• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für das Königreich Norwegen

Aktuelles Datum: Samstag, 14. September 2024 | Artikel aktualisiert am Freitag, 13. September 2019

Inhalt Reiseinformationen: Königreich Norwegen

Zollbestimmungen für das Königreich Norwegen
Zollbestimmungen für das Königreich Norwegen

Zollbestimmungen für das Königreich Norwegen

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geldstrafen und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für das Königreich Norwegen unbedingt beachtet werden.

Achtung: Wichtige Hinweise

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Rauschgiften jeglicher Art ist strengstens verboten und wird schon bei geringsten Mengen Hart bestraft. Ebenso wird der Erwerb von Rauschgiften mit Gefängnisstrafen geahndet. Es gibt im Königreich Norwegen keine Toleranzgrenze für den Besitz von Rauschgift zum Eigenverbrauch. Im Königreich Norwegen werden Drogendelikte mit Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt dieses Beitrags:

Vorsicht: Verstöße gegen die norwegischen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft

Die Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen werden im Königreich Norwegen streng kontrolliert und schon bei geringfügigen Verstößen mit hohen Bußgeldern bestraft. Bei Verstößen gegen die norwegischen Ausfuhrbestimmungen darf das Land meistens nicht verlassen werden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann bis zum Abschluss der Ermittlungen auch eine Untersuchungshaft verhängt werden.

Inhalt: Verstöße gegen die Zollbestimmungen – Besonderheiten im Königreich Norwegen

Überschreitungen der norwegischen Reisefreimengen bei der Einreise und Ausreise mit einem Kraftfahrzeug (Kfz)

Bei der Einreise und Ausreise mit einem Kraftfahrzeug (Kfz) trägt der Fahrer alleine die Verantwortung für alle Überschreitungen der norwegischen Reisefreimengen von Waren. Das bedeutet, dass die Überschreitungen der Reisefreimengen von Waren der Mitreisenden Personen im Fahrzeug (Kfz) nur dem Fahrer angelastet werden. Infolgedessen können hohe Bußgelder von den norwegischen Zollbeamten verhängt werden, die der Fahrer des Kraftfahrzeugs (Kfz) bezahlen muss. Diese Regelung gilt im Königreich Norwegen auch für Reisebusfahrer.

Beachtung der norwegischen Ausfuhrquote für Fisch und Fischprodukte / Fischwaren für Angeltouristen

Es gibt für Angeltouristen eine Ausfuhrquote für Fisch und Fischprodukte / Fischwaren die dringend beachtet werden muss. Jeder Angeltourist darf maximal 10 (zehn) Kilogramm (kg) selbst gefangenen Fisch oder Fischprodukte / Fischwaren und zudem noch einen Trophäenfisch aus dem Königreich Norwegen ausführen. Falls ein schriftlicher Nachweis über das organisierte Angeln unter der Leitung eines Fischereibetriebes, welches im Königreich Norwegen registriert ist, erbracht werden kann, darf der Angeltourist maximal 20 (zwanzig) Kilogramm (kg) selbst gefangenen Fisch oder Fischprodukte / Fischwaren und zudem noch einen Trophäenfisch aus dem Königreich Norwegen ausführen. Die Ausfuhrquote betrifft nur Fisch und Fischprodukte / Fischwaren die in norwegischen Küstengewässern geangelt wurden. Nicht betroffen von der Ausfuhrquote sind die folgenden Süßwasser-Fischarten:

  • Forelle,
  • Saibling
  • und Lachs.

Die Nichtbeachtung der Ausfuhrquote für Fisch und Fischprodukte / Fischwaren aus den norwegischen Küstengewässern wird mit einem hohen Bußgeld geahndet.

Zollfreie und steuerfreie Wertgrenzen im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Für Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen eingeführt werden und im Königreich Norwegen verbleiben sollen, wie beispielsweise Waren zum Verzehr oder Geschenke, dürfen die zollfreien und steuerfreien Wertgrenzen von insgesamt 3.000 (dreitausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) bzw. 6.000 (sechstausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) nicht überschritten werden. Die genannten zollfreien und steuerfreien Wertgrenzen gelten als Gesamtsumme für alle mitgeführten Gegenstände und Waren, inklusive dem Gesamtwert der abgabenfreien Reisefreimengen von Tabakwaren, Alkohol und Lebensmitteln.

