• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für das Fürstentum Monaco

Aktuelles Datum: Donnerstag, 28. März 2024 | Artikel aktualisiert am Dienstag, 31. Oktober 2017

Inhalt Reiseinformationen: Fürstentum Monaco

Zollbestimmungen für das Fürstentum Monaco
Zollbestimmungen für das Fürstentum Monaco

Zollbestimmungen für das Fürstentum Monaco

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für das Fürstentum Monaco unbedingt beachtet werden.

Für das Fürstentum Monaco gelten die französischen Zollbestimmungen

Für das Fürstentum Monaco gelten im Reiseverkehr die Einreise- und Zollbestimmungen der Republik Frankreich (Frankreich ist ein Gründungsmitglied der Europäischen Union). Das Fürstentum Monaco ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat jedoch seit 1963 ein Zollabkommen mit der Republik Frankreich und gehört dadurch zum Zollgebiet der Europäischen Union.

Inhalt dieses Beitrags:

Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Es gibt im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, damit auch in der Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch im Fürstentum Monaco, keine Beschränkungen abgabenrechtlicher Art für im Reisegepäck mitgeführte Waren zu privaten zwecken, die ausschließlich für Ihren Eigenbedarf genutzt werden. Jedoch können für den Reiseverkehr die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für mitgeführte Waren durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften eines EU-Landes unterschiedlich sein.

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Die Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte unterscheiden sich zwischen den Nicht-EU-Ländern und den EU-Ländern. Die Reisenden aus den Nicht-EU-Ländern dürfen erheblich weniger Tabakwaren und Tabakprodukte abgabenfrei in die Republik Frankreich und somit auch in das Fürstentum Monaco einführen, als die Reisenden aus den EU-Mitgliedsländern. Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer zahlen zu müssen. Besonders die Zollkontrollen der eingeführten Waren für Reisende aus Nicht-EU-Ländern können häufiger vorkommen, da die erlaubte Einfuhrmenge geringer ist.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in das Fürstentum Monaco

Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco für Personen ab 18 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco eingeführt werden.

Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco

Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco
  • 1000 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak
  • 800 Zigaretten
  • 400 Zigarillos – Höchstgewicht 3 Gramm pro Stück
  • 200 Zigarren

Hinweis zu den Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bei der Einreise in die Republik Frankreich, und dadurch auch in das Fürstentum Monaco, aus den unten genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wo die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuerbestimmungen der Europäischen Union nicht angewendet werden, gelten nicht die oben aufgeführten Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten. Genauere Informationen über die Richtlinien der gemeinsamen Mehrwert- und Verbrauchsteuerbestimmungen der Europäischen Union erhalten Sie auf der Website von EUR-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union – Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwert- und Verbrauchsteuersystem

Außengebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

Für die Einreise aus folgenden Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco die abgabenfreien Reisefreimengen aus Nicht-EU-Staaten:

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco für Personen ab 17 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 17 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco
  • 250 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak oder
  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos – Höchstgewicht 3 Gramm pro Stück oder
  • 50 Zigarren

Bei der Einreise in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten ebenfalls die aufgeführten abgabenfreien Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.

Regelungen für bestimmte Personengruppen in das Fürstentum Monaco

Zu beachten sind die eingeschränkten abgabenfreien Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus Nicht-EU-Staaten für die unten aufgeführten Personengruppen. Als Eigenbedarf dürfen diese Personengruppen in der Regel die folgenden abgabenfreien Reisefreimengen an Tabakwaren und Tabakprodukten in die Republik Frankreich und damit auch in das Fürstentum Monaco einführen:

  • 50 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak oder
  • 40 Zigaretten oder
  • 20 Zigarillos – Höchstgewicht 3 Gramm pro Stück oder
  • 10 Zigarren

Bei zu häufigem zeitnahen durchqueren (passieren) des Grenzübergangs, könnten die Zollbeamten bei der Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten den Eigenbedarf anzweifeln. In dem Fall würde die abgabenfreie Reisefreimenge nicht gelten und Sie müssten die entsprechenden Einfuhrabgaben in voller Höhe bezahlen.

Eingeschränkte abgabenfreie Reisefreimengen für bestimmte Personengruppen im Fürstentum Monaco

Für Reisende die zu bestimmten Personengruppen gehören und mehr als einmal im Monat aus einem Nicht-EU-Staat einreisen, gelten für die Republik Frankreich und damit auch für das Fürstentum Monaco andere abgabenfreie Reisefreimengen die eingeschränkter sind. Zu diesen Personengruppen gehören zum Beispiel:

  • Grenzarbeitnehmer (Grenzpendler),
  • Bewohner von grenznahen Orten (Entfernung unter 15 Kilometer Luftlinie zur Grenze),
  • Flugpersonal,
  • Schiffspersonal,
  • Reisebegleiter und
  • Berufskraftfahrer (zum Beispiel Kurierfahrer, Lkw-Fahrer, Reisebusfahrer).

Sonderregelung der abgabenfreien Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten aus dem Fürstentum Andorra in die Republik Frankreich und das Fürstentum Monaco

Für das Fürstentum Andorra gelten durch eine Sonderregelung folgende abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten, die in die Republik Frankreich und damit auch in das Fürstentum Monaco eingeführt werden dürfen.

