Inhalt Reiseinformationen: Republik Österreich
Zollbestimmungen für die Republik Österreich
Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für die Republik Österreich unbedingt beachtet werden.
Achtung: Wichtige Hinweise für die Republik Österreich
Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.
Inhalt dieses Beitrags:
- Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Österreich
- Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr nach Österreich
- Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr nach Österreich
- Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) in der Republik Österreich
- Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit in die Republik Österreich
- Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Österreich
- Bargeldkontrollen – Anzeigepflicht oder Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro in der Republik Österreich
- Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Österreich
- Einfuhrverbot in die Republik Österreich für gefährliche und schädliche Produkte
- Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Österreich
Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Es gibt im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, damit auch in der Republik Österreich, keine Beschränkungen abgabenrechtlicher Art für im Reisegepäck mitgeführte Waren zu privaten zwecken, die ausschließlich für Ihren Eigenbedarf genutzt werden. Jedoch können für den Reiseverkehr die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für mitgeführte Waren durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften eines EU-Landes unterschiedlich sein.
Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Österreich
Die Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte unterscheiden sich zwischen den Nicht-EU-Ländern und den EU-Ländern. Die Reisenden aus den Nicht-EU-Ländern dürfen erheblich weniger Tabakwaren und Tabakprodukte abgabenfrei in die Republik Österreich einführen, als die Reisenden aus den EU-Mitgliedsländern. Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer zahlen zu müssen. Besonders die Zollkontrollen der eingeführten Waren für Reisende aus Nicht-EU-Ländern können häufiger vorkommen, da die erlaubte Einfuhrmenge geringer ist.
Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in die Republik Österreich
- Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich für Personen ab 17 Jahren
- Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich für Personen ab 17 Jahren
- Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich
- Regelungen für bestimmte Personengruppen in der Republik Österreich
- Eingeschränkte abgabenfreie Reisefreimengen für bestimmte Personengruppen in der Republik Österreich
- Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten aus dem Samnauntal (schweizerische Enklave) in die Republik Österreich
- Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte für die Republik Österreich
Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich für Personen ab 17 Jahren
Als Eigenbedarf für Personen ab 17 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich eingeführt werden.
Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich
- 1000 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak
- 800 Zigaretten
- 400 Zigarillos – Höchstgewicht 3 Gramm pro Stück
- 200 Zigarren
Hinweis zu den Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bei der Einreise in die Republik Österreich aus den unten genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wo die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuerbestimmungen der Europäischen Union nicht angewendet werden, gelten nicht die oben aufgeführten Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten. Genauere Informationen über die Richtlinien der gemeinsamen Mehrwert- und Verbrauchsteuerbestimmungen der Europäischen Union erhalten Sie auf der Website von EUR-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union – Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwert- und Verbrauchsteuersystem
Außengebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
Für die Einreise aus folgenden Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten im Reiseverkehr in die Republik Österreich die abgabenfreien Reisefreimengen aus Nicht-EU-Staaten:
- Aland Inseln (Republik Finnland)
- Berg Athos - autonome orthodoxe Mönchsrepublik (Hellenische Republik - Griechenland)
- Büsingen (Bundesrepublik Deutschland)
- Campione d’Italia (Republik Italien)
- Ceuta (Königreich Spanien)
- Färöer-Inseln (Königreich Dänemark)
- Gibraltar (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland)
- Helgoland (Bundesrepublik Deutschland)
- Britische Kanalinseln (Kronbesitz der britischen Krone)
- Kanarische Inseln (Königreich Spanien)
- Livigno (Republik Italien)
- Luganersee - teilgebiete zwischen Porto Ceresio und Ponte Tresa (Republik Italien)
- Melilla (Königreich Spanien)
- Nordzypern (Türkische Republik Nordzypern) - wird als Staat von der internationalen Staatengemeinschaft nicht anerkannt. Für die internationale Staatengemeinschaft gehört der nördliche Teil Zyperns zur Republik Zypern
- Zudem alle weiteren britischen-, französischen- und niederländischen Überseegebiete.
Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich für Personen ab 17 Jahren
Als Eigenbedarf für Personen ab 17 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich zoll- und steuerfrei eingeführt werden.
Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich
Das zeitnahe durchqueren (passieren) des österreichischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.
- 250 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak oder
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos – Höchstgewicht 3 Gramm pro Stück oder
- 50 Zigarren
Bei der Einreise in die Republik Österreich aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten ebenfalls die aufgeführten abgabenfreien Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.