Für Reisende die innerhalb von 24 (vierundzwanzig)-Stunden in das Königreich Norwegen wieder einreisen, gilt die zollfreie und steuerfreie Wertgrenze von insgesamt 3.000 (dreitausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)). Alle anderen Reisenden dürfen Gegenstände und Waren im Gesamtwert von insgesamt 6.000 (sechstausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) zollfrei und steuerfrei in das Königreich Norwegen einführen.

Achtung: Bei Überschreitung der norwegischen zollfreien und steuerfreien Wertgrenzen müssen Sie für alle Gegenstände und Waren (ausgenommen Bücher), die über der Wertgrenze liegen, 25 (fünfundzwanzig) Prozent (%) Mehrwertsteuer (MwSt.) im Königreich Norwegen bezahlen.

Inhalt: Norwegische Wertgrenzen für die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen und Waren

Hinweis zum Gesamtwert der abgabenfreien Einfuhr von Gegenständen und Waren im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Sie müssen den Wert der abgabenfreien Gegenstände und Waren, wie beispielsweise Geschenke oder Waren zum Verzehr die im Königreich Norwegen verbleiben, mit den Original-Quittungen bei der Einreise in das Königreich Norwegen gegebenenfalls nachweisen. Außerdem ist es nicht möglich den Wert einzelner Gegenstände, die den Gesamtwert von 3.000 (dreitausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) bzw. 6.000 (sechstausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) übersteigen, unter den Mitreisenden aufzuteilen. Zum Beispiel kann ein Ehepaar den Wert eines elektronischen Gerätes das 8.000 (achttausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) beträgt nicht unter sich aufteilen, um dadurch eine zollfreie und steuerfreie Einfuhr zu erreichen. In dem geschilderten Beispiel würde die Einfuhrabgabe in Höhe von 25 (fünfundzwanzig) Prozent (%) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den Wert des elektronischen Gerätes (im Beispiel 8.000 (achttausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK))) erhoben. Der Wertanteil der Reisefreigrenze von 3.000 (dreitausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) beziehungsweise 6.000 (sechstausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) wird nicht berücksichtigt und entsprechend nicht von den 8.000 (achttausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) aus dem Beispiel abgezogen.

Zusammenfassung der zollfreien und steuerfreien Wertgrenzen für Gegenstände und Waren im Königreich Norwegen

Es gibt für Gegenstände und Waren, wie beispielsweise Geschenke oder Waren zum Verzehr die im Königreich Norwegen verbleiben, zollfreie und steuerfreie Wertgrenzen in Höhe von 3.000 (dreitausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) bzw. 6.000 (sechstausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)), die bei der Einreise in das Königreich Norwegen eingehalten werden müssen. Für alle Gegenstände und Waren (ausgenommen Bücher), die über der zollfreien und steuerfreien Wertgrenze liegen, müssen 25 (fünfundzwanzig) Prozent (%) Mehrwertsteuer (MwSt.) bezahlt werden. Der Wert einzelner Gegenstände kann nicht unter den Mitreisenden aufgeteilt werden, um die abgabenfreien Wertgrenzen für das Königreich Norwegen einzuhalten.

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zollsteuer und Einfuhrsteuer im Königreich Norwegen zahlen zu müssen.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in das Königreich Norwegen

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen für Personen über 18 (achtzehn) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen über 18 (achtzehn) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen zollfrei und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des norwegischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen
  • 250 (zweihundertfünfzig) Gramm losen Zigarettentabak oder Pfeifentabak oder
  • 250 (zweihundertfünfzig) Gramm Schnupftabak oder
  • 250 (zweihundertfünfzig) Gramm Kautabak oder
  • 250 (zweihundertfünfzig) Gramm Zigarillos oder
  • 250 (zweihundertfünfzig) Gramm Zigarren oder
  • 200 (zweihundert) Zigaretten und
  • 200 (zweihundert) Blatt Zigarettenpapier.

Wenn Sie auf Tabakwaren und Tabakprodukte verzichten, dürfen Sie mehr alkoholhaltige Getränke in das Königreich Norwegen einführen. Lesen Sie im Abschnitt – Umwandlungsregeln für Tabakwaren und Alkohol im Königreich Norwegen – welche Möglichkeiten es gibt.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen sollten die Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen hohe Zollsteuern und Einfuhrsteuern im Königreich Norwegen gezahlt werden.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in das Königreich Norwegen

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen für Personen über 20 (zwanzig) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen über 20 (zwanzig) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen zollfrei und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Die norwegischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist verboten.

