• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für Neuseeland

Aktuelles Datum: Samstag, 27. Juli 2024 | Artikel aktualisiert am Freitag, 17. Januar 2020

Inhalt Reiseinformationen: Neuseeland

Zollbestimmungen für Neuseeland
Zollbestimmungen für Neuseeland

Zollbestimmungen für Neuseeland

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren dürfen folgende Mengen an Tabakwaren und alkoholischen Getränken zollfrei nach Neuseeland mitgeführt werden:

  • 50 (fünfzig) Zigaretten oder
  • 50 (fünfzig) Gramm losen Tabak oder
  • 50 (fünfzig) Gramm Zigarren oder
  • 50 (fünfzig) Gramm Zigarillos oder
  • eine Kombination von Tabakwaren bis maximal 50 (fünfzig) Gramm.
  • 3 (drei) Flaschen (oder sonstige Behältnisse) zu je 1,125 (eins Komma eins zwei fünf) Liter (insgesamt 3,375 (drei Komma drei sieben fünf) Liter) Spirituosen und
  • 4,5 (viereinhalb) Liter Wein oder
  • 4,5 (viereinhalb) Liter Bier.

Genauere Informationen über die Einfuhr von zollfreien Waren erhalten Sie in englischer Sprache auf der folgenden Regierungswebseite der neuseeländischen Zollbehörde:

Duty-free shopping | New Zealand Customs Service.

Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in Neuseeland

Landeswährung (Neuseeland-Dollar (NZD)) und Fremdwährungen ab einem Gegenwert von 10.000 (zehntausend) Neuseeland-Dollar (NZD) müssen gemeldet und deklariert werden. Die Meldepflicht und Deklarationspflicht von Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Neuseeland-Dollar (NZD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne die Aufforderung der neuseeländischen Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der neuseeländischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Neuseeland-Dollar (NZD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss auch bei der Abreise aus Neuseeland unbedingt erfüllt werden.

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in Neuseeland

Zu den Barmitteln in Neuseeland zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, Postanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen, Edelmetalle und Edelsteine.

Genauere Informationen über die Einfuhr von Barmitteln erhalten Sie in englischer Sprache auf der folgenden Regierungswebseite der neuseeländischen Zollbehörde:

Travelling to NZ | New Zealand Customs Service.

Einfuhrbeschränkungen im Reiseverkehr nach Neuseeland

Die Einfuhr von vielen Tierprodukten und Pflanzenprodukten, Lebensmitteln, Drogen und Waffen sowie gebrauchten Sportausrüstungen, Campingausrüstungen, Wanderschuhen und anderen Sportschuhen sind verboten. Alle Tierprodukte und Pflanzenprodukte sowie alle Lebensmittel müssen auf einer Passagier-Einreisekarte deklariert werden. Für nicht deklarierte Produkte werden empfindliche Strafen verhängt. Auch bei versehentlich nicht deklarierten frischen Nahrungsmitteln, wie zum Beispiel einem Apfel im Handgepäck, wird keine Nachsicht gezeigt. Diese Maßnahme dient zur Verhinderung von eingeschleppten Seuchen bzw. Krankheiten durch Lebensmittel über den Reiseverkehr nach Neuseeland. Verbotene Lebensmittel werden vom neuseeländischen Zoll beschlagnahmt und sofort entsorgt. Wegen der Nichtbeachtung der neuseeländischen Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr wird in der Regel zudem noch ein hohes Bußgeld verhängt.

Hinweis: Um Schwierigkeiten bei der Einreise nach Neuseeland zu vermeiden, sollten Sie generell alle Lebensmittel, auch die original verpackten (z. B.Schokoriegel, Gummibärchen, Nüsse usw.), eigenständig und ohne die Aufforderung der neuseeländischen Zollbeamten, in der Passagier-Einreisekarte angeben.

Genauere Informationen über die Einfuhrbeschränkungen im Reiseverkehr nach Neuseeland erhalten Sie in englischer Sprache auf der folgenden neuseeländischen Regierungswebseite:

Travel & recreation | Ministry for Primary Industries (MPI) | NZ Government.

Achtung: Elektronische Datenträger jeglicher Art (Laptops, externe Festplatten, Speicherkarten usw.) werden laut den neuseeländischen Einfuhrbestimmungen zur Verhinderung von möglichen Straftaten kontrolliert (durchsucht). Falls der Elektronische Datenträger mit einem Passwort geschützt wurde, muss das Passwort den neuseeländischen Beamten mitgeteilt werden. Eine Verweigerung der Durchsuchung der elektronischen Datenträger wird mit 5.000 (fünftausend) Neuseeland-Dollar (NZD) bestraft und die Einreise nach Neuseeland kann von den neuseeländischen Zollbeamten verweigert werden.

Neuseeländisches Ausfuhrverbot

Ein Ausfuhrverbot besteht für Antiquitäten der Maori-Kultur, Paua-Muscheln, unverarbeiteter Jade und bedrohten Tierarten und Pflanzenarten oder daraus angefertigten Produkten.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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