Regelungen für bestimmte Personengruppen in der Republik Österreich
Zu beachten sind die eingeschränkten abgabenfreien Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Nicht-EU-Staaten für die unten aufgeführten Personengruppen. Als Eigenbedarf dürfen diese Personengruppen in der Regel die folgenden abgabenfreien Reisefreimengen an Tabakwaren und Tabakprodukten in die Republik Österreich einführen:
- 25 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak oder
- 25 Zigaretten oder
- 10 Zigarillos – Höchstgewicht 3 Gramm pro Stück oder
- 5 Zigarren
Bei zu häufigem zeitnahen durchqueren (passieren) des österreichischen Grenzübergangs, könnten die österreichischen Zollbeamten bei der Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten den Eigenbedarf anzweifeln. In dem Fall würde die abgabenfreie Reisefreimenge nicht gelten und Sie müssten die entsprechenden Einfuhrabgaben in voller Höhe bezahlen.
Eingeschränkte abgabenfreie Reisefreimengen für bestimmte Personengruppen in der Republik Österreich
Für Reisende die zu bestimmten Personengruppen gehören und mehr als einmal im Monat aus einem Nicht-EU-Staat einreisen, gelten für die Republik Österreich andere abgabenfreie Reisefreimengen die eingeschränkter sind. Zu diesen Personengruppen gehören zum Beispiel:
- Grenzarbeitnehmer (Grenzpendler),
- Bewohner von grenznahen Orten (Entfernung unter 15 Kilometer Luftlinie zur Grenze),
- Flugpersonal,
- Schiffspersonal,
- Reisebegleiter und
- Berufskraftfahrer (zum Beispiel Kurierfahrer, Lkw-Fahrer, Reisebusfahrer).
Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten aus dem Samnauntal (schweizerische Enklave) in die Republik Österreich
Bei der Einreise über die österreichischen Grenzübergänge Martinsbruck, Pfunds oder Spiss, ist für Reisende ab 17 Jahren mit einem Wohnsitz in Österreich, die Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten aus dem Samnauntal (schweizerische Enklave) in die Republik Österreich begrenzt auf folgende Mengen:
- 50 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak oder
- 40 Zigaretten oder
- 20 Zigarillos – Höchstgewicht 3 Gramm pro Stück oder
- 10 Zigarren
Die österreichischen Zollbeamten könnten den Eigenbedarf von Tabakwaren und Tabakprodukten, bei zu häufigem oder zeitnahem durchqueren (passieren) des österreichischen Grenzübergangs, anzweifeln. Die entsprechenden Einfuhrabgaben müssten dann in voller Höhe bezahlt werden, da die abgabenfreie Reisefreimenge nicht mehr gelten würde.
Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte für die Republik Österreich
Tabakwaren und Tabakprodukte dürfen Reisende ab 17 Jahren im Reiseverkehr nach Österreich einführen. Für Reisende die aus den EU-Staaten nach Österreich einreisen, gelten höhere abgabenfreie Reisefreimengen für Tabakwaren und Tabakprodukte, als für Reisende die aus den Nicht-EU-Staaten einreisen. Die gleichen eingeschränkten Einfuhrmengen gelten auch für Reisende aus den Außengebieten der EU-Staaten, wenn sie nach Österreich einreisen. Noch geringere abgabenfreie Einfuhrmengen gelten in Österreich für bestimmte Personengruppen, die zum Beispiel als Grenzarbeitnehmer (Grenzpendler) häufig den österreichischen Grenzübergang durchqueren (passieren). Für die Einfuhr von Tabakwaren aus dem Samnauntal (schweizerische Enklave) gibt es für Reisende mit einem Wohnsitz in Österreich eine gesonderte Regelung.
Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr nach Österreich
Die Reisefreimengen für alkoholhaltige Getränke hängt davon ab, aus welchen Ländern die Personen nach Österreich einreisen. Der Unterschied der Reisefreimengen zwischen den Nicht-EU-Ländern und den EU-Ländern ist gravierend hoch. Die Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr sollten unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen hohe Zoll- und Einfuhrsteuern in der Republik Österreich gezahlt werden.
Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in die Republik Österreich
- Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich für Personen ab 17 Jahren
- Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich für Personen ab 17 Jahren
- Zusammenfassung der Zollvorschriften für alkoholhaltige Getränke für die Republik Österreich
Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich für Personen ab 17 Jahren
Als Eigenbedarf für Personen ab 17 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich eingeführt werden.
Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich
- 10 Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22% Vol. Alkoholgehalt
- 20 Liter "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22% Vol. Alkoholgehalt (zum Beispiel Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein, Campari)
- 90 Liter Wein (hiervon maximal 60 Liter Schaumwein beziehungsweise Sekt)
- 110 Liter Bier
Bei der Einreise in die Republik Österreich aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten nicht die aufgeführten Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich für Personen ab 17 Jahren
Als Eigenbedarf für Personen ab 17 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich zoll- und steuerfrei eingeführt werden.
Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich
Das zeitnahe durchqueren (passieren) des österreichischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.