  • 400 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak oder
  • 300 Zigaretten oder
  • 150 Zigarillos – Höchstgewicht 3 Gramm pro Stück oder
  • 75 Zigarren

Es ist nicht gestattet, den Grenzübergang in kurzen Abständen zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten mehrfach in Anspruch zu nehmen.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte für das Fürstentum Monaco

Tabakwaren und Tabakprodukte dürfen Reisende ab 18 Jahren im Reiseverkehr aus anderen EU-Staaten, und Reisende ab 17 Jahren im Reiseverkehr aus Nicht-EU-Staaten, nach Frankreich und damit nach Monaco einführen. Für Reisende die aus den EU-Staaten nach Frankreich und damit nach Monaco einreisen, gelten höhere abgabenfreie Reisefreimengen für Tabakwaren und Tabakprodukte, als für Reisende die aus den Nicht-EU-Staaten einreisen. Die gleichen eingeschränkten Einfuhrmengen gelten auch für Reisende aus den Außengebieten der EU-Staaten, wenn sie nach Frankreich und damit nach Monaco einreisen. Noch geringere abgabenfreie Einfuhrmengen gelten in Frankreich und Monaco für bestimmte Personengruppen, die zum Beispiel als Grenzarbeitnehmer (Grenzpendler) häufig den Grenzübergang durchqueren (passieren). Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra besteht eine Sonderregelung für die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten, die auch für die Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch für das Fürstentum Monaco gilt.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr nach Monaco

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Die Reisefreimengen für alkoholhaltige Getränke hängt davon ab, aus welchen Ländern die Personen nach Frankreich und damit nach Monaco einreisen. Der Unterschied der Reisefreimengen zwischen den Nicht-EU-Ländern und den EU-Ländern ist gravierend hoch. Die Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr sollten unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen hohe Zoll- und Einfuhrsteuern an den Grenzübergängen gezahlt werden.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in das Fürstentum Monaco

Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco für Personen ab 17 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 17 Jahren (bei Anreise mit der Bahn oder dem Bus für Personen ab 18 Jahren) dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco eingeführt werden.

Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco

  • 10 Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22% Vol. Alkoholgehalt
  • 20 Liter "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22% Vol. Alkoholgehalt (zum Beispiel Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein, Campari)
  • 90 Liter Wein (hiervon maximal 60 Liter Schaumwein beziehungsweise Sekt)
  • 110 Liter Bier

Bei der Einreise in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten nicht die aufgeführten Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco für Personen ab 17 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 17 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

  • 1 Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22% Vol. Alkoholgehalt oder
  • 1 Liter denaturierter (unvergällter) Ethylalkohol mit 80% Vol. Alkoholgehalt und mehr oder
  • 2 Liter "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22% Vol. Alkoholgehalt (zum Beispiel Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein, Campari) und
  • 4 Liter Wein (kein Schaumwein) und
  • 16 Liter Bier

Bei der Einreise in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten ebenfalls die aufgeführten abgabenfreien Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.

Regelungen für alkoholhaltige Getränke für bestimmte Personengruppen in Monaco

Zu beachten sind die eingeschränkten abgabenfreien Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränke aus den Nicht-EU-Staaten für die oben aufgeführten Personengruppen. Als Eigenbedarf dürfen diese Personengruppen in der Regel die folgenden abgabenfreien Reisefreimengen an alkoholhaltigen Getränken in die Republik Frankreich und somit auch in das Fürstentum Monaco einführen:

  • 0,25 Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22% Vol. Alkoholgehalt oder
  • 0,5 Liter "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22% Vol. Alkoholgehalt (zum Beispiel Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein, Campari) und
  • 0,5 Liter Wein (kein Schaumwein) und
  • 4 Liter Bier

Bei zu häufigem zeitnahen durchqueren (passieren) des Grenzübergangs, könnten die Zollbeamten bei der Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken den Eigenbedarf anzweifeln. In dem Fall würde die abgabenfreie Reisefreimenge nicht gelten und Sie müssten die entsprechenden Einfuhrabgaben in voller Höhe bezahlen.

Sonderregelung der abgabenfreien Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken aus dem Fürstentum Andorra in die Republik Frankreich und das Fürstentum Monaco

Durch eine Sonderregelung für das Fürstentum Andorra gelten folgende abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken, die in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco eingeführt werden dürfen.

  • 1,5 Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22% Vol. Alkoholgehalt oder
  • 3 Liter "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22% Vol. Alkoholgehalt (zum Beispiel Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein, Campari) und
  • 5 Liter Wein (kein Schaumwein) und
  • 16 Liter Bier

Es ist nicht gestattet, den Grenzübergang in kurzen Abständen zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholhaltigen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für alkoholhaltige Getränke für das Fürstentum Monaco

Die Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken nach Frankreich und damit nach Monaco ist für Reisende ab 17 Jahren (bei Anreise aus anderen EU-Staaten mit der Bahn oder dem Bus für Reisende ab 18 Jahren) gestattet. Reisende aus den EU-Staaten dürfen höhere Mengen an alkoholischen Getränken abgabenfrei nach Frankreich und damit nach Monaco einführen, als Reisende aus den Nicht-EU-Staaten. Die Regelungen für Reisende aus den Nicht-EU-Staaten gelten auch für Reisende die aus den Außengebieten der EU-Staaten nach Frankreich und damit nach Monaco einreisen. Noch geringere abgabenfreie Einfuhrmengen gelten in Frankreich und Monaco für bestimmte Personengruppen, die zum Beispiel als Berufskraftfahrer häufig den Grenzübergang durchqueren (passieren). Zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Union besteht eine Sonderregelung für die Reisefreimenge von alkoholhaltigen Getränken, die auch für die Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch für das Fürstentum Monaco gilt.

Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr nach Monaco

Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr nach Monaco

Es gelten unterschiedliche Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr nach Frankreich und damit nach Monaco die Sie beachten sollten. Der Unterschied bei den Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren bezieht sich auf das Land, aus welchem Sie in die Republik Frankreich und somit auch in das Fürstentum Monaco einreisen. Für die abgabenfreie Einfuhr aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind die Mengen- und Wertbeschränkungen für sonstige Waren unbedingt einzuhalten. Bei Nichtbeachtung der Mengen- und Wertbeschränkungen müssen Sie die Einfuhrabgaben in voller Höhe bezahlen.

Inhalt: Einfuhr von sonstigen Waren in das Fürstentum Monaco

Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco

Für den privaten Gebrauch und zum verschenken dürfen sonstige Waren (außer Neufahrzeuge) im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco ohne Mengen- und Wertbeschränkung eingeführt werden. Da in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer für die Ware schon bezahlt wurde, fallen keine weiteren Steuern in der Republik Frankreich oder im Fürstentum Monaco an.

Abgabenfreie Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco

Für den privaten Gebrauch und zum verschenken dürfen sonstige Waren, wie zum Beispiel elektronische Geräte, Parfüme, Kosmetika, Kaffee und Tee im unten genannten Gesamtwert, im Reiseverkehr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreigrenzen von sonstigen Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco

Reisefreimengen von sonstigen Waren (zum Beispiel Parfüm-Sets) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco
  • Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 430 Euro dürfen Flugreisende wie auch Schiffsreisende zoll- und steuerfrei einführen.

Hinweis zu den Flug- und Schiffsreisenden: Reisende die mit einem Binnenschiff oder mit einem privaten, nicht gewerblich genutzten Flugzeug oder Wasserfahrzeug in die Republik Frankreich und somit auch in das Fürstentum Monaco einreisen, gelten nicht als Flug- oder Schiffsreisende.

  • Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 300 Euro dürfen Reisende die mit anderen Verkehrsmitteln anreisen, wie zum Beispiel Bahn, Bus oder Auto, zoll- und steuerfrei einführen.
  • Für Reisende unter 15 Jahren ist die steuerfreie Einfuhr von sonstigen Waren im Gesamtwert von maximal 150 Euro erlaubt.

Die Werte vom persönlichen Gepäck sowie Medikamenten für den persönlichen Gebrauch, werden zu den oben genannten Gesamtwerten nicht mitgerechnet.

Bei der Einreise in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco aus den oben genannten Außengebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten ebenfalls die aufgeführten abgabenfreien Reisefreigrenzen von sonstigen Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.

Regelungen der abgabenfreien Reisefreigrenzen für bestimmte Personengruppen im Fürstentum Monaco

Zu beachten sind die eingeschränkten abgabenfreien Reisefreigrenzen von sonstigen Waren für die oben aufgeführten Personengruppen. Für den privaten Gebrauch und zum verschenken gelten für diese Personengruppen in der Regel die folgenden Reisefreigrenzen von sonstigen Waren, die sie in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco einführen dürfen:

  • Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 90 Euro
  • und anteilig davon maximal 30 Euro an Nahrungsmitteln für den täglichen Bedarf.

Bei zu häufigem zeitnahen durchqueren (passieren) des Grenzübergangs, könnten die Zollbeamten bei der Einfuhr von sonstigen Waren den Eigenbedarf anzweifeln. In dem Fall würde die abgabenfreie Reisefreigrenze nicht gelten und Sie müssten die entsprechenden Einfuhrabgaben in voller Höhe bezahlen.

Sonderregelung der abgabenfreien Reisefreigrenzen von sonstigen Waren aus dem Fürstentum Andorra in die Republik Frankreich und das Fürstentum Monaco

Die folgenden abgabenfreien Reisefreigrenzen von sonstigen Waren sind durch eine Sonderregelung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra geregelt, an die sich auch die Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch das Fürstentum Monaco hält.

  • Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 900 Euro
  • Lebensmittel im Gesamtwert von maximal 300 Euro
  • Sonstige Waren für Personen unter 15 Jahren im Gesamtwert von maximal 450 Euro
  • Lebensmittel für Personen unter 15 Jahren im Gesamtwert von maximal 150 Euro

Mengenbeschränkungen für Produkte aus dem Fürstentum Andorra

Im Rahmen der französischen und monegassischen Reisefreigrenzen sind noch die folgenden Mengenbeschränkungen für bestimmte Produkte aus dem Fürstentum Andorra zu beachten.

  • 75 ml Parfüm
  • 37,5 cl Eau de Toilette
  • 200 g Tee oder
  • 80 g Tee-Extrakte und Essenzen
  • 1000 g Kaffee oder
  • 400 g Kaffee-Extrakte und Essenzen

Mengenbeschränkungen für Lebensmittel aus dem Fürstentum Andorra

Zudem sind noch die folgenden Mengenbeschränkungen für Lebensmittel aus dem Fürstentum Andorra zu beachten, die ebenfalls im Rahmen der französischen und monegassischen Reisefreigrenzen liegen müssen.

  • 1 kg Butter
  • 2,5 kg Milchpulver
  • 3 kg Kondensmilch
  • 6 kg Milch
  • 4 kg Käse
  • 5 kg Fleisch
  • 5 kg Zucker und Süßigkeiten

Es ist nicht gestattet, den Grenzübergang in kurzen Abständen zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreigrenze von sonstigen Waren mehrfach in Anspruch zu nehmen.