  • 1 (ein) Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt
  • 1,5 (eineinhalb) Liter Wein oder "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt (zum Beispiel Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein, Campari)
  • 2 (zwei) Liter Bier (inklusive Starkbier) oder Alkopops bzw. Apfelschaumwein mit maximal 4,7 (vier Komma sieben) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt

Wichtiger Hinweis für die Einfuhr im Reiseverkehr von alkoholhaltigen Getränken in das Königreich Norwegen

Die Einfuhr im Reiseverkehr von Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 60 (sechzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt ist gänzlich verboten. Personen die über 18 (achtzehn) Jahren, jedoch nicht über 20 (zwanzig) Jahren sind, dürfen nur Bier und Wein im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen einführen.

Umwandlungsregeln für Tabakwaren und Alkohol im Königreich Norwegen

Umwandlungsregeln für Tabakwaren und Alkohol im Königreich Norwegen

Im Königreich Norwegen darf man die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten umwandeln, um die abgabenfreie Reisefreimenge der alkoholhaltigen Getränke zu erhöhen. Umgekehrt ist die Umwandlung der abgabenfreien Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken, für die Erhöhung der abgabenfreien Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten nicht möglich. Zudem ist auch die Umwandlung von alkoholischen Getränken in andere alkoholische Getränke erlaubt, um dadurch die Menge der bevorzugten alkoholischen Getränken mit maximal 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt zu erhöhen.

Inhalt: Norwegische Regeln für die Umwandlung von Tabakwaren und Alkohol

Umwandlung von Tabakwaren in alkoholische Getränke

Wichtig: Es ist nur möglich, die gesamte Tabakmenge in Alkohol umzuwandeln. Die Umwandlung von Alkohol in Tabakwaren ist nicht möglich.

  • Die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten darf umgewandelt werden in 1,5 (eineinhalb) Liter Wein oder Bier bzw. Alkopops oder Apfelschaumwein.

Umwandlung von alkoholischen Getränken in andere alkoholische Getränke

Wichtig: Es ist nicht möglich, die abgabenfreien Reisefreimengen von Wein und Bier bzw. Alkopops oder Apfelschaumwein in Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt umzuwandeln.

  • Die abgabenfreie Reisefreimenge von 1 (ein) Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt darf nur von Personen über 20 (zwanzig) Jahren in 1,5 (eineinhalb) Liter Wein oder Bier bzw. Alkopops oder Apfelschaumwein umgewandelt werden.
  • Die abgabenfreie Reisefreimenge von 1,5 (eineinhalb) Liter Wein darf von Personen über 18 (achtzehn) Jahren in 1,5 (eineinhalb) Liter Bier bzw. Alkopops oder Apfelschaumwein umgewandelt werden.

App-Empfehlung der norwegischen Zollbehörde

Um die verschiedenen Kombinationen der abgabenfreien Reisefreimengen von Tabakwaren und Alkohol einfacher zu berechnen, empfiehlt die norwegische Zollbehörde den Download ihrer kostenlosen App für Android-Betriebssysteme und iOS-Betriebssysteme. Weitere Informationen über die App-Empfehlung der norwegischen Zollbehörde erhalten Sie in norwegischer und englischer Sprache auf der Website der norwegischen Zollbehörde:

Download the Norwegian Customs app! – Norwegische Zollbehörde.

Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen gibt es Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) die beachtet werden müssen. Je nachdem aus welchem Land Sie einreisen unterscheiden sich die Einfuhrbeschränkungen. Es gelten für die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) andere Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) als für die Länder, die nicht zu den EWR-Staaten gehören. Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für drei Länder die nicht zu den EWR-Staaten gehören. Für diese drei Länder gelten die gleichen Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) wie für die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Inhalt: Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen in das Königreich Norwegen

Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus den EWR-Staaten in das Königreich Norwegen

Die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukten und Milchprodukten), bis maximal 10 (zehn) Kilogramm (kg) pro Person, ist im Reiseverkehr aus den unten genannten EWR-Staaten in das Königreich Norwegen erlaubt. Außer der begrenzten Einfuhrmenge von maximal 10 (zehn) Kilogramm (kg) pro Person müssen auch die oben genannten Wertgrenzen beachtet werden, um keine Einfuhrabgaben zu bezahlen.