- 1 Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22% Vol. Alkoholgehalt oder
- 1 Liter denaturierter (unvergällter) Ethylalkohol mit 80% Vol. Alkoholgehalt und mehr oder
- 2 Liter "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22% Vol. Alkoholgehalt (zum Beispiel Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein, Campari) und
- 4 Liter Wein (kein Schaumwein) und
- 16 Liter Bier
Bei der Einreise in die Republik Österreich aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten ebenfalls die aufgeführten abgabenfreien Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.
Regelungen für alkoholhaltige Getränke für bestimmte Personengruppen in Österreich
Zu beachten sind die eingeschränkten abgabenfreien Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränke aus den Nicht-EU-Staaten für die oben aufgeführten Personengruppen. Als Eigenbedarf dürfen diese Personengruppen in der Regel die folgenden abgabenfreien Reisefreimengen an alkoholhaltigen Getränken in die Republik Österreich einführen:
- 0,25 Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22% Vol. Alkoholgehalt oder
- 0,25 Liter denaturierter (unvergällter) Ethylalkohol mit 80% Vol. Alkoholgehalt und mehr oder
- 0,75 Liter "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22% Vol. Alkoholgehalt (zum Beispiel Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein, Campari) und
- 1 Liter Wein (kein Schaumwein) und
- 2 Liter Bier
Bei zu häufigem zeitnahen durchqueren (passieren) des österreichischen Grenzübergangs, könnten die österreichischen Zollbeamten bei der Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken den Eigenbedarf anzweifeln. In dem Fall würde die abgabenfreie Reisefreimenge nicht gelten und Sie müssten die entsprechenden Einfuhrabgaben in voller Höhe bezahlen.
Zusammenfassung der Zollvorschriften für alkoholhaltige Getränke für die Republik Österreich
Die Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken nach Österreich ist für Reisende ab 17 Jahren gestattet. Reisende aus den EU-Staaten dürfen höhere Mengen an alkoholischen Getränken abgabenfrei nach Österreich einführen, als Reisende aus den Nicht-EU-Staaten. Die Regelungen für Reisende aus den Nicht-EU-Staaten gelten auch für Reisende die aus den Außengebieten der EU-Staaten nach Österreich einreisen. Noch geringere abgabenfreie Einfuhrmengen gelten in Österreich für bestimmte Personengruppen, die zum Beispiel als Berufskraftfahrer häufig den österreichischen Grenzübergang durchqueren (passieren).
Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr nach Österreich
Es gelten unterschiedliche Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr nach Österreich die Sie beachten sollten. Der Unterschied bei den Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren bezieht sich auf das Land, aus welchem Sie in die Republik Österreich einreisen. Für die abgabenfreie Einfuhr aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind die Mengen- und Wertbeschränkungen für sonstige Waren unbedingt einzuhalten. Bei Nichtbeachtung der Mengen- und Wertbeschränkungen müssen Sie die Einfuhrabgaben in voller Höhe bezahlen.
Inhalt: Einfuhr von sonstigen Waren in die Republik Österreich
- Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich
- Abgabenfreie Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich
- Abgabenfreie Reisefreigrenzen von sonstigen Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich
- Regelungen der abgabenfreien Reisefreigrenzen für bestimmte Personengruppen in der Republik Österreich
- Hinweis zum Gesamtwert der abgabenfreien Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Österreich
- Zusammenfassung der Zollbestimmungen für sonstige Waren für die Republik Österreich
Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich
Für den privaten Gebrauch und zum verschenken dürfen sonstige Waren (außer Neufahrzeuge) im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich ohne Mengen- und Wertbeschränkung eingeführt werden. Da in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer für die Ware schon bezahlt wurde, fallen keine weiteren Steuern in der Republik Österreich an.
Abgabenfreie Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich
Für den privaten Gebrauch und zum verschenken dürfen sonstige Waren, wie zum Beispiel elektronische Geräte, Parfüme, Kosmetika, Kaffee und Tee im unten genannten Gesamtwert, im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich zoll- und steuerfrei eingeführt werden.
Abgabenfreie Reisefreigrenzen von sonstigen Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Österreich
- Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 430 Euro dürfen Flugreisende wie auch Schiffsreisende zoll- und steuerfrei einführen.
Hinweis zu den Flug- und Schiffsreisenden: Reisende die mit einem Binnenschiff oder mit einem privaten, nicht gewerblich genutzten Flugzeug oder Wasserfahrzeug in die Republik Österreich einreisen, gelten nicht als Flug- oder Schiffsreisende.
- Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 300 Euro dürfen Reisende die mit anderen Verkehrsmitteln anreisen, wie zum Beispiel Bahn, Bus oder Auto, zoll- und steuerfrei einführen.
- Für Reisende unter 15 Jahren ist die steuerfreie Einfuhr von sonstigen Waren im Gesamtwert von maximal 150 Euro erlaubt.
Bei der Einreise in die Republik Österreich aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten ebenfalls die aufgeführten abgabenfreien Reisefreigrenzen von sonstigen Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.
