• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für das Fürstentum Liechtenstein

Aktuelles Datum: Freitag, 29. März 2024 | Artikel aktualisiert am Montag, 23. Oktober 2017

Inhalt Reiseinformationen: Fürstentum Liechtenstein

Zollbestimmungen für das Fürstentum Liechtenstein
Zollbestimmungen für das Fürstentum Liechtenstein

Zollbestimmungen für das Fürstentum Liechtenstein

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für das Fürstentum Liechtenstein unbedingt beachtet werden.

Zoll- und Währungsunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz

Das Fürstentum Liechtenstein ist ein Teil des Schweizer Zollgebiets. Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – Schweiz besteht eine Zoll- und Währungsunion. Die Zollunion wurde mit dem Zollvertrag von 1923 und die Währungsunion mit dem Währungsvertrag von 1980 in kraft gesetzt. Daher gelten die gleichen Zollbestimmungen und die gleiche Währung (Schweizer Franken) für beide Länder.

Achtung: Wichtige Hinweise

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Die Einfuhr und die Verwendung von Radarwarngeräten jeglicher Art und GPS-Navigationsgeräten mit Radarwarnfunktion ist im Fürstentum Liechtenstein strengstens verboten und wird mit einem empfindlichen Bußgeld bestraft. Zudem wird eine Anzeige erstattet und das Radarwarngerät bzw. das GPS-Navigationsgerät mit Radarwarnfunktion wird eingezogen und in den meisten Fällen vernichtet.

Inhalt dieses Beitrags:

Mehrwertsteuerfreie Wertgrenze im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Für Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein eingeführt werden und im Fürstentum Liechtenstein verbleiben sollen, wie beispielsweise Waren zum Verzehr oder Geschenke, darf die mehrwertsteuerfreie Wertgrenze von insgesamt 300 CHF pro Tag und pro Person nicht überschritten werden. Die genannte mehrwertsteuerfreie Wertgrenze gilt inklusive dem Gesamtwert der abgabenfreien Reisefreimengen von Tabakwaren, Alkohol und Lebensmitteln. Bei Überschreitung der mehrwertsteuerfreien Wertgrenze müssen Sie für den Gesamtwert der Waren die Einfuhrabgabe in Höhe von 8% MwSt. bzw. 2,5% MwSt. der Bemessungsgrundlage entrichten. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 2,5% gilt unter anderem für Lebensmittel, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher oder alkoholfreie Getränke.

Inhalt: Liechtensteinische Wertgrenze für die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen und Waren

Hinweis zum Gesamtwert der abgabenfreien Einfuhr von Gegenständen und Waren im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Sie müssen den Wert der abgabenfreien Gegenstände und Waren, wie beispielsweise Geschenke oder Waren zum Verzehr die im Fürstentum Liechtenstein verbleiben, mit den Original-Quittungen bei der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein nachweisen. Wenn zum Beispiel der Gesamtwert der eingeführten Waren 400 CHF beträgt, muss auch die Einfuhrabgabe für 400 CHF bezahlt werden. Die mehrwertsteuerfreie Wertgrenze von 300 CHF wird nicht berücksichtigt und von dem Gesamtwert der Waren abgezogen. Außerdem ist es auch nicht möglich den Wert einzelner Gegenstände, die den Gesamtwert von 300 CHF übersteigen, unter den Mitreisenden aufzuteilen. Zum Beispiel kann ein Ehepaar den Wert eines elektronischen Gerätes das 600 CHF beträgt nicht unter sich aufteilen, um dadurch eine abgabenfreie Einfuhr zu erreichen. In dem geschilderten Beispiel würde die Einfuhrabgabe auf Basis der Bemessungsgrundlage in Höhe von 8% MwSt. auf den Wert des elektronischen Gerätes (im Beispiel 600 CHF) erhoben. Der Wertanteil der mehrwertsteuerfreien Reisefreigrenze von 300 CHF wird nicht berücksichtigt und entsprechend nicht von den 600 CHF aus dem Beispiel abgezogen.

