• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für die Republik Libanon

Aktuelles Datum: Donnerstag, 12. Dezember 2024 | Artikel aktualisiert am Mittwoch, 24. Januar 2018

Inhalt Reiseinformationen: Republik Libanon

Zollbestimmungen für die Republik Libanon
Zollbestimmungen für die Republik Libanon

Zollbestimmungen für die Republik Libanon

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für die Republik Libanon unbedingt beachtet werden.

Achtung: Wichtige Hinweise

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Rauschgiften jeglicher Art ist strengstens verboten und wird schon bei geringsten Mengen sehr Hart bestraft. Ebenso wird der Erwerb von Rauschgiften mit Gefängnisstrafen geahndet. Es gibt in der Republik Libanon keine Toleranzgrenze für den Besitz von Rauschgift zum Eigenverbrauch. In der Republik Libanon werden Drogendelikte mit langjährigen Gefängnisstrafen geahndet.

Die Einfuhr von pornographischen Artikeln jeglicher Art ist streng verboten. Bei der Einfuhr von Druckerzeugnissen (Bücher, Zeitschriften, Kataloge, Zeitungen, Poster, Kalender usw.) müssen Sie sehr vorsichtig sein, da z. B. fast jede westliche Zeitschrift freizügige Inhalte beinhaltet und diese in Libanon als Pornografie gelten und verboten sind.

Waren israelischer Herkunft oder Waren mit hebräischer Beschriftung sowie mit hebräischen Warenzeichen oder Logos dürfen in die Republik Libanon nicht eingeführt werden.

Inhalt dieses Beitrags:

Vorsicht: Verstöße gegen die libanesischen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft

Die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden in der Republik Libanon streng kontrolliert und schon bei geringfügigen Verstößen mit hohen Bußgeldern bestraft. Bei Verstößen gegen die libanesischen Ausfuhrbestimmungen darf das Land meistens nicht verlassen werden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann bis zum Abschluss der Ermittlungen auch eine Untersuchungshaft verhängt werden.

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer in der Republik Libanon zahlen zu müssen.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in die Republik Libanon

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Libanon für Personen über 18 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen über 18 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Libanon zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des libanesischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Libanon
  • 1000 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak oder
  • 800 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren

Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr darf nur einmal alle sechs Monate in Anspruch genommen werden, und gilt nicht für Personen die häufig in die Republik Libanon ein- und ausreisen und dadurch regelmäßig Waren einführen, oder für Besatzungsmitglieder wie zum Beispiel Flugzeug- oder Schiffsbesatzungen.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Im Reiseverkehr in die Republik Libanon sollten die Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen hohe Zoll- und Einfuhrsteuern in der Republik Libanon gezahlt werden.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in die Republik Libanon

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Libanon für Personen über 18 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen über 18 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Libanon zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Die libanesischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist verboten.

  • 2 Liter Alkohol (Spirituosen: z. B. Whisky, Cognac, Gin usw.) oder
  • 2 Liter Champagner oder
  • 2 Liter Sekt oder
  • 4 Liter Bier oder
  • 4 Liter Wein

Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr darf nur einmal alle sechs Monate in Anspruch genommen werden, und gilt nicht für Personen die häufig in die Republik Libanon ein- und ausreisen und dadurch regelmäßig Waren einführen, oder für Besatzungsmitglieder wie zum Beispiel Flugzeug- oder Schiffsbesatzungen.

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Die Einfuhr von frischen und verderblichen Lebensmitteln ist gänzlich verboten. Die libanesischen Zollbeamten kontrollieren die Einfuhr von Lebensmitteln überaus genau und tolerieren keine Abweichungen. Verbotene Lebensmittel werden vom libanesischen Zoll beschlagnahmt und entsorgt. Wegen der Nichtbeachtung der Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr kann zudem noch ein Bußgeld verhängt werden.

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Bei der Einreise und Ausreise werden ohne Ausnahme Gepäckkontrollen durchgeführt. Reisende müssen alle persönlichen Gegenstände und Waren bei der Einreise sowie Ausreise aus der Republik Libanon, vor der Durchsuchung des Gepäcks, eigenständig deklarieren. Wer die Deklarationspflicht nicht sorgfältig erfüllt (z. B. vergessen hat etwas anzugeben) kann mit einem hohen Bußgeld vom libanesischen Zoll bestraft werden. Zu beachten ist auch die abgabenfreie Einfuhrmenge von maximal 1 Liter Eau de Cologne oder 100 Gramm Parfüm pro Person. Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von Eau de Cologne oder Parfüm im Reiseverkehr darf nur einmal alle sechs Monate in Anspruch genommen werden, und gilt nicht für Personen die häufig in die Republik Libanon ein- und ausreisen und dadurch regelmäßig Waren einführen, oder für Besatzungsmitglieder wie zum Beispiel Flugzeug- oder Schiffsbesatzungen.

Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für die Republik Libanon

Weitere Informationen über die Reisefreimengen für Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke, Lebensmittel und mitgeführte persönliche Gegenstände erhalten Sie in arabischer und englischer Sprache auf der Website der libanesischen Zollbehörde in der Rubrik – Laws & Regulations | Traveller Information: Lebanese Customs - Traveller Information - Libanesische Zollbehörde

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in die Republik Libanon gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in die Republik Libanon eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in arabischer, französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate in der Republik Libanon

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in die Republik Libanon

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in die Republik Libanon eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzel- und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in arabischer, französischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Libanon

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Libanon benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls, wie oben beschrieben, von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Über die Menge der Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Libanon sind keine genauen Angaben vorhanden. Als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Aufenthaltsdauer in der Republik Libanon zu betrachten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, zur Berechnung der Mengen der Medikamente herangezogen. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in die Republik Libanon einführen.

Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in die Republik Libanon

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in die Republik Libanon eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in arabischer, französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Libanon zu verhindern, werden die Arzneimittel von der libanesischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in die Republik Libanon führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Libanon muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, in der Republik Libanon dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das libanesische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Republik Libanon

Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in die Republik Libanon die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in die Republik Libanon ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in arabischer, französischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in arabischer, französischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten Sie eine mehrsprachige Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die Einfuhrmenge von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in die Republik Libanon ist nicht bekannt. Die Aufenthaltsdauer in der Republik Libanon sollte als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel betrachtet werden. Bei der Berechnung der Einfuhrmenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, berücksichtigt. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in die Republik Libanon eingeführt werden. Die Einfuhr in die Republik Libanon von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der libanesischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen in die Republik Libanon eingebracht werden, wenn sie nicht dem libanesischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Libanon

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Libanon

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in Libanon gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den libanesischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Libanon wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Libanon

In der Republik Libanon gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Elefanten wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die libanesischen nationalen Artenschutzregelungen
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase.

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Libanon

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in die Republik Libanon. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in die Republik Libanon, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der libanesische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Riesenmuscheln wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angebotenen länderbezogenen Informationen können Sie auch als Richtlinie für alle anderen Länder betrachten: Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Artenschutz im Urlaub – Länderauswahl

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für die Republik Libanon

Der Artenschutz wird von der libanesischen Regierung sehr ernst genommen. In Libanon gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs nach Libanon ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Libanon ausführen möchten aber nicht dürfen.

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln über 10.000 USD Gegenwert in der Republik Libanon

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln über 10.000 USD Gegenwert in der Republik Libanon

Bei der Einreise und der Ausreise aus der Republik Libanon können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht für alle Reisenden eine eigenständige Meldepflicht ohne Aufforderung der Zollbeamten von sämtlichen Barmitteln über 10.000 USD Gegenwert. Wichtig: Für Goldmünzen besteht eine generelle Melde- und Deklarationspflicht, unabhängig vom Einzel- oder Gesamtwert der Goldmünzen.

Inhalt: Bargeldkontrollen in der Republik Libanon

Meldepflicht von Barmitteln über 10.000 USD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Libanon

Meldepflicht von Barmitteln über 10.000 USD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Libanon

Im Reiseverkehr in die Republik Libanon müssen alle Barmittel über 10.000 USD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert gemeldet und deklariert werden. Die Melde- und Deklarationspflicht von Barmitteln über 10.000 USD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der libanesischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht von Barmitteln über 10.000 USD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss auch bei der Abreise aus der Republik Libanon unbedingt erfüllt werden.

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in der Republik Libanon

Zu den Barmitteln in der Republik Libanon zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen und Edelmetalle in Barren.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für die Republik Libanon

Nach libanesischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel über 10.000 USD Gegenwert eine Meldepflicht für alle Reisenden. Die Melde- und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten, von allen Barmitteln über 10.000 USD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert, erfüllt werden. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der libanesischen Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Einfuhr von Goldmünzen (unabhängig vom Einzel- oder Gesamtwert) generell deklarationspflichtig ist.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Libanon

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Libanon

Laut den Zollbestimmungen der Republik Libanon bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen in der Republik Libanon unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Libanon ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen libanesischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in Libanon

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Die Einfuhr von Shuriken (Wurfsterne) im Reiseverkehr in die Republik Libanon ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in die Republik Libanon gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am libanesischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der libanesischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird in der Republik Libanon meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in die Republik Libanon. Bei einem Verstoß kann in Libanon ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.

Marken- und Produktpiraterie gehört in der Republik Libanon strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Marken- und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört in der Republik Libanon strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in die Republik Libanon gilt nicht als Kavaliersdelikt.

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Libanon

Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Libanon ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der libanesischen Genehmigungsbehörde. Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Libanons darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit in der Republik Libanon befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Libanon
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der libanesischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der libanesischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus der Republik Libanon von einer staatlichen Behörde prüfen lassen.

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat in der Republik Libanon

Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus der Republik Libanon ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für die Republik Libanon

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten nach Libanon ist verboten. Strafrechtlich gehört in Libanon die Marken- und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musik- und Filmaufnahmen in die Republik Libanon verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann in Libanon mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen libanesischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in Libanon schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in die Republik Libanon für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in die Republik Libanon für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in Libanon als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten in der Republik Libanon im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die in Libanon als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das libanesische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der libanesischen Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des libanesischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die libanesische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das libanesische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das libanesische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in die Republik Libanon

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in die Republik Libanon eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die libanesische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Libanons Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Libanon

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Libanon

Der libanesische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in die Republik Libanon eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien nach Libanon ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen in der Republik Libanon Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Libanons verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Laut dem libanesischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Libanon strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom libanesischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung der Republik Libanon verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten in Libanon Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den Präsident der Republik Libanon, den libanesischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Medien die den Islam oder andere Religionen herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in Libanon aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Libanons verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die libanesische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in die Republik Libanon einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Libanon

Gemäß dem libanesischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Libanon ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der libanesischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz der Republik Libanon verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten in Libanon Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Obszöne, pornografische (Vorsicht: Zeitschriften mit freizügigem Inhalt gelten schon als Pornografie) und vulgäre Inhalte aller Art.
  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird in der Republik Libanon überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und meistens empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für die Republik Libanon

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien nach Libanon, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die libanesische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das libanesische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Libanon

Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Libanon erhalten Sie in arabischer und englischer Sprache auf der Website der libanesischen Zollbehörde in der Rubrik – Laws & Regulations | Traveller Information: Lebanese Customs - Traveller Information - Libanesische Zollbehörde

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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