Regelungen der abgabenfreien Reisefreigrenzen für bestimmte Personengruppen in der Republik Österreich
Zu beachten sind die eingeschränkten abgabenfreien Reisefreigrenzen von sonstigen Waren für die oben aufgeführten Personengruppen. Für den privaten Gebrauch und zum verschenken gelten für diese Personengruppen in der Regel die folgenden Reisefreigrenzen von sonstigen Waren, die sie in die Republik Österreich einführen dürfen:
- Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 20 Euro
- und anteilig davon maximal 4 Euro an Nahrungsmitteln für den täglichen Bedarf.
Bei zu häufigem zeitnahen durchqueren (passieren) des österreichischen Grenzübergangs, könnten die österreichischen Zollbeamten bei der Einfuhr von sonstigen Waren den Eigenbedarf anzweifeln. In dem Fall würde die abgabenfreie Reisefreigrenze nicht gelten und Sie müssten die entsprechenden Einfuhrabgaben in voller Höhe bezahlen.
Hinweis zum Gesamtwert der abgabenfreien Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Österreich
Sie müssen den Wert der abgabenfreien sonstigen Waren mit den Original-Quittungen bei der Einreise in die Republik Österreich gegebenenfalls nachweisen. Außerdem ist es nicht möglich den Wert einzelner Gegenstände, die den Gesamtwert von 300 Euro beziehungsweise 430 Euro übersteigen, unter den Mitreisenden aufzuteilen. Zum Beispiel kann ein Ehepaar den Wert eines elektronischen Gerätes das 500 Euro beträgt nicht unter sich aufteilen, um dadurch eine zoll- und steuerfreie Einfuhr zu erreichen. In dem geschilderten Beispiel würde die Einfuhrabgabe auf den Wert des elektronischen Gerätes (im Beispiel 500 Euro) erhoben. Der Wertanteil der Reisefreigrenze von 300 Euro beziehungsweise 430 Euro wird nicht berücksichtigt und entsprechend nicht von den 500 Euro aus dem Beispiel abgezogen.
Zusammenfassung der Zollbestimmungen für sonstige Waren für die Republik Österreich
Reisende aus den EU-Staaten dürfen sonstige Waren (außer Neufahrzeuge) abgabenfrei ohne Mengen- und Wertbeschränkung nach Österreich einführen. Für Reisende aus den Nicht-EU-Staaten gibt es für sonstige Waren abgabenfreie Reisefreigrenzen die bei der Einreise nach Österreich eingehalten werden müssen. Flugreisende und Schiffsreisende dürfen sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 430 Euro zoll- und steuerfrei nach Österreich einführen. Bei der Anreise mit anderen Verkehrsmitteln nach Österreich dürfen sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 300 Euro zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Der Wert einzelner Gegenstände kann nicht unter den Mitreisenden aufgeteilt werden, um die abgabenfreien Reisefreigrenzen für Österreich einzuhalten. Für Reisende die aus den Außengebieten der EU-Staaten nach Österreich einreisen, gelten die gleichen Regelungen wie für Reisende aus den Nicht-EU-Staaten. Bestimmte Personengruppen dürfen sonstige Waren nur im Gesamtwert von maximal 20 Euro (davon maximal 4 Euro an Nahrungsmitteln) abgabenfrei nach Österreich einführen.
Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) im Reiseverkehr in der Republik Österreich
Im Reiseverkehr in die Republik Österreich gibt es Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) die beachtet werden müssen. Je nachdem aus welchem Land Sie einreisen unterscheiden sich die Einfuhrbeschränkungen. Es gelten für die Mitgliedsländer der Europäischen Union andere Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) als für die Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören. Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für fünf Länder die nicht zur Gemeinschaft der Europäischen Union gehören. Für diese fünf Länder gelten die gleichen Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) wie für die Mitgliedsländer der Europäischen Union.
Inhalt: Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen in die Republik Österreich
- Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich
- Ausnahmeregelung für fünf nicht Mitgliedsländer der Europäischen Union bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen im Reiseverkehr in die Republik Österreich
- Hinweis – Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen bei einer Tierseuche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Republik Österreich
- Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und den nicht oben genannten Staaten in die Republik Österreich
- Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) für die Republik Österreich
- Hinweis auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften für die Wareneinfuhr im Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union und der Republik Österreich
Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Österreich
Innerhalb der Europäischen Union, daher auch in der Republik Österreich, gibt es im Reiseverkehr keine gesetzlichen Beschränkungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In der Europäischen Union gelten strenge gesetzliche veterinäre Bestimmungen die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beachtet und eingehalten werden müssen.
Ausnahmeregelung für fünf nicht Mitgliedsländer der Europäischen Union bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen im Reiseverkehr in die Republik Österreich
Auch für die folgenden fünf nicht Mitgliedsländer der Europäischen Union gelten im Reiseverkehr keine Verbote oder Auflagen (wie zum Beispiel Gesundheitsbescheinigungen) für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) in die Republik Österreich, da diese ebenfalls die strengen gesetzlichen veterinären Bestimmungen der Europäischen Union einhalten. Für diese Länder gibt es lediglich Mengenbeschränkungen, die im Reiseverkehr nach Österreich eingehalten werden müssen.