Berechnung der Bemessungsgrundlage

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage wird die von Ihnen gezahlte ausländische Mehrwertsteuer abgezogen, sofern diese auf der Quittung bzw. Rechnung ausgewiesen ist. Zur Umrechnung ausländischer Währungen in Schweizer Franken wird der Devisenkurs vom Vortag verwendet. Sollten Sie keine Quittungen bzw. Rechnungen vorlegen können, wird die Steuerbemessungsgrundlage von den Zollbeamten geschätzt. Bei Gegenständen wird zumeist der Marktwert zur Berechnung herangezogen, wenn keine Rechnung vorgelegt werden kann. Der Marktwert richtet sich danach, welcher Kaufbetrag von einer Drittperson für den gleichen Gegenstand bezahlt werden müsste.

Zusammenfassung der mehrwertsteuerfreien Wertgrenze für Gegenstände und Waren im Fürstentum Liechtenstein

Es gibt für Gegenstände und Waren, wie beispielsweise Geschenke oder Waren zum Verzehr die im Fürstentum Liechtenstein verbleiben, eine mehrwertsteuerfreie Wertgrenze in Höhe von 300 CHF, die bei der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein eingehalten werden müssen. Falls der Gesamtwert der eingeführten Waren über der mehrwertsteuerfreien Wertgrenze liegt, muss eine Einfuhrabgabe auf Basis der berechneten Bemessungsgrundlage in Höhe von 8% MwSt. bzw. ein geringerer Steuersatz von 2,5% MwSt. (z. B. für Druckerzeugnisse oder Lebensmittel), ohne Abzug der Reisefreigrenze, für den Gesamtwert bezahlt werden. Zudem kann der Wert einzelner Gegenstände nicht unter den Mitreisenden aufgeteilt werden, um die abgabenfreie Wertgrenze für das Fürstentum Liechtenstein einzuhalten.

Empfehlung für weitere Informationen über die mehrwertsteuerfreie Wertgrenze im Fürstentum Liechtenstein

Weitere Informationen über die mehrwertsteuerfreie Wertgrenze im Fürstentum Liechtenstein erhalten Sie in deutscher Sprache auf der Website der schweizerischen Zollbehörde (Liechtenstein ist Teil des Schweizer Zollgebiets): Warenwert bis CHF 300, mehrwertsteuerfrei – Zollbehörde der Schweizerischen EidgenossenschaftWarenwert über CHF 300, mehrwertsteuerpflichtig – Zollbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer im Fürstentum Liechtenstein zahlen zu müssen.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in das Fürstentum Liechtenstein

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein für Personen ab 17 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 17 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des liechtensteinischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein
  • 250 Zigaretten/Zigarren oder
  • 250 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak oder
  • 250 Gramm Schnupftabak oder
  • 250 Gramm Kautabak oder
  • 250 Gramm andere Tabakwaren

Wichtig: Beachten Sie unbedingt die oben genannte mehrwertsteuerfreie Wertgrenze für alle eingeführten Waren inklusive dem Wert der Tabakwaren und Tabakprodukte.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein sollten die Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen Zoll- und Einfuhrsteuern im Fürstentum Liechtenstein gezahlt werden.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in das Fürstentum Liechtenstein

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein für Personen ab 17 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 17 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Die liechtensteinischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist verboten.

  • 1 Liter Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 18% Vol. Alkoholgehalt
  • 5 Liter alkoholische Getränke mit mehr als 0,5% Vol. und maximal 18% Vol. Alkoholgehalt

Wichtig: Die oben genannte mehrwertsteuerfreie Wertgrenze für alle eingeführten Waren, inklusive dem Wert der alkoholischen Getränke, ist unbedingt zu beachten.