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) – das Königreich Norwegen gehört zu den Vertragsstaaten

Die folgenden 27 (siebenundzwanzig) EU-Staaten und 3 (drei) Nicht-EU-Staaten gehören zu den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Stand März 2020 (zweitausendzwanzig)):

  • 27 (siebenundzwanzig) EU-Staaten gehören zu den EWR-Staaten: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Hellenische Republik – Griechenland, Irland, Republik Italien, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Republik Portugal, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowakei, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern
  • 3 (drei) Nicht-EU-Staaten gehören zu den EWR-Staaten: Republik Island, Fürstentum Liechtenstein, Königreich Norwegen

Weitere Informationen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erhalten Sie auf der Website des Europäischen Parlaments:

Europäisches Parlament – Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Schweiz und der Norden.

Ausnahmeregelung für drei nicht Mitgliedsländer der EWR-Staaten bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Auch für die folgenden drei nicht Mitgliedsländer der EWR-Staaten gelten im Reiseverkehr keine Verbote oder Auflagen (wie zum Beispiel Gesundheitsbescheinigungen) für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) in das Königreich Norwegen.

Für diese Länder gibt es lediglich die gleichen Wertbeschränkungen und Mengenbeschränkungen wie für die EWR-Staaten, die im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen eingehalten werden müssen.

Hinweis – Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen bei einer Tierseuche in einem EWR-Staat oder einem der oben genannten drei Staaten in das Königreich Norwegen

Eine Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukten und Milchprodukten) aus einem EWR-Staat oder einem der oben genannten drei Staaten in das Königreich Norwegen gibt es nur, wenn eine Tierseuche in einem EWR-Staat oder einem der oben genannten drei Staaten ausgebrochen ist. Dann ist die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen in das Königreich Norwegen, örtlich begrenzt auf den betroffenen EWR-Staat oder einem der oben genannten drei Staaten gänzlich verboten. Wenn der Ausbruch der Tierseuche wieder eingedämmt ist, wird die Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukten und Milchprodukten) aus dem betroffenen EWR-Staat oder einem der oben genannten drei Staaten in das Königreich Norwegen wieder aufgehoben.

Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus Ländern außerhalb der EWR-Staaten und den nicht oben genannten Staaten in das Königreich Norwegen

Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus Ländern außerhalb der EWR-Staaten und den nicht oben genannten Staaten in das Königreich Norwegen

Ohne eine offizielle Gesundheitsbescheinigung eines veterinärmedizinischen Dienstes ist die Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukten und Milchprodukten) aus Ländern außerhalb der EWR-Staaten und den nicht oben genannten Staaten in das Königreich Norwegen gänzlich verboten. Alle unerlaubten tierischen Erzeugnisse werden bei der Einreise sofort entsorgt. Diese Maßnahme dient zur Verhinderung von eingeschleppten Tierseuchen über den Reiseverkehr in das Königreich Norwegen.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) für das Königreich Norwegen

Im Königreich Norwegen gibt es im Reiseverkehr für die Einfuhr von Fleischprodukten und Milchprodukten (tierischen Erzeugnissen) aus den EWR-Staaten und drei weiteren Nicht-EWR-Staaten, lediglich Wertbeschränkungen und Mengenbeschränkungen die eingehalten werden müssen. Nur bei einer Tierseuche in einem EWR-Staat oder einem der oben genannten drei Staaten, wird eine Einfuhrbeschränkung für tierische Erzeugnisse, begrenzt auf den betroffenen EWR-Staat oder einem der oben genannten drei Staaten, vom Königreich Norwegen verhängt. Ganz anders sind die Einfuhrbestimmungen von Fleischprodukten und Milchprodukten (tierischen Erzeugnissen) aus den Nicht-EWR-Staaten im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen. Um tierische Erzeugnisse aus den Nicht-EWR-Staaten im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen einzuführen, muss eine offizielle Gesundheitsbescheinigung eines veterinärmedizinischen Dienstes vorgelegt werden. Wenn die erforderliche Gesundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird, werden alle tierischen Erzeugnisse von den norwegischen Zollbeamten vor Ort entsorgt.

Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen in das Königreich Norwegen

Weitere Informationen über die Einfuhrbestimmungen von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) in das Königreich Norwegen erhalten Sie in norwegischer und englischer Sprache auf der Website der norwegischen Zollbehörde:

Meat, milk, cheese and other foods – Norwegische Zollbehörde.