- Das Fürstentum Andorra
- Das Fürstentum Liechtenstein
- Das Königreich Norwegen
- Die Republik San Marino
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft - Schweiz
Weitere Informationen über die Einfuhrbestimmungen von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten Sie auf der Website der Europäischen Kommission: Europäische Kommission – Produkte tierischen Ursprungs
Hinweis – Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen bei einer Tierseuche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Republik Österreich
Eine Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Republik Österreich gibt es nur, wenn eine Tierseuche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgebrochen ist. Dann ist die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen in die Republik Österreich, örtlich begrenzt auf den betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, gänzlich verboten. Wenn der Ausbruch der Tierseuche wieder eingedämmt ist, wird die Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus dem betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Republik Österreich wieder aufgehoben.
Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und den nicht oben genannten Staaten in die Republik Österreich
Ohne eine offizielle Gesundheitsbescheinigung eines veterinärmedizinischen Dienstes ist die Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und den nicht oben genannten Staaten, sowie aus Grönland, der Republik Island und den Färöer-Inseln, in die Republik Österreich gänzlich verboten. Reisende aus Grönland, der Republik Island und den Färöer-Inseln dürfen tierische Erzeugnisse bis maximal 10 kg (Kilogramm) pro Person nach Österreich einführen. Alle unerlaubten tierischen Erzeugnisse werden bei der Einreise sofort entsorgt. Diese Maßnahme dient zur Verhinderung von eingeschleppten Tierseuchen über den Reiseverkehr in die Republik Österreich und damit auch in die Europäische Union.
Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) für die Republik Österreich
In Österreich gibt es im Reiseverkehr keine Beschränkungen für die Einfuhr von Fleischprodukten und Milchprodukten aus den EU-Ländern und fünf weiteren Nicht-EU-Ländern, die die strengen veterinären Bestimmungen der EU einhalten. Nur bei einer Tierseuche in einem EU-Land, wird eine Einfuhrbeschränkung für tierische Erzeugnisse, begrenzt auf das betreffende EU-Land, von Österreich verhängt. Ganz anders sind die Einfuhrbestimmungen von Fleischprodukten und Milchprodukten aus den Nicht-EU-Ländern im Reiseverkehr nach Österreich. Um tierische Erzeugnisse aus den Nicht-EU-Ländern im Reiseverkehr nach Österreich einzuführen, muss eine offizielle Gesundheitsbescheinigung eines veterinärmedizinischen Dienstes vorgelegt werden. Wenn die erforderliche Gesundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird, werden alle tierischen Erzeugnisse von den österreichischen Zollbeamten vor Ort entsorgt. Eine Ausnahmeregelung besteht für Reisende aus Grönland, der Republik Island und den Färöer-Inseln, sie dürfen Fleischprodukte und Milchprodukte bis maximal 10 kg (Kilogramm) pro Person in die Republik Österreich einführen.
Hinweis auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften für die Wareneinfuhr im Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union und der Republik Österreich
Trotz der Bestimmungen der Europäischen Union kann die Wareneinfuhr im Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union, damit auch in der Republik Österreich, nach besonderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt oder ganz verboten sein. Auf der Website der österreichischen Steuer- und Zollbehörde in der Rubrik – Einreise aus EU-Staaten erhalten Sie weitere Informationen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr in die Republik Österreich: Bundesministerium für Finanzen - Einreise aus EU-Staaten - Österreichische Steuer- und Zollbehörde
Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Österreich
Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in die Republik Österreich gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in die Republik Österreich eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.
Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate in der Republik Österreich
- Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in die Republik Österreich
- Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus den Schengener Staaten in die Republik Österreich
- Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in die Republik Österreich
- Menge der Einfuhr pro Arzneimittel aus den EWR-Staaten in die Republik Österreich
- Menge der Einfuhr pro Arzneimittel aus Ländern außerhalb der EWR-Staaten in die Republik Österreich
- Einfuhr von rezeptpflichtigen Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in die Republik Österreich
- Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Österreich
- Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Österreich
- Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Republik Österreich
Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in die Republik Österreich
Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in die Republik Österreich eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzel- und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in deutscher oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden. Je nachdem, aus welchem Land Sie in die Republik Österreich einreisen möchten, benötigen Sie eine andere Bescheinigung für die Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus den Schengener Staaten in die Republik Österreich
Die Regelungen zwischen den unten genannten Schengener Staaten erfordert eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Vertragsabkommens für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Österreich. Die notwendige Bescheinigung für die Schengener Staaten erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die zum herunterladen angebotene Bescheinigung muss von Ihrem Arzt ausgefüllt werden, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Vergessen Sie nicht, wie oben beschrieben, die Bescheinigung von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigen zu lassen. Beachten Sie auch, dass die ärztliche Bescheinigung eine maximale Gültigkeitsdauer von 30 Tagen hat.