Hinweis zum Gesamtwert der abgabenfreien Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Sie müssen den Wert der abgabenfreien sonstigen Waren mit den Original-Quittungen bei der Einreise in die Republik Frankreich und somit auch in das Fürstentum Monaco gegebenenfalls nachweisen. Außerdem ist es nicht möglich den Wert einzelner Gegenstände, die den Gesamtwert von 300 Euro beziehungsweise 430 Euro übersteigen, unter den Mitreisenden aufzuteilen. Zum Beispiel kann ein Ehepaar den Wert eines elektronischen Gerätes das 500 Euro beträgt nicht unter sich aufteilen, um dadurch eine zoll- und steuerfreie Einfuhr zu erreichen. In dem geschilderten Beispiel würde die Einfuhrabgabe auf den Wert des elektronischen Gerätes (im Beispiel 500 Euro) erhoben. Der Wertanteil der Reisefreigrenze von 300 Euro beziehungsweise 430 Euro wird nicht berücksichtigt und entsprechend nicht von den 500 Euro aus dem Beispiel abgezogen.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für sonstige Waren für das Fürstentum Monaco

Reisende aus den EU-Staaten dürfen sonstige Waren (außer Neufahrzeuge) abgabenfrei ohne Mengen- und Wertbeschränkung nach Frankreich und damit nach Monaco einführen. Für Reisende aus den Nicht-EU-Staaten gibt es für sonstige Waren abgabenfreie Reisefreigrenzen die bei der Einreise nach Frankreich und damit nach Monaco eingehalten werden müssen. Flugreisende und Schiffsreisende dürfen sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 430 Euro zoll- und steuerfrei nach Frankreich und damit nach Monaco einführen. Bei der Anreise mit anderen Verkehrsmitteln nach Frankreich und Monaco dürfen sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 300 Euro zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Der Wert einzelner Gegenstände kann nicht unter den Mitreisenden aufgeteilt werden, um die abgabenfreien Reisefreigrenzen für Frankreich und Monaco einzuhalten. Für Reisende die aus den Außengebieten der EU-Staaten nach Frankreich und damit nach Monaco einreisen, gelten die gleichen Regelungen wie für Reisende aus den Nicht-EU-Staaten. Bestimmte Personengruppen dürfen sonstige Waren nur im Gesamtwert von maximal 90 Euro (davon maximal 30 Euro an Nahrungsmitteln) abgabenfrei nach Frankreich und Monaco einführen. Es besteht zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra eine Sonderregelung für die Reisefreigrenzen von sonstigen Waren, die auch für die Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch für das Fürstentum Monaco gelten.

Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) im Reiseverkehr in Monaco

Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Im Reiseverkehr in die Republik Frankreich, und dadurch auch in das Fürstentum Monaco, gibt es Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) die beachtet werden müssen. Je nachdem aus welchem Land Sie einreisen unterscheiden sich die Einfuhrbeschränkungen. Es gelten für die Mitgliedsländer der Europäischen Union andere Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) als für die Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören. Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für fünf Länder die nicht zur Gemeinschaft der Europäischen Union gehören. Für diese fünf Länder gelten die gleichen Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) wie für die Mitgliedsländer der Europäischen Union.

Inhalt: Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen in das Fürstentum Monaco

Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco

Innerhalb der Europäischen Union, daher auch in der Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch im Fürstentum Monaco, gibt es im Reiseverkehr keine gesetzlichen Beschränkungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In der Europäischen Union gelten strenge gesetzliche veterinäre Bestimmungen die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beachtet und eingehalten werden müssen.

Ausnahmeregelung für fünf nicht Mitgliedsländer der Europäischen Union bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Auch für die folgenden fünf nicht Mitgliedsländer der Europäischen Union gelten im Reiseverkehr keine Verbote oder Auflagen (wie zum Beispiel Gesundheitsbescheinigungen) für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) in die Republik Frankreich und somit auch in das Fürstentum Monaco, da diese ebenfalls die strengen gesetzlichen veterinären Bestimmungen der Europäischen Union einhalten. Für diese Länder gibt es lediglich Mengenbeschränkungen, die im Reiseverkehr nach Frankreich und damit nach Monaco eingehalten werden müssen.

Weitere Informationen über die Einfuhrbestimmungen von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten Sie auf der Website der Europäischen Kommission: Europäische Kommission – Produkte tierischen Ursprungs

Hinweis – Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen bei einer Tierseuche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Fürstentum Monaco

Eine Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco gibt es nur, wenn eine Tierseuche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgebrochen ist. Dann ist die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen in die Republik Frankreich und damit auch in das Fürstentum Monaco, örtlich begrenzt auf den betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, gänzlich verboten. Wenn der Ausbruch der Tierseuche wieder eingedämmt ist, wird die Einfuhrbeschränkung von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus dem betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco wieder aufgehoben.

Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und den nicht oben genannten Staaten in das Fürstentum Monaco

Einfuhrbeschränkungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) aus anderen Staaten im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Ohne eine offizielle Gesundheitsbescheinigung eines veterinärmedizinischen Dienstes ist die Einfuhr im Reiseverkehr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukte und Milchprodukte) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und den nicht oben genannten Staaten, sowie aus Grönland, der Republik Island und den Färöer-Inseln, in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco gänzlich verboten. Reisende aus Grönland, der Republik Island und den Färöer-Inseln dürfen tierische Erzeugnisse bis maximal 10 (zehn) kg pro Person nach Frankreich und damit nach Monaco einführen. Alle unerlaubten tierischen Erzeugnisse werden bei der Einreise sofort entsorgt. Diese Maßnahme dient zur Verhinderung von eingeschleppten Tierseuchen über den Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Fleischprodukte und Milchprodukte (tierische Erzeugnisse) für das Fürstentum Monaco

