• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für die Republik Indien

Aktuelles Datum: Dienstag, 16. April 2024 | Artikel aktualisiert am Sonntag, 24. November 2019

Inhalt Reiseinformationen: Republik Indien

Zollbestimmungen für die Republik Indien
Zollbestimmungen für die Republik Indien

Zollbestimmungen für die Republik Indien

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geldstrafen und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für die Republik Indien unbedingt beachtet werden.

Achtung: Wichtige Hinweise

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Rauschgiften (Drogen) jeglicher Art ist strengstens verboten und wird schon bei geringsten Mengen sehr Hart bestraft. Ebenso wird der Erwerb von Rauschgiften (Drogen) mit Gefängnisstrafen geahndet. Es gibt in der Republik Indien keine Toleranzgrenze für den Besitz von Rauschgift (Drogen) zum Eigenverbrauch. In der Republik Indien werden Drogendelikte mit langjährigen Gefängnisstrafen geahndet.

Ebenfalls mit langjährigen Gefängnisstrafen wird die Ausfuhr von geschützten Pflanzen sowie Tierhäuten geahndet. Die indischen Zollbeamten tolerieren keinerlei Ausnahmen, seien Sie daher sehr vorsichtig beim Kauf von Souvenirs oder Kunstgegenständen deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Die Einfuhr und Ausfuhr von elektronischen oder gedruckten Medien (z. B. Kartenmaterial, Zeitschriften, Bücher) in denen die Außengrenzen der Republik Indien falsch dargestellt werden ist streng verboten und wird bestraft.

Das einführen von drahtlosen Sendern und Kommunikationsausrüstungen (z. B. Funkgeräte) sowie sämtlichen ferngesteuerten Fluggeräten (z. B. Modellflugzeugen; Hubschraubern; Drohnen) ist nur mit einer entsprechenden Genehmigung/Zertifikat der zuständigen indischen Genehmigungsbehörde (WPC) erlaubt.

Ausnahmslos verboten ist die Einfuhr und Ausfuhr von pornografischem Material jeglicher Art. Das pornografische Material wird von der Zollbehörde beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Wenn bei der Einreise in die Republik Indien deklarationspflichtige Gegenstände und Waren angemeldet wurden, erhält der Reisende vom indischen Zollbeamten ein Zollformular (Tourist-Baggage Re-Export), dass bei der Ausreise wieder vorzulegen ist.

Inhalt dieses Beitrags:

Vorsicht: Verstöße gegen die indischen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft

Die Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen werden in der Republik Indien streng kontrolliert und schon bei geringfügigen Verstößen mit hohen Bußgeldern bestraft. Bei Verstößen gegen die indischen Ausfuhrbestimmungen darf das Land meistens nicht verlassen werden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann bis zum Abschluss der Ermittlungen auch eine Untersuchungshaft verhängt werden.

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Indien

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Indien

Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zollsteuer und Einfuhrsteuer in der Republik Indien zahlen zu müssen.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in die Republik Indien

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Indien

Als Eigenbedarf dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Indien zollfrei und steuerfrei eingeführt werden. Es gibt keine genauen Angaben über das Alter der Personen, die Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Indien einführen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass die Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Indien für Personen über 18 (achtzehn) Jahren erlaubt ist.

Hinweis: Sicherheitshalber sollten Sie sich vor Ihrer Abreise in die Republik Indien bei der indischen Botschaft bzw. dem indischen Konsulat über die aktuell geltende Altersfreigabe für die Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr informieren.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Indien

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des indischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Indien
  • 125 (einhundertfünfundzwanzig) Gramm losen Zigarettentabak oder Pfeifentabak oder
  • 100 (einhundert) Zigaretten oder
  • 25 (fünfundzwanzig) Zigarren.

Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr gilt nicht für Personen die innerhalb eines Zeitraums von 1 (einem) Monat mehr als einmal in die Republik Indien einreisen und ausreisen und dadurch regelmäßig Waren einführen.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Indien

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Indien

Im Reiseverkehr in die Republik Indien sollten die Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen hohe Zollsteuern und Einfuhrsteuern in der Republik Indien gezahlt werden.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in die Republik Indien

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Indien

Als Eigenbedarf dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Indien zollfrei und steuerfrei eingeführt werden. Es gibt keine genauen Angaben über das Alter der Personen, die alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Indien einführen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass die Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Indien für Personen über 18 (achtzehn) Jahren erlaubt ist.

Hinweis: Sicherheitshalber sollten Sie sich vor Ihrer Abreise in die Republik Indien bei den indischen Konsulaten oder bei der indischen Botschaft über die aktuell geltende Altersfreigabe für die Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr informieren.

Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Indien

Die indischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist verboten.

  • 2 (zwei) Liter alkoholische Getränke (Spirituosen) oder
  • 2 (zwei) Liter Wein.

Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr gilt nicht für Personen die innerhalb eines Zeitraums von 1 (einem) Monat mehr als einmal in die Republik Indien einreisen und ausreisen und dadurch regelmäßig Waren einführen.

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in die Republik Indien

Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in die Republik Indien

Die Einfuhr von Fisch und Fischprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie pflanzlichen und tierischen Produkten (Gemüse und Obst, Wurstwaren und Fleischwaren, Milchprodukte, Eiprodukte) ist beschränkt und bedarf einer sanitären/hygienischen Einfuhrgenehmigung "Sanitary Import Permit (SIP – issued for high risk products)" sowie eines "No Objection Certificate (NOC)" (Kein Einwand-Zertifikat) von der zuständigen indischen Genehmigungsbehörde "Animal Quarantine and Certification Services (AQCS)" (Tierquarantäne- und Zertifizierungsdienst). Die notwendige Einfuhrgenehmigung und das NOC-Zertifikat muss rechtzeitig vor der Anreise in die Republik Indien beantragt werden.

Für alle mitgeführten Lebensmittel besteht eine Meldepflicht und Deklarationspflicht die eigenständig und ohne die Aufforderung der indischen Zollbeamten erfüllt werden muss. Die indischen Zollbeamten kontrollieren die Einfuhr von Lebensmitteln überaus genau und tolerieren keine Abweichungen. Verbotene bzw. ohne die erforderliche Einfuhrgenehmigung sowie des NOC-Zertifikates mitgeführte Lebensmittel werden bei der Einreise beschlagnahmt und sofort entsorgt. Diese Maßnahme dient zur Verhinderung und Bekämpfung von eingeschleppten Seuchen bzw. infektiösen Krankheiten durch Lebensmittel über den Reiseverkehr in die Republik Indien. Die Nichtbeachtung der Deklarationspflicht von Lebensmitteln im Reiseverkehr wird von der indischen Zollbehörde mit einem hohen Bußgeld bestraft.

Verbotene tierische Produkte im Reiseverkehr in die Republik Indien

Verboten ist im Reiseverkehr in die Republik Indien die Einfuhr von folgenden tierischen Produkten:

  • sämtliche Schweinefleischprodukte und
  • sämtliche Vogelprodukte (inkl. Eier, Federn, Fleisch, Knochen und Knochenschrot).

Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr von Lebensmitteln in die Republik Indien

Weitere Informationen über die Einfuhr von Lebensmitteln im Reiseverkehr in die Republik Indien erhalten Sie in englischer Sprache auf der Regierungswebseite des indischen Landwirtschaftsministeriums in der Rubrik – Import Export of Livestock and Livestock Products:

Animal Quarantine and Certification Service – Ministry of Agriculture and Farmers Welfare (Tierquarantäne- und Zertifizierungsservice – Landwirtschaftsministerium der Republik Indien).

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Indien

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Indien

Für persönliche Gegenstände und Waren, bis zu einem Wert in Höhe von 15.000 (fünfzehntausend) Indischen Rupien (INR), die im Reiseverkehr in die Republik Indien vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den indischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht, sofern die persönlichen Gegenstände und Waren in nicht-kommerzieller und angemessener Menge pro Reisenden in die Republik Indien eingeführt werden. Anzeichen einer möglichen gewerblichen Nutzung der eingeführten Gegenstände und Waren führen in der Republik Indien zu hohen Zollsteuern und Einfuhrsteuern. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass in der Republik Indien Schmuck und Edelsteine zollrechtlich nicht zum persönlichen Gepäck zählen und deklarationspflichtig sind.