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Für persönliche Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den norwegischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht. Auch Schmuck und technische Geräte wie zum Beispiel Smartphones, Handys, Laptops, Videokameras usw., müssen nicht deklariert werden.

Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für das Königreich Norwegen

Weitere Informationen über die Reisefreimengen für Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke, Lebensmittel und persönliche Gegenstände erhalten Sie in norwegischer und deutscher Sprache auf der Website der norwegischen Zollbehörde:

Norwegische Zollbestimmungen – Norwegian Customs.

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in das Königreich Norwegen eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in norwegischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate im Königreich Norwegen

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in das Königreich Norwegen

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in das Königreich Norwegen eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzeldosierungen und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in norwegischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden. Je nachdem, aus welchem Land Sie in das Königreich Norwegen einreisen möchten, benötigen Sie eine andere Bescheinigung für die Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus den Schengener Staaten in das Königreich Norwegen

Die Regelungen zwischen den unten genannten Schengener Staaten erfordert eine Bescheinigung nach Artikel 75 (fünfundsiebzig) des Schengener Vertragsabkommens für das Mitführen von Betäubungsmitteln in das Königreich Norwegen. Die notwendige Bescheinigung für die Schengener Staaten erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 (fünfundsiebzig) des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Die zum herunterladen angebotene Bescheinigung muss von Ihrem Arzt ausgefüllt werden, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Vergessen Sie nicht, die Bescheinigung von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigen zu lassen. Beachten Sie auch, dass die ärztliche Bescheinigung eine maximale Gültigkeitsdauer von 30 (dreißig) Tagen hat.

Schengener Staaten (Schengen-Raum) – das Königreich Norwegen gehört zu den Mitgliedstaaten

Durch das Schengener Abkommen wurden viele internationale Übereinkommen erzielt, die unter anderem auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln im Schengen-Raum, und damit auch im Königreich Norwegen, regeln. Das Schengener Abkommen wurde 1985 (neunzehnhundertfünfundachtzig) im luxemburgischen Grenzort Schengen vereinbart, daher kommt auch der Name Schengener Staaten und Schengen-Raum.

Die folgenden 26 (sechsundzwanzig) Länder gehören zu den Schengener Staaten, in deren Binnengrenzen das freie reisen ohne Grenzkontrollen möglich ist (Stand März 2020 (zweitausendzwanzig)):

  • 26 (sechsundzwanzig) Länder bilden den Schengen-Raum: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Hellenische Republik – Griechenland, Republik Island, Republik Italien, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen, Republik Österreich, Republik Polen, Republik Portugal, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft – Schweiz, Republik Slowakei, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn

Weitere Informationen über die Schengener Staaten und den Schengen-Raum erhalten Sie auf der Website von EUR-Lex:

Der Schengen-Raum und die entsprechende Zusammenarbeit.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in das Königreich Norwegen

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in das Königreich Norwegen benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat.

Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Regierungswebseite vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):

Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in Länder außerhalb der Schengener Staaten.

Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung für die Länder außerhalb der Schengener Staaten hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel aus den EWR-Staaten in das Königreich Norwegen

Die Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr aus den oben genannten EWR-Staaten in das Königreich Norwegen ist begrenzt auf maximal 12 (zwölf) Monate. Zur Berechnung der Menge für 12 (zwölf) Monate werden die Dosierungsempfehlungen aus dem Beipackzettel des Arzneimittels berücksichtigt.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel aus Ländern außerhalb der EWR-Staaten in das Königreich Norwegen

Die Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr aus Ländern außerhalb der oben genannten EWR-Staaten in das Königreich Norwegen ist begrenzt auf maximal 3 (drei) Monate. Zur Berechnung der Menge für 3 (drei) Monate werden die Dosierungsempfehlungen aus dem Beipackzettel des Arzneimittels berücksichtigt. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in das Königreich Norwegen einführen.

Einfuhr von rezeptpflichtigen Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in das Königreich Norwegen

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in norwegischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen zu verhindern, werden die Arzneimittel von der norwegischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in das Königreich Norwegen führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Wichtiger Hinweis für Dopingmittel enthaltende Arzneimittel

Eine Ausnahme für die Einfuhr von Dopingmittel enthaltenden Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen gibt es nur, wenn eine von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einem der offiziell beauftragten Landesbehörden beglaubigte ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 30 (dreißig) Tagen, in norwegischer oder englischer Sprache vorgelegt wird.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, im Königreich Norwegen dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das norwegische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für das Königreich Norwegen

Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in das Königreich Norwegen ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in norwegischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in norwegischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 (dreißig) Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein.

