oman gelten viele, in anderen Ländern nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Drogen, deren Besitz und Einfuhr ohne eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung gänzlich verboten ist und hart bestraft wird. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in das Sultanat Oman ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in arabischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in arabischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 (dreißig) Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Alle notwendigen Unterlagen müssen von der omanischen Botschaft oder von dem omanischen Konsulat bestätigt worden sein.

Auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten Sie eine mehrsprachige Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die Einfuhrmenge von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in das Sultanat Oman ist nicht bekannt. Die Aufenthaltsdauer im Sultanat Oman sollte als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel betrachtet werden. Bei der Berechnung der Einfuhrmenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzeldosierungen und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, berücksichtigt. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in das Sultanat Oman eingeführt werden. Die Einfuhr in das Sultanat Oman von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der omanischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen in das Sultanat Oman eingebracht werden, wenn sie nicht dem omanischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Oman

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Oman

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in Oman gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den omanischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Oman wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geldstrafen und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Oman

Im Sultanat Oman gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Elefanten wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die omanischen nationalen Artenschutzregelungen
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 (einhundertdreiundachtzig) Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase (Stand November 2019 (zweitausendneunzehn)).

Weitere Informationen über das Washingtoner Artenschutzabkommen erhalten Sie in englischer Sprache auf den folgenden Webseiten:

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in das Sultanat Oman. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in das Sultanat Oman, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der omanische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Riesenmuscheln wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die länderbezogenen Informationen, die auf der folgenden Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angeboten werden, können Sie auch als Richtlinie für die Länder betrachten, für die ggf. keine artenschutzrechtlichen Informationen vorliegen:

Deutsche Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Länderauswahl – Artenschutz im Urlaub.

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für das Sultanat Oman

Der Artenschutz wird von der omanischen Regierung sehr ernst genommen. In Oman gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs nach Oman einführen oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Oman ausführen möchten aber nicht dürfen.

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 6.000 (sechstausend) Rial Omani (OMR) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Sultanat Oman

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 6.000 (sechstausend) Rial Omani (OMR) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Sultanat Oman

Bei der Einreise und der Ausreise aus dem Sultanat Oman können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht für alle Reisenden eine eigenständige Meldepflicht ohne Aufforderung der Zollbeamten von sämtlichen Barmitteln ab 6.000 (sechstausend) Rial Omani (OMR) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert.

Achtung: Es ist nicht gestattet die israelische Währung (Neuer Israelischer Schekel (ILS)) in das Sultanat Oman einzuführen.

Inhalt: Bargeldkontrollen im Sultanat Oman

Meldepflicht von Barmitteln ab 6.000 (sechstausend) Rial Omani (OMR) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Sultanat Oman

Meldepflicht von Barmitteln ab 6.000 (sechstausend) Rial Omani (OMR) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Sultanat Oman

Im Reiseverkehr in das Sultanat Oman müssen alle Barmittel ab 6.000 (sechstausend) Rial Omani (OMR) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert gemeldet und deklariert werden. Die Meldepflicht und Deklarationspflicht von Barmitteln ab 6.000 (sechstausend) Rial Omani (OMR) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der omanischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht von Barmitteln ab 6.000 (sechstausend) Rial Omani (OMR) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss auch bei der Abreise aus dem Sultanat Oman unbedingt erfüllt werden.

Achtung: Die israelische Währung (Neuer Israelischer Schekel (ILS)) darf in das Sultanat Oman nicht eingeführt werden.

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln im Sultanat Oman

Zu den Barmitteln im Sultanat Oman zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen, Edelmetalle und Edelsteine.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für das Sultanat Oman

Nach omanischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel ab 6.000 (sechstausend) Rial Omani (OMR) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert eine Meldepflicht für alle Reisenden. Die Meldepflicht und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten, von allen Barmitteln ab 6.000 (sechstausend) Rial Omani (OMR) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert, erfüllt werden. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der omanischen Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen.