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein gibt es Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel die beachtet werden müssen. Je nachdem aus welchem Land Sie einreisen unterscheiden sich die Einfuhrbeschränkungen. Es gelten für die Mitgliedsländer der Europäischen Union andere Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel als für die Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören. Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für die Republik Island und das Königreich Norwegen die nicht zur Gemeinschaft der Europäischen Union gehören. Für diese zwei Länder gelten die gleichen Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel wie für die Mitgliedsländer der Europäischen Union.

Inhalt: Einfuhr von Lebensmitteln in das Fürstentum Liechtenstein

Hinweis zur Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen aus Island, Norwegen und den Mitgliedstaaten der EU im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Republik Island und dem Königreich Norwegen gelten strenge gesetzliche Bestimmungen für pflanzliche und tierische Erzeugnisse (Fleischprodukte und Milchprodukte) die beachtet und eingehalten werden müssen und den Lebensmittel Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein entsprechen. Nur aus diesen Ländern ist die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukten und Milchprodukten) im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein erlaubt.

Abgabenfreie Einfuhr von Lebensmitteln im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein dürfen Lebensmittel innerhalb der oben genannten mehrwertsteuerfreien Wertgrenze, pro Tag und pro Person, abgabenfrei eingeführt werden. Um den Gesamtwert der eingeführten Lebensmittel in das Fürstentum Liechtenstein berechnen zu können, müssen die Original-Quittungen vorgelegt werden. Zudem dürfen die Lebensmittel die untenstehenden Mengen nicht überschreiten.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Lebensmitteln aus Island, Norwegen und den EU-Staaten im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Es ist nicht erlaubt, die liechtensteinischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein die abgabenfreien Reisefreimengen von Lebensmitteln mehrfach in Anspruch zu nehmen.

  • maximal 1 kg Fleisch und Fleischprodukte mit Ausnahme von Wildfleisch
  • Wildfleisch darf in unbegrenzter Menge eingeführt werden.
  • maximal 1 kg/l Butter und Rahm (Sahne) mit mindestens 15% Fettgehalt
  • maximal 5 kg/l Margarine sowie Speisefette und Speiseöle
  • Milchprodukte (Käse, Joghurt, Quark und Milch) dürfen in unbegrenzter Menge eingeführt werden.

Die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen (Fleischprodukten und Milchprodukten) aus anderen Ländern ist strengstens Verboten. Alle unerlaubten tierischen Erzeugnisse werden bei der Einreise sofort entsorgt. Diese Maßnahme dient zur Verhinderung von eingeschleppten Tierseuchen über den Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein.

Wichtig: Der Gesamtwert der Lebensmittel, inklusive dem Wert von allen mitgeführten Waren, darf die oben genannte mehrwertsteuerfreie Wertgrenze pro Reisenden nicht überschreiten, um abgabenfrei in das Fürstentum Liechtenstein eingeführt zu werden.

Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr von Lebensmitteln für das Fürstentum Liechtenstein

Weitere Informationen über die Einfuhr von Lebensmitteln erhalten Sie in deutscher Sprache auf der Website des eidgenoessischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (Liechtenstein ist Teil des Schweizer Zollgebiets): Lebensmittel im privaten Reiseverkehr – Eidgenössisches Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Für persönliche Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den liechtensteinischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht. Auch technische Geräte wie zum Beispiel Smartphones, Handys, Laptops, Videokameras usw., müssen nicht deklariert werden.

Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für das Fürstentum Liechtenstein

Weitere Informationen über die Reisefreimengen für Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke, Lebensmittel und persönliche Gegenstände erhalten Sie in deutscher Sprache auf der Website der schweizerischen Zollbehörde (Liechtenstein ist Teil des Schweizer Zollgebiets): Reisefreimengen für Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke, Lebensmittel und persönliche Gegenstände – Zollbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate im Fürstentum Liechtenstein

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in das Fürstentum Liechtenstein

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in das Fürstentum Liechtenstein eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzel- und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden. Je nachdem, aus welchem Land Sie in das Fürstentum Liechtenstein einreisen möchten, benötigen Sie eine andere Bescheinigung für die Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus den Schengener Staaten in das Fürstentum Liechtenstein