Für die Einreise aus den Schengener Staaten nach Norwegen wird eine andere Einfuhrbescheinigung für Betäubungsmittel benötigt, als für die Einreise aus den Nicht-Schengener Staaten. Die Einfuhrmenge pro Arzneimittel in das Königreich Norwegen ist begrenzt auf maximal 12 (zwölf) Monate aus den EWR-Staaten und maximal 3 (drei) Monate aus den Nicht-EWR-Staaten. Rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in das Königreich Norwegen eingeführt werden. Die Einfuhr in das Königreich Norwegen von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der norwegischen und internationalen Dopingliste stehen ist verboten. Wenn bei der Einreise eine beglaubigte ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für Dopingmittel enthaltende Arzneimittel vorgelegt wird, gibt es für die Einfuhr eine Ausnahme. Präparate für die Gesundheit dürfen in das Königreich Norwegen eingebracht werden, wenn sie nicht dem norwegischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr von Arzneimitteln in das Königreich Norwegen

Weitere Informationen über die Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen erhalten Sie in norwegischer und englischer Sprache auf der Website der norwegischen Arzneimittelbehörde in der Rubrik – Import, wholesaling and retailing of medicines | Importing medicines for personal use:

Importing medicines for personal use – Legemiddelverket – Norwegische Arzneimittelbehörde.

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Norwegen

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Norwegen

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in Norwegen gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den norwegischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Norwegen wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geldstrafen und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Norwegen

Im Königreich Norwegen gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Elefanten wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die norwegischen nationalen Artenschutzregelungen
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 (einhundertdreiundachtzig) Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase (Stand November 2019 (zweitausendneunzehn)).

Weitere Informationen über das Washingtoner Artenschutzabkommen erhalten Sie in englischer Sprache auf den folgenden Webseiten:

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in Norwegen

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in Norwegen. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in das Königreich Norwegen, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der norwegische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Riesenmuscheln wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die länderbezogenen Informationen, die auf der folgenden Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angeboten werden, können Sie auch als Richtlinie für die Länder betrachten, für die ggf. keine artenschutzrechtlichen Informationen vorliegen:

Deutsche Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Länderauswahl – Artenschutz im Urlaub.

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für das Königreich Norwegen

Der Artenschutz wird von der norwegischen Regierung sehr ernst genommen. In Norwegen gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs in das Königreich Norwegen einführen oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Norwegen ausführen möchten aber nicht dürfen.

Empfehlung für weitere Informationen über die Artenschutzregelungen im Königreich Norwegen

Weitere Informationen über die Artenschutzregelungen im Königreich Norwegen erhalten Sie in norwegischer und englischer Sprache auf der Website der norwegischen Zollbehörde:

Travelling with endangered animal and plant species – Norwegische Zollbehörde.

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Norwegen

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Norwegen

Bei der Einreise und der Ausreise aus dem Königreich Norwegen können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht für alle Reisenden eine eigenständige Meldepflicht ohne Aufforderung der Zollbeamten von sämtlichen Barmitteln ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert.

Inhalt: Bargeldkontrollen im Königreich Norwegen

Meldepflicht von Barmitteln ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Norwegen

Meldepflicht von Barmitteln ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Königreich Norwegen

Im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen müssen alle Barmittel ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert gemeldet und deklariert werden. Die Meldepflicht und Deklarationspflicht von Barmitteln ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der norwegischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Bei Missachtung der norwegischen Meldepflicht und Deklarationspflicht, werden 20 (zwanzig) Prozent (%) vom gesamten Betrag als Gebühr einbehalten. Die Meldepflicht von Barmitteln ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss auch bei der Abreise aus dem Königreich Norwegen unbedingt erfüllt werden.

Formular zur Deklaration von Barmitteln – Norwegische Zollbehörde

Wenn Sie der Deklarationspflicht für Barmittel ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert nachkommen müssen, ist es empfehlenswert sich das erforderliche Formular, vor der Abreise in das Königreich Norwegen, auszudrucken und vollständig auszufüllen. Das wird Ihnen bei der Einreise in das Königreich Norwegen viel Zeit, bei der Abwicklung der Formalitäten, ersparen. Das Formular zur Deklaration von Barmitteln erhalten Sie in englischer Sprache auf der Website der norwegischen Zollbehörde:

Formular zur Deklaration von Barmitteln – Norwegische Zollbehörde.