Schengener Staaten (Schengen-Raum) – die Republik Österreich gehört zu den Mitgliedstaaten
Durch das Schengener Abkommen wurden viele internationale Übereinkommen erzielt, die unter anderem auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln im Schengen-Raum, und damit auch in der Republik Österreich, regeln. Das Schengener Abkommen wurde 1985 im luxemburgischen Grenzort Schengen vereinbart, daher kommt auch der Name Schengener Staaten und Schengen-Raum. Die folgenden 26 Länder gehören zu den Schengener Staaten, in deren Binnengrenzen das freie reisen ohne Grenzkontrollen möglich ist (Stand Juli 2017):
- 26 Länder bilden den Schengen-Raum: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Hellenische Republik - Griechenland, Republik Island, Republik Italien, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen, Republik Österreich, Republik Polen, Republik Portugal, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft – Schweiz, Republik Slowakei, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn
Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in die Republik Österreich
Für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in die Republik Österreich benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in Länder außerhalb der Schengener Staaten. Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls, wie oben beschrieben, von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung für die Länder außerhalb der Schengener Staaten hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen.
Menge der Einfuhr pro Arzneimittel aus den EWR-Staaten in die Republik Österreich
Die Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr aus den unten genannten EWR-Staaten (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum) in die Republik Österreich ist begrenzt auf maximal 12 Monate. Zur Berechnung der Menge für 12 Monate werden die Dosierungsempfehlungen aus dem Beipackzettel des Arzneimittels berücksichtigt.
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) – die Republik Österreich gehört zu den Vertragsstaaten
Die folgenden 28 EU-Staaten und 3 Nicht-EU-Staaten gehören zu den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Stand Juli 2017):
- 28 EU-Staaten gehören zu den EWR-Staaten: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Hellenische Republik - Griechenland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Irland, Republik Italien, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Republik Portugal, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowakei, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern
- 3 Nicht-EU-Staaten gehören zu den EWR-Staaten: Republik Island, Fürstentum Liechtenstein, Königreich Norwegen
Weitere Informationen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erhalten Sie auf der Website des Europäischen Parlaments: Europäisches Parlament – Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Schweiz und der Norden
Menge der Einfuhr pro Arzneimittel aus Ländern außerhalb der EWR-Staaten in die Republik Österreich
Die Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr aus Ländern außerhalb der oben genannten EWR-Staaten (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum) in die Republik Österreich ist begrenzt auf maximal 3 Monate. Zur Berechnung der Menge für 3 Monate werden die Dosierungsempfehlungen aus dem Beipackzettel des Arzneimittels berücksichtigt. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in die Republik Österreich einführen.
Einfuhr von rezeptpflichtigen Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in die Republik Österreich
Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in die Republik Österreich eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:
- Eine Bevollmächtigung des Patienten.
- Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
- Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.
Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden.
Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Österreich
Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Österreich zu verhindern, werden die Arzneimittel von der österreichischen Steuer- und Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für
- Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
- Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.
Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in die Republik Österreich führen und Sie in Erklärungsnot bringen.
Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Österreich
Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Österreich muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, in der Republik Österreich dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das österreichische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.
Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Republik Österreich
Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr nach Österreich die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln nach Österreich ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in deutscher oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in deutscher oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Für die Einreise aus den Schengener Staaten nach Österreich wird eine andere Einfuhrbescheinigung für Betäubungsmittel benötigt, als für die Einreise aus den Nicht-Schengener Staaten. Die Einfuhrmenge pro Arzneimittel nach Österreich ist begrenzt auf maximal 12 Monate aus den EWR-Staaten und maximal 3 Monate aus den Nicht-EWR-Staaten. Rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in die Republik Österreich eingeführt werden. Die Einfuhr nach Österreich von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der österreichischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen nach Österreich eingebracht werden, wenn sie nicht dem österreichischen Arzneimittelgesetz unterliegen.
Empfehlung für weitere Informationen
Weitere Informationen über die Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Österreich erhalten Sie auf der Website der österreichischen Steuer- und Zollbehörde in der Rubrik – Arzneimittel: Bundesministerium für Finanzen - Arzneimittel - Österreichische Steuer- und Zollbehörde
Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Österreich
Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in Österreich gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den österreichischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Österreich wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.
Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Österreich
- In der Republik Österreich gelten die folgenden Artenschutzregelungen
- Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Österreich
- Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz
- Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für die Republik Österreich
In der Republik Österreich gelten die folgenden Artenschutzregelungen:
- Die österreichischen nationalen Artenschutzregelungen,
- die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen der Europäischen Union
- und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase.
Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Österreich
Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Österreich. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.
Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur
Ein anderes Beispiel ist das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in die Republik Österreich, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der österreichische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.
Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz
Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angebotenen länderbezogenen Informationen können Sie auch als Richtlinie für alle anderen Länder betrachten: Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Artenschutz im Urlaub – Länderauswahl
Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für die Republik Österreich
Der Artenschutz wird von der österreichischen Regierung sehr ernst genommen. In Österreich gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen der EU-Staaten sowie das Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs nach Österreich ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Österreich ausführen möchten aber nicht dürfen.
Bargeldkontrollen – Anzeigepflicht oder Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 10.000 Euro Gegenwert in der Republik Österreich
Bei der Einreise und der Ausreise aus der Republik Österreich können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht eine Anzeigepflicht oder Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 10.000 Euro Gegenwert. Ob Sie in der Republik Österreich zu einer mündlichen Anzeigepflicht auf Nachfrage der Zollbeamten oder zu einer eigenständigen Meldepflicht ohne Aufforderung der Zollbeamten verpflichtet sind, hängt davon ab aus welchem Land Sie einreisen beziehungsweise in welches Land Sie ausreisen.
Inhalt: Bargeldkontrollen in der Republik Österreich
- Reisen innerhalb der Europäischen Union: Anzeigepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Österreich
- Reisen in und aus der Europäischen Union: Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Österreich
- Formular zur Deklaration von Barmitteln - Österreichische Steuer- und Zollbehörde
- Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in der Republik Österreich
- Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für die Republik Österreich
Reisen innerhalb der Europäischen Union: Anzeigepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Österreich
Im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht auf Nachfrage der Zollbeamten eine Anzeigepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert. Ohne die Nachfrage der Zollbeamten besteht für Sie keine Verpflichtung zur Offenlegung Ihrer Barmittel, die Sie mit sich führen. Sie sind verpflichtet, bei der Ein- und Ausreise aus der Republik Österreich, auf Nachfrage der österreichischen Zollbeamten Ihre Barmittel mündlich anzuzeigen. Auch die Nachfragen der österreichischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten.
Reisen in und aus der Europäischen Union: Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Österreich
Seit dem 15. Juni 2007 müssen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also auch in der Republik Österreich, nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 Barmittel ab 10.000 Euro oder andere Währungen ab gleichem Gegenwert, bei Reisen in und aus der Europäischen Union, gemeldet und deklariert werden. Die Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Für Transitreisende die keine EU-Bürger sind und sich wegen eines Weiterfluges in ein Nicht-EU-Land in der Internationalen Transitzone eines Flughafens der Europäischen Union aufhalten, gilt ebenfalls die Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert.
Formular zur Deklaration von Barmitteln - Österreichische Steuer- und Zollbehörde
Wenn Sie der Deklarationspflicht für Barmittel ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert nachkommen müssen, ist es empfehlenswert sich das erforderliche Formular, vor der Abreise nach Österreich, auszudrucken und vollständig auszufüllen. Das wird Ihnen bei der Einreise nach Österreich viel Zeit, bei der Abwicklung der Formalitäten, ersparen. Das Formular zur Deklaration von Barmitteln erhalten Sie auf der Website der österreichischen Steuer- und Zollbehörde: Bundesministerium für Finanzen - Formular zur Deklaration von Barmitteln - Österreichische Steuer- und Zollbehörde
Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in der Republik Österreich
Zu den Barmitteln in der Republik Österreich zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel und Schuldverschreibungen. Zudem noch Gold und andere Edelmetalle nach österreichischem Gesetz. Genauere Informationen zu den Barmitteln und den Bargeldkontrollen erhalten Sie auf der Website der Europäischen Kommission: Bargeldkontrollen – European Commission
Weitere Informationen zu der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
Nachlesen können Sie die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Gemeinschaft oder aus der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden auf der Website von EUR-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union – Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für die Republik Österreich
Nach österreichischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel ab 10.000 Euro Gegenwert eine Anzeigepflicht oder Meldepflicht für Reisende. Für die Einreise aus einem EU-Staat nach Österreich und der Ausreise in einen EU-Staat aus Österreich, gilt für sämtliche Barmittel eine Anzeigepflicht auf Nachfrage der österreichischen Zollbeamten. Für die Einreise aus einem Nicht-EU-Staat nach Österreich und der Ausreise in einen Nicht-EU-Staat aus Österreich, gilt für sämtliche Barmittel ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert eine Meldepflicht die eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten zu erfüllen ist. Die Meldepflicht gilt auch für Transitreisende, die sich wegen eines Weiterfluges in ein Nicht-EU-Land in der Internationalen Transitzone eines Flughafens der Europäischen Union aufhalten und keine EU-Bürger sind. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen.
Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Österreich
Laut den Zollbestimmungen der Republik Österreich bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen in der Republik Österreich unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Österreich ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen österreichischen Behörde vorliegt.
Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in Österreich
- Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in die Republik Österreich
- Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in die Republik Österreich
- Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Österreich
- Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für die Republik Österreich
Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in die Republik Österreich
Die Einfuhr und das Mitführen von Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in die Republik Österreich gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am österreichischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der österreichischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird in der Republik Österreich meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.
Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in die Republik Österreich
Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in die Republik Österreich. Bei einem Verstoß kann in Österreich ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden. Der österreichische Zoll ist außerdem für den Schutz von geografischen Herkunftsangaben zuständig und zieht Produkte mit falschen Angaben bei der Einfuhr aus dem Verkehr. Geografische Herkunftsangaben von Waren oder Dienstleistungen sind und werden im Register der Europäischen Union eingetragen.
Marken- und Produktpiraterie gehört in der Republik Österreich strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität
Die Marken- und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört in der Republik Österreich strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten in den Binnenmarkt der Europäischen Union streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in die Republik Österreich gilt nicht als Kavaliersdelikt. Genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten sowie urheberrechtsverletzenden Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in die Republik Österreich erhalten Sie auf der Website der österreichischen Steuer- und Zollbehörde in der Rubrik – Produktpiraterie: Bundesministerium für Finanzen - Produktpiraterie - Österreichische Steuer- und Zollbehörde
Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Österreich
Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Österreich ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der österreichischen Genehmigungsbehörde Bundesdenkmalamt (BDA). Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Österreichs darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit in der Republik Österreich befinden:
- Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
- Münzen und Banknoten.
- Abzeichen und Medaillen.
- Möbel und Einrichtungsgegenstände.
- Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
- Skulpturen und Plastiken.
- Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
- Foto- und sonstige optische Geräte.
- Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
- Kostüme und andere Textilien.
- Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
- Uhren und Uhrwerke.
- Musikinstrumente und Spielzeuge.
- Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
- Religiöse und ethnologische Artefakte.
Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der österreichischen Genehmigungsbehörde
Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der österreichischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus der Republik Österreich von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie auf der Website der österreichischen Genehmigungsbehörde Bundesdenkmalamt (BDA) in der Rubrik – Service/Download: Bundesdenkmalamt (BDA) - Download
Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat in der Republik Österreich
Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus der Republik Österreich ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.
Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für die Republik Österreich
Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten nach Österreich ist verboten. Strafrechtlich gehört in Österreich die Marken- und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musik- und Filmaufnahmen in die Republik Österreich verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann in Österreich mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen österreichischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in Österreich schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.
Einfuhrverbot in die Republik Österreich für gefährliche und schädliche Produkte
Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in Österreich als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten in der Republik Österreich im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.
Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen
- Produkte die in Österreich als gefährlich und schädlich eingestuft sind
- Mögliche Erweiterung des österreichischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen
- Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in die Republik Österreich
Produkte die in Österreich als gefährlich und schädlich eingestuft sind
Das österreichische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:
- Babyflaschen mit Bisphenol-A (BPA) deren Einfuhr sowie der Verkauf in den EU-Ländern verboten ist. Die Chemikalie Bisphenol-A ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
- Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
- Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
- Produkte die asbesthaltig sind.
Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der österreichischen Steuer- und Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.
Mögliche Erweiterung des österreichischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen
Zur Zeit lässt die österreichische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das österreichische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:
- Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
- Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.
Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das österreichische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.
Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in die Republik Österreich
Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in die Republik Österreich eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Unter diesen Produkten sind auch Babyflaschen mit der Chemikalie Bisphenol-A (BPA), das unter dem Verdacht steht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein. Die österreichische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Die Regierung Österreichs lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.
Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Österreich
Der österreichische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in die Republik Österreich eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien nach Österreich ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen in der Republik Österreich Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.
Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Österreichs verstoßen
- Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Österreich
- Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Österreich
- Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für die Republik Österreich
Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Österreich
Laut dem österreichischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Österreich strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom österreichischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.
Medien die gegen die Verfassung der Republik Österreich verstoßen
Als verfassungswidrige Medien gelten in Österreich Materialien die folgende Inhalte aufweisen:
- Medien aller Art die den Bundespräsident der Republik Österreich, den österreichischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
- Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in Österreich aufstacheln.
- Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Österreichs verstoßen.
- Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
- Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.
Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Österreich
Gemäß den österreichischen und den gemeinschaftlich vereinbarten Jugendschutzgesetzen der Europäischen Union ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Österreich ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der österreichischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.
Medien die gegen das Jugendschutzgesetz der Republik Österreich verstoßen
Als jugendgefährdende Medien gelten in Österreich Materialien die folgende Inhalte aufweisen:
- Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
- Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
- Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
- Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
- Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
- Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
- Kriegsverherrlichende Medien.
Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für die Republik Österreich
Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien nach Österreich, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die österreichische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das österreichische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.
Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Österreich
Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Österreich erhalten Sie auf der Website der österreichischen Steuer- und Zollbehörde in der Rubrik – Reise: Bundesministerium für Finanzen - Reise - Österreichische Steuer- und Zollbehörde
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!
Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.