• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für das Haschemitische Königreich Jordanien

Aktuelles Datum: Freitag, 19. April 2024 | Artikel aktualisiert am Montag, 22. Januar 2018

Inhalt Reiseinformationen: Haschemitisches Königreich Jordanien

Zollbestimmungen für das Haschemitische Königreich Jordanien
Zollbestimmungen für das Haschemitische Königreich Jordanien

Zollbestimmungen für das Haschemitische Königreich Jordanien

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für das Haschemitische Königreich Jordanien unbedingt beachtet werden.

Achtung: Wichtige Hinweise

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Rauschgiften jeglicher Art ist strengstens verboten und wird schon bei geringsten Mengen sehr Hart bestraft. Ebenso wird der Erwerb von Rauschgiften mit Gefängnisstrafen geahndet. Die Verhängung von Gefängnisstrafen in Verbindung mit Zwangsarbeit kann im jordanischen Rechtssystem angewendet werden. Es gibt im Haschemitischen Königreich Jordanien keine Toleranzgrenze für den Besitz von Rauschgift zum Eigenverbrauch. Für den Missbrauch von Drogen kann im Haschemitischen Königreich Jordanien eine lebenslange Gefängnisstrafe oder die Todesstrafe verhängt werden.

Die Einfuhr von pornographischen Artikeln jeglicher Art ist streng verboten. Bei der Einfuhr von Druckerzeugnissen (Bücher, Zeitschriften, Kataloge, Zeitungen, Poster, Kalender usw.) müssen Sie sehr vorsichtig sein, da z. B. fast jede westliche Zeitschrift freizügige Inhalte beinhaltet und diese in Jordanien als Pornografie gelten und verboten sind.

Das einführen von drahtlosen Sendern und Kommunikationsausrüstungen (z. B. Funkgeräte) ist verboten.

Waren israelischer Herkunft oder Waren mit hebräischer Beschriftung sowie mit hebräischen Warenzeichen oder Logos dürfen in das Haschemitische Königreich Jordanien nicht eingeführt werden.

Inhalt dieses Beitrags:

Vorsicht: Verstöße gegen die jordanischen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft

Die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden im Haschemitischen Königreich Jordanien streng kontrolliert und schon bei geringfügigen Verstößen mit hohen Bußgeldern bestraft. Bei Verstößen gegen die jordanischen Ausfuhrbestimmungen darf das Land meistens nicht verlassen werden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann bis zum Abschluss der Ermittlungen auch eine Untersuchungshaft verhängt werden.

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer im Haschemitischen Königreich Jordanien zahlen zu müssen.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in das Haschemitische Königreich Jordanien

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien für Personen über 18 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen über 18 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten für das Haschemitische Königreich Jordanien
  • 200 Gramm losen Zigaretten- oder Pfeifentabak oder
  • 200 Zigaretten oder
  • 25 Zigarren

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des jordanischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien sollten die Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke unbedingt beachtet werden.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in das Haschemitische Königreich Jordanien

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien für Personen über 18 Jahren

Als Eigenbedarf für Personen über 18 Jahren darf die untenstehende Menge an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Die jordanischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist verboten.

  • 1 Liter alkoholische Getränke

Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimenge der alkoholhaltigen Getränke kann vom jordanischen Zoll ein Bußgeld verhängt werden.

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Die Einfuhr von Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten sowie frischen und verderblichen Lebensmitteln ist gänzlich verboten. Die jordanischen Zollbeamten kontrollieren die Einfuhr von Lebensmitteln überaus genau und tolerieren keine Abweichungen.

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Für persönliche Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den jordanischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht.

Achtung: Wichtiger Hinweis für deklarationspflichtige Gegenstände und Waren im Haschemitischen Königreich Jordanien

Deklarationspflichtige Gegenstände und Waren müssen unbedingt eigenständig gemeldet werden. Bei Nichtbeachtung der eigenständigen Deklarationspflicht wird zu den Zoll- und Einfuhrsteuern noch zusätzlich ein hohes Bußgeld vom jordanischen Zoll verhängt.

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in das Haschemitische Königreich Jordanien eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in arabischer oder englischer Sprache vorgelegt werden, dass sicherheitshalber von der jordanischen Botschaft oder dem jordanischen Konsulat bestätigt werden sollte. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen. Die jordanischen Arzneimittelgesetze sind sehr streng und müssen dringend beachtet werden. Viele Arzneimittel, die in anderen Ländern nicht verschreibungspflichtig sind, gelten im Haschemitischen Königreich Jordanien als illegale Drogen und deren Besitz sowie die Einfuhr wird hart bestraft.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate im Haschemitischen Königreich Jordanien

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in das Haschemitische Königreich Jordanien

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in das Haschemitische Königreich Jordanien eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzel- und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden beglaubigt und sicherheitshalber von der jordanischen Botschaft bzw. dem jordanischen Konsulat bestätigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in arabischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in das Haschemitische Königreich Jordanien

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln in das Haschemitische Königreich Jordanien benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat. Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls, wie oben beschrieben, von der Landesgesundheitsbehörde und sicherheitshalber von der jordanischen Botschaft oder dem jordanischen Konsulat beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Über die Menge der Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien sind keine genauen Angaben vorhanden. Als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Aufenthaltsdauer im Haschemitischen Königreich Jordanien zu betrachten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, zur Berechnung der Mengen der Medikamente herangezogen. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in das Haschemitische Königreich Jordanien einführen.

Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in das Haschemitische Königreich Jordanien

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen der jordanischen Zollbehörde in arabischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Sicherheitshalber sollten die schriftlichen Unterlagen von der jordanischen Botschaft bzw. dem jordanischen Konsulat beglaubigt sein.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien zu verhindern, werden die Arzneimittel von der jordanischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in das Haschemitische Königreich Jordanien führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, im Haschemitischen Königreich Jordanien dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das jordanische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für das Haschemitische Königreich Jordanien

Es gibt strenge gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien, die dringend beachtet werden müssen. Im Haschemitischen Königreich Jordanien gelten viele, in anderen Ländern nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Drogen, deren Besitz und Einfuhr ohne eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung gänzlich verboten ist und hart bestraft wird. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in das Haschemitische Königreich Jordanien ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in arabischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in arabischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Alle notwendigen Unterlagen sollten sicherheitshalber von der jordanischen Botschaft oder dem jordanischen Konsulat bestätigt worden sein. Auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten Sie eine mehrsprachige Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die Einfuhrmenge von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in das Haschemitische Königreich Jordanien ist nicht bekannt. Die Aufenthaltsdauer im Haschemitischen Königreich Jordanien sollte als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel betrachtet werden. Bei der Berechnung der Einfuhrmenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, berücksichtigt. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in das Haschemitische Königreich Jordanien eingeführt werden. Die Einfuhr in das Haschemitische Königreich Jordanien von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der jordanischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen in das Haschemitische Königreich Jordanien eingebracht werden, wenn sie nicht dem jordanischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Jordanien

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Jordanien

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in Jordanien gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den jordanischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Jordanien wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in Jordanien

Im Haschemitischen Königreich Jordanien gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Rosakakadus wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die jordanischen nationalen Artenschutzregelungen
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase.

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in das Haschemitische Königreich Jordanien, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der jordanische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Venusfliegenfallen - Dionaea muscipula wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die auf der Website der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angebotenen länderbezogenen Informationen können Sie auch als Richtlinie für alle anderen Länder betrachten: Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Artenschutz im Urlaub – Länderauswahl

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für das Haschemitische Königreich Jordanien

Der Artenschutz wird von der jordanischen Regierung sehr ernst genommen. In Jordanien gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs nach Jordanien ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Jordanien ausführen möchten aber nicht dürfen.

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln über 15.000 JOD Gegenwert im Haschemitischen Königreich Jordanien

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln über 15.000 JOD Gegenwert im Haschemitischen Königreich Jordanien

Bei der Einreise und der Ausreise aus dem Haschemitischen Königreich Jordanien können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht für alle Reisenden eine eigenständige Meldepflicht ohne Aufforderung der Zollbeamten von sämtlichen Barmitteln über 15.000 JOD Gegenwert. Achtung: Es ist nicht gestattet die israelische Währung (ILS) in das Haschemitische Königreich Jordanien einzuführen.

Inhalt: Bargeldkontrollen im Haschemitischen Königreich Jordanien

Meldepflicht von Barmitteln über 15.000 JOD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Haschemitischen Königreich Jordanien

Meldepflicht von Barmitteln über 15.000 JOD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert im Haschemitischen Königreich Jordanien

Im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien müssen alle Barmittel über 15.000 JOD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert gemeldet und deklariert werden. Die Melde- und Deklarationspflicht von Barmitteln über 15.000 JOD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der jordanischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht von Barmitteln über 15.000 JOD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss auch bei der Abreise aus dem Haschemitischen Königreich Jordanien unbedingt erfüllt werden. Achtung: Die israelische Währung (ILS) darf in das Haschemitische Königreich Jordanien nicht eingeführt werden.