In Frankreich und Monaco gibt es im Reiseverkehr keine Beschränkungen für die Einfuhr von Fleischprodukten und Milchprodukten aus den EU-Ländern und fünf weiteren Nicht-EU-Ländern, die die strengen veterinären Bestimmungen der EU einhalten. Nur bei einer Tierseuche in einem EU-Land, wird eine Einfuhrbeschränkung für tierische Erzeugnisse, begrenzt auf das betreffende EU-Land, von Frankreich und Monaco verhängt. Ganz anders sind die Einfuhrbestimmungen von Fleischprodukten und Milchprodukten aus den Nicht-EU-Ländern im Reiseverkehr nach Frankreich und damit nach Monaco. Um tierische Erzeugnisse aus den Nicht-EU-Ländern im Reiseverkehr nach nach Frankreich und damit nach Monaco einzuführen, muss eine offizielle Gesundheitsbescheinigung eines veterinärmedizinischen Dienstes vorgelegt werden. Wenn die erforderliche Gesundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird, werden alle tierischen Erzeugnisse von den Zollbeamten vor Ort entsorgt. Eine Ausnahmeregelung besteht für Reisende aus Grönland, der Republik Island und den Färöer-Inseln, sie dürfen Fleischprodukte und Milchprodukte bis maximal 10 (zehn) kg pro Person in die Republik Frankreich, und dadurch auch in das Fürstentum Monaco, einführen.

Hinweis auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften für die Wareneinfuhr im Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco

Trotz der Bestimmungen der Europäischen Union kann die Wareneinfuhr im Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union, damit auch in der Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch im Fürstentum Monaco, nach besonderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt oder ganz verboten sein. Auf der Website der französischen Steuer- und Zollbehörde in der Rubrik – Douane erhalten Sie weitere Informationen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco: Douane - Französische Steuer- und Zollbehörde

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate im Fürstentum Monaco

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in das Fürstentum Monaco

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzel- und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in französischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden. Je nachdem, aus welchem Land Sie in die Republik Frankreich und somit auch in das Fürstentum Monaco einreisen möchten, benötigen Sie eine andere Bescheinigung für die Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus den Schengener Staaten in das Fürstentum Monaco

Die Regelungen zwischen den unten genannten Schengener Staaten erfordert eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Vertragsabkommens für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco. Die notwendige Bescheinigung für die Schengener Staaten erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die zum herunterladen angebotene Bescheinigung muss von Ihrem Arzt ausgefüllt werden, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Vergessen Sie nicht, wie oben beschrieben, die Bescheinigung von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigen zu lassen. Beachten Sie auch, dass die ärztliche Bescheinigung eine maximale Gültigkeitsdauer von 30 Tagen hat.

Schengener Staaten (Schengen-Raum) – die Republik Frankreich gehört zu den Mitgliedstaaten

Durch das Schengener Abkommen wurden viele internationale Übereinkommen erzielt, die unter anderem auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln im Schengen-Raum, und damit auch in der Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch im Fürstentum Monaco, regeln. Das Schengener Abkommen wurde 1985 im luxemburgischen Grenzort Schengen vereinbart, daher kommt auch der Name Schengener Staaten und Schengen-Raum. Die folgenden 26 Länder gehören zu den Schengener Staaten, in deren Binnengrenzen das freie reisen ohne Grenzkontrollen möglich ist (Stand Juli 2017):

  • 26 Länder bilden den Schengen-Raum: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Hellenische Republik - Griechenland, Republik Island, Republik Frankreich, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen, Republik Österreich, Republik Polen, Republik Portugal, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft – Schweiz, Republik Slowakei, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn

Weitere Informationen über die Schengener Staaten und den Schengen-Raum erhalten Sie auf der Website von EUR-Lex: Der Schengen-Raum und die entsprechende Zusammenarbeit

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in das Fürstentum Monaco

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in Länder außerhalb der Schengener Staaten. Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls, wie oben beschrieben, von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung für die Länder außerhalb der Schengener Staaten hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel aus den EWR-Staaten in das Fürstentum Monaco

Die Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr aus den unten genannten EWR-Staaten (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum) in die Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch in das Fürstentum Monaco ist begrenzt auf maximal 12 Monate. Zur Berechnung der Menge für 12 Monate werden die Dosierungsempfehlungen aus dem Beipackzettel des Arzneimittels berücksichtigt.

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) – die Republik Frankreich gehört zu den Vertragsstaaten

Die folgenden 28 EU-Staaten und 3 Nicht-EU-Staaten gehören zu den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Stand Juli 2017):

  • 28 EU-Staaten gehören zu den EWR-Staaten: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Hellenische Republik - Griechenland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Irland, Republik Frankreich, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Republik Portugal, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowakei, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern
  • 3 Nicht-EU-Staaten gehören zu den EWR-Staaten: Republik Island, Fürstentum Liechtenstein, Königreich Norwegen

Weitere Informationen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erhalten Sie auf der Website des Europäischen Parlaments: Europäisches Parlament – Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Schweiz und der Norden

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel aus Ländern außerhalb der EWR-Staaten in das Fürstentum Monaco

Die Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr aus Ländern außerhalb der oben genannten EWR-Staaten (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum) in die Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch in das Fürstentum Monaco ist begrenzt auf maximal 3 Monate. Zur Berechnung der Menge für 3 Monate werden die Dosierungsempfehlungen aus dem Beipackzettel des Arzneimittels berücksichtigt. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco einführen.