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln im Königreich Norwegen

Zu den Barmitteln im Königreich Norwegen zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen und Geschenkkarten bzw. Geschenkgutscheine.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für das Königreich Norwegen

Nach norwegischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert eine Meldepflicht für alle Reisenden. Die Meldepflicht und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten, von allen Barmitteln ab 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Norwegischen Kronen (nkr (NOK)) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert, erfüllt werden. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der norwegischen Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen.

Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr und Ausfuhr von Barmitteln im Königreich Norwegen

Weitere Informationen über die Einfuhr und Ausfuhr von Barmitteln im Königreich Norwegen erhalten Sie in norwegischer und englischer Sprache auf der Website der norwegischen Zollbehörde:

Einfuhr und Ausfuhr von Barmitteln – Norwegische Zollbehörde.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Königreich Norwegen

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Königreich Norwegen

Laut den Zollbestimmungen des Königreichs Norwegen bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen im Königreich Norwegen unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Norwegen ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen norwegischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in Norwegen

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Die Einfuhr von Shuriken (Wurfsterne) im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am norwegischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der norwegischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird im Königreich Norwegen meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr von Waffen in das Königreich Norwegen

Weitere Informationen über die Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition in das Königreich Norwegen erhalten Sie in norwegischer und englischer Sprache auf der Website der norwegischen Zollbehörde:

Travelling with weapons – Norwegische Zollbehörde.

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen. Bei einem Verstoß kann in Norwegen ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.

Markenpiraterie und Produktpiraterie gehört im Königreich Norwegen strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Markenpiraterie und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört im Königreich Norwegen strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in das Königreich Norwegen gilt nicht als Kavaliersdelikt.

Empfehlung für genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten in das Königreich Norwegen

Genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten sowie urheberrechtsverletzenden Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen erhalten Sie in norwegischer Sprache auf der Website der norwegischen Zollbehörde:

Oversikt over kjennelser – Tolletaten – Norwegische Zollbehörde.

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Norwegen

Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Norwegen ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der norwegischen Genehmigungsbehörde Kulturrådet | Arts Council Norway (Kulturrat Norwegen). Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Norwegens darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit im Königreich Norwegen befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Königreich Norwegen
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der norwegischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der norwegischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus dem Königreich Norwegen von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie auf der Website der norwegischen Genehmigungsbehörde Kulturrådet | Arts Council Norway (Kulturrat Norwegen):

Kulturrådet | Arts Council Norway – Kulturrat Norwegen.

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat im Königreich Norwegen

Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus dem Königreich Norwegen ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geldstrafe und einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für das Königreich Norwegen

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten in das Königreich Norwegen ist verboten. Strafrechtlich gehört in Norwegen die Markenpiraterie und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musikaufnahmen und Filmaufnahmen im Königreich Norwegen verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann in Norwegen mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen norwegischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in Norwegen schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in das Königreich Norwegen für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in das Königreich Norwegen für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in Norwegen als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten im Königreich Norwegen im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die in Norwegen als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das norwegische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der norwegischen Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des norwegischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die norwegische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das norwegische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A (BPA) ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das norwegische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in das Königreich Norwegen

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in das Königreich Norwegen eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die norwegische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Norwegens Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Norwegen

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Norwegen

Der norwegische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien in das Königreich Norwegen ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen im Königreich Norwegen Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Norwegens verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Laut dem norwegischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom norwegischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung des Königreichs Norwegen verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten in Norwegen Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den König von Norwegen, das norwegische Königshaus, den norwegischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in Norwegen aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Norwegens verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die norwegische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in das Königreich Norwegen einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen

Gemäß dem norwegischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Königreich Norwegen ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der norwegischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz des Königreichs Norwegen verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten in Norwegen Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Obszöne, pornografische und vulgäre Inhalte aller Art.
  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird im Königreich Norwegen überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und meistens empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für das Königreich Norwegen

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien in das Königreich Norwegen, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter Form oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die norwegische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das norwegische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für das Königreich Norwegen

Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für das Königreich Norwegen erhalten Sie in norwegischer und englischer Sprache auf der Website der norwegischen Zollbehörde:

Tourist in Norway – Norwegische Zollbehörde.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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