Die Regelungen zwischen den unten genannten Schengener Staaten erfordert eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Vertragsabkommens für das Mitführen von Betäubungsmitteln in das Fürstentum Liechtenstein. Die notwendige Bescheinigung für die Schengener Staaten erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die zum herunterladen angebotene Bescheinigung muss von Ihrem Arzt ausgefüllt werden, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Vergessen Sie nicht, wie oben beschrieben, die Bescheinigung von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigen zu lassen. Beachten Sie auch, dass die ärztliche Bescheinigung eine maximale Gültigkeitsdauer von 30 Tagen hat.

Schengener Staaten (Schengen-Raum) – das Fürstentum Liechtenstein gehört zu den Mitgliedstaaten

Durch das Schengener Abkommen wurden viele internationale Übereinkommen erzielt, die unter anderem auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln im Schengen-Raum, und damit auch im Fürstentum Liechtenstein, regeln. Das Schengener Abkommen wurde 1985 im luxemburgischen Grenzort Schengen vereinbart, daher kommt auch der Name Schengener Staaten und Schengen-Raum. Die folgenden 26 Länder gehören zu den Schengener Staaten, in deren Binnengrenzen das freie reisen ohne Grenzkontrollen möglich ist (Stand Juli 2017):

  • 26 Länder bilden den Schengen-Raum: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Hellenische Republik - Griechenland, Republik Island, Republik Italien, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen, Republik Österreich, Republik Polen, Republik Portugal, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft – Schweiz, Republik Slowakei, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn

Weitere Informationen über die Schengener Staaten und den Schengen-Raum erhalten Sie auf der Website von EUR-Lex: Der Schengen-Raum und die entsprechende Zusammenarbeit

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in das Fürstentum Liechtenstein

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln aus Ländern außerhalb der Schengener Staaten in das Fürstentum Liechtenstein benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in Länder außerhalb der Schengener Staaten. Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls, wie oben beschrieben, von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung für die Länder außerhalb der Schengener Staaten hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Die Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein ist begrenzt auf maximal 30 Tage. Zur Berechnung der Menge für 30 Tage werden die Dosierungsempfehlungen aus dem Beipackzettel des Arzneimittels berücksichtigt. Bei verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, zur Berechnung der Mengen der Medikamente herangezogen. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in das Fürstentum Liechtenstein einführen.

Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in das Fürstentum Liechtenstein

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein zu verhindern, werden die Arzneimittel von der liechtensteinischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, im Fürstentum Liechtenstein dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das liechtensteinische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für das Fürstentum Liechtenstein

Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in das Fürstentum Liechtenstein ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Für die Einreise aus den Schengener Staaten in das Fürstentum Liechtenstein wird eine andere Einfuhrbescheinigung für Betäubungsmittel benötigt, als für die Einreise aus den Nicht-Schengener Staaten. Die Einfuhrmenge pro Arzneimittel in das Fürstentum Liechtenstein ist begrenzt auf maximal 30 Tage. Bei der Berechnung der Einfuhrmenge von verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, berücksichtigt. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in das Fürstentum Liechtenstein eingeführt werden. Die Einfuhr in das Fürstentum Liechtenstein von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der liechtensteinischen und internationalen Dopingliste stehen ist verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen in das Fürstentum Liechtenstein eingebracht werden, wenn sie nicht dem liechtensteinischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Empfehlung für weitere Informationen

Weitere Informationen über die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein erhalten Sie in deutscher Sprache auf der Website der schweizerischen Zollbehörde (Liechtenstein ist Teil des Schweizer Zollgebiets): Medikamente (Arzneimittel) und Doping – Zollbehörde der Schweizerischen EidgenossenschaftBetäubungsmittel und Drogen – Zollbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist im Fürstentum Liechtenstein gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den liechtensteinischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Im Fürstentum Liechtenstein gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Elefanten wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die liechtensteinischen nationalen Artenschutzregelungen
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase.