Einfuhr von rezeptpflichtigen Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in das Fürstentum Monaco

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco zu verhindern, werden die Arzneimittel von der französischen Steuer- und Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, in der Republik Frankreich und somit auch im Fürstentum Monaco dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das Arzneimittelgesetz Frankreichs oder Monacos fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für das Fürstentum Monaco

Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr nach Frankreich und Monaco die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln nach Frankreich und damit nach Monaco ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in französischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in französischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Für die Einreise aus den Schengener Staaten nach Frankreich und Monaco wird eine andere Einfuhrbescheinigung für Betäubungsmittel benötigt, als für die Einreise aus den Nicht-Schengener Staaten. Die Einfuhrmenge pro Arzneimittel nach Frankreich und damit auch nach Monaco ist begrenzt auf maximal 12 Monate aus den EWR-Staaten und maximal 3 Monate aus den Nicht-EWR-Staaten. Rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in die Republik Frankreich, und dadurch auch in das Fürstentum Monaco, eingeführt werden. Die Einfuhr nach Frankreich und damit nach Monaco von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der französischen, monegassischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen nach Frankreich und damit nach Monaco eingebracht werden, wenn sie nicht dem französischen oder monegassischem Arzneimittelgesetz unterliegen.

Empfehlung für weitere Informationen

Weitere Informationen über die Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch in das Fürstentum Monaco erhalten Sie in englischer Sprache auf der Website der französischen Steuer- und Zollbehörde: Medicinal products - Französische Steuer- und Zollbehörde

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Monaco

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Monaco

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in Frankreich und Monaco gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Monaco

Im Fürstentum Monaco gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Rosakakadus wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die französischen und monegassischen nationalen Artenschutzregelungen,
  • die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen der Europäischen Union
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase.

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in Monaco

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der französische und monegassische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Riesenmuscheln wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angebotenen länderbezogenen Informationen können Sie auch als Richtlinie für alle anderen Länder betrachten: Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Artenschutz im Urlaub – Länderauswahl

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für das Fürstentum Monaco

Der Artenschutz wird von der französischen und monegassischen Regierung sehr ernst genommen. In Frankreich und Monaco gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen der EU-Staaten sowie das Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs nach Frankreich und damit nach Monaco ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Frankreich oder Monaco ausführen möchten aber nicht dürfen.

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 10.000 Euro Gegenwert in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 10.000 Euro Gegenwert in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco

Bei der Einreise und der Ausreise aus der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht für alle Reisenden eine eigenständige Meldepflicht ohne Aufforderung der Zollbeamten von sämtlichen Barmitteln ab 10.000 Euro Gegenwert.

Inhalt: Bargeldkontrollen in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco

Reisen innerhalb der Europäischen Union: Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco

Reisen innerhalb der Europäischen Union: Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco

Im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen in Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch in Monaco alle Barmittel ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert gemeldet und deklariert werden. Die Melde- und Deklarationspflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten.

Reisen in und aus der Europäischen Union: Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco

Reisen in und aus der Europäischen Union: Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Fürstentum Monaco

Seit dem 15. Juni 2007 müssen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also auch in der Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch im Fürstentum Monaco, nach Artikel 3 (drei) der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (eintausendachthundertneunundachtzig / zweitausendfünf) Barmittel ab 10.000 Euro oder andere Währungen ab gleichem Gegenwert, bei Reisen in und aus der Europäischen Union, gemeldet und deklariert werden. Die Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Für Transitreisende die keine EU-Bürger sind und sich wegen eines Weiterfluges in ein Nicht-EU-Land in der Internationalen Transitzone eines Flughafens der Europäischen Union aufhalten, gilt ebenfalls die Meldepflicht von Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert.

Formular zur Deklaration von Barmitteln für die Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco

Wenn Sie der Deklarationspflicht für Barmittel ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert nachkommen müssen, ist es empfehlenswert sich das erforderliche Formular, vor der Abreise nach Frankreich und damit nach Monaco, auszudrucken und vollständig auszufüllen. Das wird Ihnen bei der Einreise nach Frankreich und Monaco viel Zeit, bei der Abwicklung der Formalitäten, ersparen. Das Formular zur Deklaration von Barmitteln für die Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco erhalten Sie in französischer Sprache auf der Website der Europäischen Kommission: Formular zur Deklaration von Barmitteln für die Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco – European Commission - Europäische Kommission

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco

Zu den Barmitteln in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel und Schuldverschreibungen. Genauere Informationen zu den Barmitteln und den Bargeldkontrollen erhalten Sie auf der Website der Europäischen Kommission: Bargeldkontrollen – European Commission

Weitere Informationen zu der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Nachlesen können Sie die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Gemeinschaft oder aus der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden auf der Website von EUR-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union – Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für die Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco

Nach französischem und monegassischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel ab 10.000 Euro Gegenwert eine Meldepflicht für alle Reisenden. Die Melde- und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten, von allen Barmitteln ab 10.000 Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert, erfüllt werden. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht gilt auch für Transitreisende, die sich wegen eines Weiterfluges in ein Nicht-EU-Land in der Internationalen Transitzone eines Flughafens der Europäischen Union aufhalten und keine EU-Bürger sind. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Fürstentum Monaco

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Fürstentum Monaco

Laut den Zollbestimmungen der Republik Frankreich und somit auch dem Fürstentum Monaco bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen im Fürstentum Monaco unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Fürstentum Monaco ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen monegassischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in Monaco

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Die Einfuhr von scharfen Messern im Reiseverkehr in die Republik Frankreich ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern mit scharfen Klingen, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der französischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco. Bei einem Verstoß wird in Frankreich und Monaco ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt. Der französische Zoll ist außerdem für den Schutz von geografischen Herkunftsangaben zuständig und zieht Produkte mit falschen Angaben bei der Einfuhr aus dem Verkehr. Geografische Herkunftsangaben von Waren oder Dienstleistungen sind und werden im Register der Europäischen Union eingetragen.