Achtung: Die Einfuhr der israelischen Währung (Neuer Israelischer Schekel (ILS)) ist nicht gestattet.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Sultanat Oman

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Sultanat Oman

Laut den Zollbestimmungen des Sultanats Oman bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen im Sultanat Oman unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von archäologischen und geologischen Kulturgütern, maritimen Fundstücken (z. B. Korallen, Muscheln, Schildkröteneiern) sowie Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Sultanat Oman ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen omanischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in Oman

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Die Einfuhr von Shuriken (Wurfsterne) im Reiseverkehr in das Sultanat Oman ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in das Sultanat Oman gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am omanischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der omanischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird im Sultanat Oman meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in das Sultanat Oman. Bei einem Verstoß kann in Oman ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.

Markenpiraterie und Produktpiraterie gehört im Sultanat Oman strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Markenpiraterie und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört im Sultanat Oman strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in das Sultanat Oman gilt nicht als Kavaliersdelikt.

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Sultanat Oman

Die Ausfuhr von archäologischen und geologischen Kulturgütern, maritimen Fundstücken (z. B. Korallen, Muscheln, Schildkröteneiern) sowie Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Sultanat Oman ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der omanischen Genehmigungsbehörde Ministry of Heritage and Culture – Sultanate of Oman (Ministerium für Kulturerbe und Kultur – Sultanat Oman). Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Omans darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit im Sultanat Oman befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Sultanat Oman
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der omanischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der omanischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus dem Sultanat Oman von einer staatlichen Behörde prüfen lassen.

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat im Sultanat Oman

Schon der Versuch der Ausfuhr von archäologischen und geologischen Kulturgütern, maritimen Fundstücken (z. B. Korallen, Muscheln, Schildkröteneiern) sowie Antiquitäten aus dem Sultanat Oman ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geldstrafe und einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für das Sultanat Oman

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten nach Oman ist verboten. Strafrechtlich gehört in Oman die Markenpiraterie und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musikaufnahmen und Filmaufnahmen im Königreich Oman verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann in Oman mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Archäologische und geologische Kulturgüter, maritime Fundstücke sowie Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen omanischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in Oman schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in das Sultanat Oman für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in das Sultanat Oman für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in Oman als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten im Sultanat Oman im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die in Oman als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das omanische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.
  • Alle leichtentzündlichen entflammbaren Materialen.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der omanischen Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des omanischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die omanische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das omanische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A (BPA) ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das omanische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in das Sultanat Oman

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in das Sultanat Oman eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die omanische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Omans Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Sultanat Oman

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Sultanat Oman

Laut den Zollbestimmungen im Sultanat Oman ist im Reiseverkehr die Einfuhr von Feuerwerkskörpern verboten und wird mit einem hohen Bußgeld geahndet. Das Verbot gilt auch für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (eins) (relativ ungefährlich) wie zum Beispiel Tischfeuerwerke oder Knallerbsen. Der omanische Zoll toleriert keinerlei Ausnahmen.

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Oman

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Oman

Der omanische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in das Sultanat Oman eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien nach Oman ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen im Sultanat Oman Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Omans verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Laut dem omanischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Sultanat Oman strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom omanischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung des Sultanats Oman verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten in Oman Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den Sultan von Oman, den omanischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Medien die den Islam herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in Oman aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Omans verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die omanische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in das Sultanat Oman einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Sultanat Oman

Gemäß dem omanischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Sultanat Oman ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der omanischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz des Sultanats Oman verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten in Oman Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Obszöne, pornografische und vulgäre Inhalte aller Art.
  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird im Sultanat Oman überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für das Sultanat Oman

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien nach Oman, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter Form oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die omanische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das omanische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für das Sultanat Oman

Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für das Sultanat Oman erhalten Sie in arabischer und englischer Sprache auf der Regierungswebseite der Generaldirektion der omanischen Zollbehörden als PDF-Dokument:

Royal Oman Police – Directorate General of Customs | Laws & Regulations | Generaldirektion der omanischen Zollbehörden.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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