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in das Fürstentum Liechtenstein, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der liechtensteinische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Bestimmte Kakteengewächse wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angebotenen länderbezogenen Informationen können Sie auch als Richtlinie für alle anderen Länder betrachten: Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Artenschutz im Urlaub – Länderauswahl

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für das Fürstentum Liechtenstein

Der Artenschutz wird von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein sehr ernst genommen. Im Fürstentum Liechtenstein gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus dem Fürstentum Liechtenstein ausführen möchten aber nicht dürfen.

Bargeldkontrollen – Anzeigepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 10.000 CHF Gegenwert im Fürstentum Liechtenstein

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 10.000 CHF Gegenwert im Fürstentum Liechtenstein

Bei der Einreise und der Ausreise aus dem Fürstentum Liechtenstein können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten.

Inhalt: Bargeldkontrollen im Fürstentum Liechtenstein

Anzeigepflicht von Barmitteln ab 10.000 CHF oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Fürstentum Liechtenstein

Anzeigepflicht von Barmitteln ab 10.000 CHF oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Fürstentum Liechtenstein

Im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein besteht auf Nachfrage der Zollbeamten eine Anzeigepflicht von Barmitteln ab 10.000 CHF oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert. Ohne die Nachfrage der Zollbeamten besteht für Sie keine Verpflichtung zur Offenlegung Ihrer Barmittel, die Sie mit sich führen. Sie sind verpflichtet, bei der Ein- und Ausreise aus dem Fürstentum Liechtenstein, auf Nachfrage der Zollbeamten Ihre Barmittel mündlich anzuzeigen. Auch die Nachfragen der Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten.

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Anzeigepflicht von Barmitteln im Fürstentum Liechtenstein

Zu den Barmitteln im Fürstentum Liechtenstein zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel und Schuldverschreibungen.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für das Fürstentum Liechtenstein

Nach liechtensteinischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht auf Nachfrage der Zollbeamten für sämtliche Barmittel ab 10.000 CHF oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert eine Anzeigepflicht. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Fürstentum Liechtenstein

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Fürstentum Liechtenstein

Laut den Zollbestimmungen des Fürstentums Liechtenstein bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen im Fürstentum Liechtenstein unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Fürstentum Liechtenstein ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen liechtensteinischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren im Fürstentum Liechtenstein

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Die Einfuhr von Messern mit Auslösemechanismen die einhändig bedienbar sind, ist im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern, Messern mit Auslösemechanismen die einhändig bedienbar sind und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am liechtensteinischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der liechtensteinischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird im Fürstentum Liechtenstein meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr von Waffen in das Fürstentum Liechtenstein

Weitere Informationen über die Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition in das Fürstentum Liechtenstein erhalten Sie in deutscher Sprache auf der Website der schweizerischen Zollbehörde (Liechtenstein ist Teil des Schweizer Zollgebiets): Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition – Zollbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein. Bei einem Verstoß kann im Fürstentum Liechtenstein ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.

Marken- und Produktpiraterie gehört im Fürstentum Liechtenstein strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Marken- und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört im Fürstentum Liechtenstein strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Kavaliersdelikt.

Empfehlung für genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten in das Fürstentum Liechtenstein

Genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten sowie urheberrechtsverletzenden Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein erhalten Sie in deutscher Sprache auf der Website der schweizerischen Zollbehörde (Liechtenstein ist Teil des Schweizer Zollgebiets): Produktepiraterie, Markenfälschungen – Zollbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Fürstentum Liechtenstein

Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Fürstentum Liechtenstein ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der liechtensteinischen Genehmigungsbehörde, dem Amt für Kultur. Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte des Fürstentums Liechtenstein darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit im Fürstentum Liechtenstein befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Fürstentum Liechtenstein
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der liechtensteinischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der liechtensteinischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus dem Fürstentum Liechtenstein von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Weitere Informationen erhalten Sie in deutscher Sprache auf der Website der Landesverwaltung Liechtensteins: Amt für Kultur