Marken- und Produktpiraterie gehört im Fürstentum Monaco strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Marken- und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in die Republik Frankreich und damit auch in das Fürstentum Monaco gilt nicht als Kavaliersdelikt. Genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten sowie urheberrechtsverletzenden Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch in das Fürstentum Monaco erhalten Sie auf der Website der französischen Steuer- und Zollbehörde in der Rubrik – Marchandises réglementées: Marchandises réglementées - Französische Steuer- und Zollbehörde

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Fürstentum Monaco

Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Fürstentum Monaco ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der monegassischen Genehmigungsbehörde. Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Monacos darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit im Fürstentum Monaco befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Fürstentum Monaco
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der monegassischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der monegassischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Für weitere Informationen ist die offizielle Website des Fürstentums Monaco empfehlenswert: Direction des Affaires Culturelles / Département de l'Intérieur / Le Gouvernement / Gouvernement et Institutions / Portail du Gouvernement - Monaco

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat im Fürstentum Monaco

Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus dem Fürstentum Monaco ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für das Fürstentum Monaco

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten nach Frankreich und damit nach Monaco ist verboten. Strafrechtlich gehört in Frankreich und Monaco die Marken- und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musik- und Filmaufnahmen in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz wird in Frankreich und Monaco mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen monegassischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in Monaco schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in das Fürstentum Monaco für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in das Fürstentum Monaco für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in Frankreich und Monaco als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die in Monaco als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das französische und monegassische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Babyflaschen mit Bisphenol-A (BPA) deren Einfuhr sowie der Verkauf in den EU-Ländern, damit auch in der Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch im Fürstentum Monaco, verboten ist. Die Chemikalie Bisphenol-A ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des monegassischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die französische und monegassische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das französische und monegassische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das französische und monegassische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in das Fürstentum Monaco

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Unter diesen Produkten sind auch Babyflaschen mit der Chemikalie Bisphenol-A (BPA), das unter dem Verdacht steht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein. Die französische und monegassische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Die Regierung Frankreichs und Monacos lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper mit CE-Zeichen im Fürstentum Monaco

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper mit CE-Zeichen im Fürstentum Monaco

Reisende dürfen laut den französischen und monegassischen Zollbestimmungen Feuerwerkskörper mit CE-Zeichen im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco einführen. Unbedingt zu beachten ist, dass bei der Einreise in die Republik Frankreich und somit auch in das Fürstentum Monaco der Reisende verpflichtet ist die Feuerwerkskörper am Grenzübergang eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten zu melden. Die Einfuhr von Feuerwerkskörpern ohne CE-Kennzeichnung ist in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco strengstens verboten. Wer gegen das Einfuhrverbot von Feuerwerkskörpern ohne CE-Kennzeichnung verstößt oder der Meldepflicht von Feuerwerkskörper mit CE-Kennzeichnung nicht nachkommt muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Feuerwerkskörper sind nach den unten angegebenen Kategorien 1 (relativ ungefährlich) bis 4 (besonders gefährlich) geordnet und die Kategorie-Einteilungen sind entscheidend für die Einfuhrbestimmungen der Feuerwerkskörper.

Inhalt: Einteilung der Feuerwerkskörper in Kategorien

Kategorie 1: Feuerwerkskörper für Kleinstfeuerwerke

Kleinstfeuerwerke (Jugendfeuerwerke) gehören zur Kategorie 1 und dürfen von Personen ab 12 Jahren ganzjährig in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco eingeführt werden. Die Verwendung (das Abbrennen) von Kleinstfeuerwerken (Jugendfeuerwerken) ist in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco ganzjährig erlaubt. Zu den Kleinstfeuerwerken gehören zum Beispiel:

Wunderkerzen gehören zur Kategorie 1 Kleinstfeuerwerke (Jugendfeuerwerke) und gelten als relativ ungefährlich
  • Vulkane
  • Bodenwirbel
  • Knallerbsen
  • Knallbonbons
  • Brummkreisel
  • Wunderkerzen
  • Handfontänen
  • Tischfeuerwerke
  • Blitz-Knatterbälle
  • Feuerwerkscherzartikel

Kategorie 2: Feuerwerkskörper für Kleinfeuerwerke (Silvesterfeuerwerke)

Kleinfeuerwerke (Silvesterfeuerwerke) gehören zur Kategorie 2 und dürfen nur von erwachsenen Personen ab 18 Jahren ganzjährig nach Frankreich und damit nach Monaco eingeführt werden. Die Verwendung (das Abbrennen) von Kleinfeuerwerken ist in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco nur zu Silvester-Neujahr (zum Jahreswechsel) am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Zudem dürfen in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco Kleinfeuerwerke nicht in der unmittelbaren Nähe von Krankenhäusern, Altersheimen, Kinderheimen und Kirchen verwendet (abgebrannt) werden. Zu den Kleinfeuerwerken (Silvesterfeuerwerken) gehören zum Beispiel:

Feuerwerksraketen gehören zur Kategorie 2 Kleinfeuerwerke (Silvesterfeuerwerke) und gelten als bedingt gefährlich
  • China-Böller
  • Knallketten
  • Knall-Frösche
  • Kanonenschläge
  • Römische Lichter
  • Leuchtfeuerwerke
  • Verbundfeuerwerke
  • Feuerwerksraketen
  • Feuerwerk-Fontänen
  • Feuerwerk-Bombenrohre
  • Luftpfeiffer (Luftheuler)
  • Feuerwerksbatterien (Batteriefeuerwerk)

