Inhalt Reiseinformationen: Neuseeland
Zollbestimmungen für Neuseeland
Als Eigenbedarf für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren dürfen folgende Mengen an Tabakwaren und alkoholischen Getränken zollfrei nach Neuseeland mitgeführt werden:
- 50 (fünfzig) Zigaretten oder
- 50 (fünfzig) Gramm losen Tabak oder
- 50 (fünfzig) Gramm Zigarren oder
- 50 (fünfzig) Gramm Zigarillos oder
- eine Kombination von Tabakwaren bis maximal 50 (fünfzig) Gramm.
- 3 (drei) Flaschen (oder sonstige Behältnisse) zu je 1,125 (eins Komma eins zwei fünf) Liter (insgesamt 3,375 (drei Komma drei sieben fünf) Liter) Spirituosen und
- 4,5 (viereinhalb) Liter Wein oder
- 4,5 (viereinhalb) Liter Bier.
Genauere Informationen über die Einfuhr von zollfreien Waren erhalten Sie in englischer Sprache auf der folgenden Regierungswebseite der neuseeländischen Zollbehörde:
Duty-free shopping | New Zealand Customs Service.
Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in Neuseeland
Landeswährung (Neuseeland-Dollar (NZD)) und Fremdwährungen ab einem Gegenwert von 10.000 (zehntausend) Neuseeland-Dollar (NZD) müssen gemeldet und deklariert werden. Die Meldepflicht und Deklarationspflicht von Barmitteln ab 10.000 (zehntausend) Neuseeland-Dollar (NZD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne die Aufforderung der neuseeländischen Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der neuseeländischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Neuseeland-Dollar (NZD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss auch bei der Abreise aus Neuseeland unbedingt erfüllt werden.
Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in Neuseeland
Zu den Barmitteln in Neuseeland zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, Postanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen, Edelmetalle und Edelsteine.
Genauere Informationen über die Einfuhr von Barmitteln erhalten Sie in englischer Sprache auf der folgenden Regierungswebseite der neuseeländischen Zollbehörde:
Travelling to NZ | New Zealand Customs Service.
Einfuhrbeschränkungen im Reiseverkehr nach Neuseeland
Die Einfuhr von vielen Tierprodukten und Pflanzenprodukten, Lebensmitteln, Drogen und Waffen sowie gebrauchten Sportausrüstungen, Campingausrüstungen, Wanderschuhen und anderen Sportschuhen sind verboten. Alle Tierprodukte und Pflanzenprodukte sowie alle Lebensmittel müssen auf einer Passagier-Einreisekarte deklariert werden. Für nicht deklarierte Produkte werden empfindliche Strafen verhängt. Auch bei versehentlich nicht deklarierten frischen Nahrungsmitteln, wie zum Beispiel einem Apfel im Handgepäck, wird keine Nachsicht gezeigt. Diese Maßnahme dient zur Verhinderung von eingeschleppten Seuchen bzw. Krankheiten durch Lebensmittel über den Reiseverkehr nach Neuseeland. Verbotene Lebensmittel werden vom neuseeländischen Zoll beschlagnahmt und sofort entsorgt. Wegen der Nichtbeachtung der neuseeländischen Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr wird in der Regel zudem noch ein hohes Bußgeld verhängt.
Hinweis: Um Schwierigkeiten bei der Einreise nach Neuseeland zu vermeiden, sollten Sie generell alle Lebensmittel, auch die original verpackten (z. B.Schokoriegel, Gummibärchen, Nüsse usw.), eigenständig und ohne die Aufforderung der neuseeländischen Zollbeamten, in der Passagier-Einreisekarte angeben.
Genauere Informationen über die Einfuhrbeschränkungen im Reiseverkehr nach Neuseeland erhalten Sie in englischer Sprache auf der folgenden neuseeländischen Regierungswebseite:
Travel & recreation | Ministry for Primary Industries (MPI) | NZ Government.
Neuseeländisches Ausfuhrverbot
Ein Ausfuhrverbot besteht für Antiquitäten der Maori-Kultur, Paua-Muscheln, unverarbeiteter Jade und bedrohten Tierarten und Pflanzenarten oder daraus angefertigten Produkten.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
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Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.