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat im Fürstentum Liechtenstein

Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus dem Fürstentum Liechtenstein ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für das Fürstentum Liechtenstein

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten in das Fürstentum Liechtenstein ist verboten. Strafrechtlich gehört im Fürstentum Liechtenstein die Marken- und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musik- und Filmaufnahmen in das Fürstentum Liechtenstein verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann im Fürstentum Liechtenstein mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt im Fürstentum Liechtenstein schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in das Fürstentum Liechtenstein für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in das Fürstentum Liechtenstein für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die im Fürstentum Liechtenstein als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten im Fürstentum Liechtenstein im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die im Fürstentum Liechtenstein als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das liechtensteinische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der liechtensteinischen Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des liechtensteinischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die liechtensteinische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das liechtensteinische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das liechtensteinische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in das Fürstentum Liechtenstein

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in das Fürstentum Liechtenstein eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die liechtensteinische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Reisende dürfen laut den liechtensteinischen Zollbestimmungen, ohne Einfuhrbewilligung, bestimmte Feuerwerkskörper bis 2,5 kg Bruttogewicht im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein einführen. Verboten ist im Reiseverkehr die Einfuhr von Feuerwerkskörpern die laut liechtensteinischem Gesetz zu den nicht handhabungssicheren pyrotechnischen Gegenständen gehören.

Nicht handhabungssichere pyrotechnische Gegenstände

Als nicht handhabungssichere pyrotechnische Gegenstände gelten unter anderem folgende am Boden explodierende Feuerwerkskörper bzw. Knallkörper, deren Einfuhr im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein strengstens verboten ist:

  • Tigre-Bison
  • Knallketten
  • China-Böller
  • Knall-Frösche
  • Kanonenschläge
  • Geisterschreck
  • Blitz-Knatterbälle
  • Knallteufel mit über 2,5 mg Satzgewicht
  • Lady-Crackers mit über 3 mm Durchmesser oder über 22 mm Länge

Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr von Feuerwerkskörpern in das Fürstentum Liechtenstein

Weitere Informationen über die Einfuhr von Feuerwerkskörpern in das Fürstentum Liechtenstein erhalten Sie in deutscher Sprache auf der Website der schweizerischen Zollbehörde (Liechtenstein ist Teil des Schweizer Zollgebiets): Pyrotechnische Artikel (Feuerwerk) – Zollbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien im Fürstentum Liechtenstein

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien im Fürstentum Liechtenstein

Der liechtensteinische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen im Fürstentum Liechtenstein Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz des Fürstentums Liechtenstein verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Laut dem Verfassungsgesetz des Fürstentums Liechtenstein ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom liechtensteinischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten im Fürstentum Liechtenstein Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den Landesfürst des Fürstentums Liechtenstein, das Fürstenhaus von Liechtenstein, den liechtensteinischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung im Fürstentum Liechtenstein aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die liechtensteinische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in das Fürstentum Liechtenstein einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein

Gemäß dem Jugendschutzgesetz des Fürstentums Liechtenstein ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Fürstentum Liechtenstein ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz des Fürstentums Liechtenstein verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten im Fürstentum Liechtenstein Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird im Fürstentum Liechtenstein überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und meistens empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für das Fürstentum Liechtenstein

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien in das Fürstentum Liechtenstein, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die liechtensteinische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das liechtensteinische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für das Fürstentum Liechtenstein

Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für das Fürstentum Liechtenstein erhalten Sie in deutscher Sprache auf der Website der schweizerischen Zollbehörde (Liechtenstein ist Teil des Schweizer Zollgebiets): Reisen und Einkaufen, Freimengen und Wertfreigrenze – Zollbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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