Kategorie 3: Feuerwerkskörper für Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke)

Feuerwerkskörper für Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke) gehören zur Kategorie 3 (Feuerwerksartikel mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse) und dürfen nur von Personen mit einem besonderen Erlaubnisschein in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco eingeführt werden. Die Feuerwerkskörper für Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke) dürfen in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco ausnahmslos nur von Personen die eine Ausbildung als Pyrotechniker absolviert haben und den entsprechenden Befähigungsschein besitzen angezündet werden. Das anzünden von Feuerwerkskörpern für Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke) ist genehmigungspflichtig und muss bei der zuständigen Behörde der monegassischen Gemeinde angemeldet werden. Zu den Feuerwerkskörpern für Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke) gehören zum Beispiel:

Feuerwerkskörper mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse gehören zur Kategorie 3 Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke) und gelten als gefährlich
  • Feuerwerk Flammensäulen
  • Feuerwerk Bengaltöpfe (Flammentöpfe)
  • Knallartikel mit mehr als 20 Gramm NEM (Netto-Explosivstoffmasse)
  • Feuerwerksraketen mit mehr als 20 Gramm NEM (Netto-Explosivstoffmasse)
  • Feuerwerksbatterien mit mehr als 20 Gramm NEM (Netto-Explosivstoffmasse)
  • Feuerwerk-Feuertöpfe mit mehr als 20 Gramm NEM (Netto-Explosivstoffmasse)
  • Feuerwerk-Kugelbomben mit mehr als 20 Gramm NEM (Netto-Explosivstoffmasse)
  • Feuerwerk-Zylinderbomben mit mehr als 20 Gramm NEM (Netto-Explosivstoffmasse)

Kategorie 4: Feuerwerkskörper für Großfeuerwerke

Feuerwerkskörper für Großfeuerwerke gehören zur Kategorie 4 und dürfen nur von Personen mit einem besonderen Erlaubnisschein in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco eingeführt werden. Die Feuerwerkskörper für Großfeuerwerke gelten als besonders gefährlich und dürfen in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco ausnahmslos nur von ausgebildeten Pyrotechnikern mit dem entsprechenden Befähigungsschein angezündet werden. Großfeuerwerke werden bei Großveranstaltungen wie zum Beispiel Stadtfesten, Volksfesten, Open-Air-Veranstaltungen oder Jubiläen gezündet. Das anzünden von Großfeuerwerken erfordert, wie bei den Mittelfeuerwerken (Gartenfeuerwerken), eine Genehmigung von der zuständigen Behörde der monegassischen Gemeinde. Für Großfeuerwerke werden zumeist die gleichen Feuerwerksartikel wie für die Mittelfeuerwerke (Gartenfeuerwerke) benutzt. Der Unterschied liegt in der höheren Menge der Netto-Explosivstoffmasse, dadurch haben die verwendeten Feuerwerkskörper stärkere Lichteffekte und größere Steighöhen die sie erreichen. Als Sichheitsmaßnahme müssen Feuerwerkskörper der Kategorie 4 ein zusätzliches Qualitätssicherungsverfahren durchlaufen bevor die Verwendung erlaubt wird.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Feuerwerkskörper für das Fürstentum Monaco

Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern gibt es in Frankreich unterschiedliche Zollvorschriften die auch für Monaco gelten. Erlaubt ist nur die Einfuhr von Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung nach Frankreich und damit nach Monaco. Die Feuerwerkskörper mit CE-Kennzeichnung sind zudem nach Kategorien geordnet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen von Personen ab 12 Jahren und der Kategorie 2 nur von erwachsenen Personen ab 18 Jahren ganzjährig nach Frankreich und damit nach Monaco eingebracht werden. Für das einführen von Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 wird ein besonderer Erlaubnisschein in Frankreich und Monaco benötigt. Die Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 dürfen nach französischem und monegassischem Gesetz nur von Pyrotechnikern gezündet werden. Außerdem wird eine Genehmigung von der zuständigen monegassischen Gemeindeverwaltung benötigt.

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Monaco

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Frankreich

Die Zollbehörde achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in die Republik Frankreich und in das Fürstentum Monaco eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien nach Frankreich und damit nach Monaco ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen in der Republik Frankreich und dem Fürstentum Monaco Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Monacos verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Laut dem monegassischem Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom Zoll beschlagnahmt und der zuständigen monegassischen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung des Fürstentums Monaco verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten in Monaco Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den Fürst von Monaco, das Fürstenhaus, den monegassischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in Monaco aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Monacos verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die monegassische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in das Fürstentum Monaco einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco

Gemäß den französischen, monegassischen und den gemeinschaftlich vereinbarten Jugendschutzgesetzen der Europäischen Union ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Fürstentum Monaco ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der monegassischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz des Fürstentums Monaco verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten in Monaco Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird im Fürstentum Monaco überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und meistens empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für das Fürstentum Monaco

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien nach Monaco, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die monegassische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das monegassische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für das Fürstentum Monaco

Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Frankreich und durch die gemeinsamen Zollbestimmungen auch für das Fürstentum Monaco erhalten Sie auf der Website der französischen Steuer- und Zollbehörde in der Rubrik – Vous voyagez - Formalités générales: Vous voyagez - Formalités générales - Französische Steuer- und Zollbehörde

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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