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln im Haschemitischen Königreich Jordanien

Zu den Barmitteln im Haschemitischen Königreich Jordanien zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen, Edelmetalle und Edelsteine.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für das Haschemitische Königreich Jordanien

Nach jordanischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel über 15.000 JOD Gegenwert eine Meldepflicht für alle Reisenden. Die Melde- und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten, von allen Barmitteln über 15.000 JOD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert, erfüllt werden. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der jordanischen Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen. Achtung: Die Einfuhr der israelischen Währung (ILS) ist nicht gestattet.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Haschemitischen Königreich Jordanien

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten im Haschemitischen Königreich Jordanien

Laut den Zollbestimmungen des Haschemitischen Königreichs Jordanien bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen im Haschemitischen Königreich Jordanien unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von archäologischen und geologischen Kulturgütern, maritimen Fundstücken (z. B. Korallen, Muscheln, Schildkröteneiern) sowie Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Haschemitischen Königreich Jordanien ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen jordanischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in Jordanien

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Die Einfuhr von scharfen Messern im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am jordanischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der jordanischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird im Haschemitischen Königreich Jordanien meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien. Bei einem Verstoß kann in Jordanien ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.

Marken- und Produktpiraterie gehört im Haschemitischen Königreich Jordanien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Marken- und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört im Haschemitischen Königreich Jordanien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in das Haschemitische Königreich Jordanien gilt nicht als Kavaliersdelikt.

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Die Ausfuhr von archäologischen und geologischen Kulturgütern, maritimen Fundstücken (z. B. Korallen, Muscheln, Schildkröteneiern) sowie Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Haschemitischen Königreich Jordanien ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der jordanischen Genehmigungsbehörde Ministry of Tourism & Antiquities | Hashemite Kingdom of Jordan (Ministerium für Tourismus & Antiquitäten | Haschemitisches Königreich Jordanien). Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Jordaniens darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit im Haschemitischen Königreich Jordanien befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus dem Haschemitischen Königreich Jordanien
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der jordanischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der jordanischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus dem Haschemitischen Königreich Jordanien von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie auf der Website der jordanischen Genehmigungsbehörde Ministry of Tourism & Antiquities | Hashemite Kingdom of Jordan (Ministerium für Tourismus & Antiquitäten | Haschemitisches Königreich Jordanien): Ministry of Tourism & Antiquities | Hashemite Kingdom of Jordan – Ministerium für Tourismus & Antiquitäten | Haschemitisches Königreich Jordanien

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat im Haschemitischen Königreich Jordanien

Schon der Versuch der Ausfuhr von archäologischen und geologischen Kulturgütern, maritimen Fundstücken (z. B. Korallen, Muscheln, Schildkröteneiern) sowie Antiquitäten aus dem Haschemitischen Königreich Jordanien ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für das Haschemitische Königreich Jordanien

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten nach Jordanien ist verboten. Strafrechtlich gehört in Jordanien die Marken- und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musik- und Filmaufnahmen im Haschemitischen Königreich Jordanien verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann in Jordanien mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Archäologische und geologische Kulturgüter, maritime Fundstücke sowie Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen jordanischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in Jordanien schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in das Haschemitische Königreich Jordanien für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in das Haschemitische Königreich Jordanien für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in Jordanien als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten im Haschemitischen Königreich Jordanien im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die in Jordanien als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das jordanische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.
  • Alle leichtentzündlichen entflammbaren Materialen.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der jordanischen Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des jordanischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die jordanische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das jordanische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das jordanische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in das Haschemitische Königreich Jordanien

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in das Haschemitische Königreich Jordanien eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die jordanische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Jordaniens Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Haschemitischen Königreich Jordanien

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Haschemitischen Königreich Jordanien

Laut den Zollbestimmungen im Haschemitischen Königreich Jordanien ist im Reiseverkehr die Einfuhr von Feuerwerkskörpern verboten und wird mit einem hohen Bußgeld geahndet. Das Verbot gilt auch für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (relativ ungefährlich) wie zum Beispiel Tischfeuerwerke oder Knallerbsen. Der jordanische Zoll toleriert keinerlei Ausnahmen, sofern keine Sondergenehmigung vom zuständigen Ministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien vorgelegt werden kann.

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Jordanien

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Jordanien

Der jordanische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien nach Jordanien ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen im Haschemitischen Königreich Jordanien Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Jordaniens verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Laut dem jordanischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom jordanischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung des Haschemitischen Königreichs Jordanien verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten in Jordanien Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den König von Jordanien, das jordanische Königshaus, den jordanischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Medien die den Islam herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in Jordanien aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Jordaniens verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die jordanische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in das Haschemitische Königreich Jordanien einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien

Gemäß dem jordanischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in das Haschemitische Königreich Jordanien ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der jordanischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz des Haschemitischen Königreichs Jordanien verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten in Jordanien Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Obszöne, pornografische (Vorsicht: Zeitschriften mit freizügigem Inhalt gelten schon als Pornografie) und vulgäre Inhalte aller Art.
  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird im Haschemitischen Königreich Jordanien überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für das Haschemitische Königreich Jordanien

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien nach Jordanien, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die jordanische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das jordanische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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