Hinweis: Sie müssen gegebenenfalls den Wert der abgabenfreien Waren, die Sie einführen möchten, mit den Original-Quittungen bei der Einreise in die Republik Indien nachweisen.

Inhalt: Einfuhr von persönlichen Gegenständen und Waren in die Republik Indien

Deklarationspflichtige Gegenstände mit einem Wert von über 15.000 (fünfzehntausend) Indischen Rupien (INR) im Reiseverkehr in die Republik Indien

Zu beachten ist, dass Gegenstände (einzeln oder als Set) mit einem Wert von über 15.000 (fünfzehntausend) Indischen Rupien (INR) im Reiseverkehr in die Republik Indien unbedingt deklariert werden müssen. Unter anderem sind die folgenden Gegenstände zu deklarieren:

  • Mobiltelefone (Smartphones; Handys),
  • tragbare Personal Computer (z. B. Laptop; Tablet-PC),

Hinweis: Im Reiseverkehr in die Republik Indien ist die Einfuhr von 1 (einem) tragbaren Personal Computer für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren erlaubt.

  • hochwertige Fotoapparate,
  • Camcorder (Videokamera),
  • tragbarer Videoprojektor (Beamer),
  • hochwertige Uhren,
  • hochwertige Sportausrüstung.

Für deklarierte Gegenstände fallen in den meisten Fällen keine Zollsteuern und Einfuhrsteuern an, sofern diese für die private Nutzung bestimmt sind und aus der Republik Indien wieder ausgeführt werden.

Einfuhr einer Golfausrüstung im Reiseverkehr in die Republik Indien

Die Einfuhr einer Golfausrüstung im Reiseverkehr in die Republik Indien wird gesondert geregelt. Folgendes muss beachtet werden:

  • Eine gebrauchte Golfausrüstung gehört zum persönlichen Gepäck und ist deklarationspflichtig.
  • Eine neue Golfausrüstung (Neuware) ist in der Republik Indien verzollungspflichtig.

Die Zollsteuer und Einfuhrsteuer für die neue Golfausrüstung (Neuware) wird auf Grundlage der Original-Quittung oder dem zeitgemäßen Wert der gleichen Marke ermittelt und berechnet.

Einfuhr von Satellitentelefonen in die Republik Indien

Die Einfuhr von Satellitentelefonen in die Republik Indien ist ohne eine Lizenz nicht erlaubt. Grundsätzlich ist die Nutzung und der Besitz von Satellitentelefonen ohne eine Lizenz verboten und wird in der Republik Indien strafrechtlich geahndet. Die erforderliche Lizenz wird vom indischen Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie ausgestellt und muss rechtzeitig vor der Anreise beantragt werden. Bei der Ankunft in der Republik Indien muss das Satellitentelefon deklariert werden und dem Zollbeamten ist die erforderliche Lizenz vorzulegen.

Empfehlung für weitere Informationen über die Lizenzvergabe

Weitere Informationen über die Lizenzvergabe erhalten Sie auf der Regierungswebseite der WPC – Ministry of Communication and Information Technology – Government of India:

Wireless Planning & Coordination Wing – Department of Telecommunications – Government of India

Achtung: Wichtiger Hinweis zur Deklarationspflicht für persönliche Gegenstände und Waren in der Republik Indien

Deklarationspflichtige Gegenstände und Waren müssen unbedingt vor einer eventuellen Durchsuchung des persönlichen Gepäcks deklariert werden. Die Meldung von deklarationspflichtigen Gegenständen und Waren nach oder bei der Durchsuchung des Gepäcks gilt als Nichtbeachtung der eigenständigen Deklarationspflicht. Zu den Zollsteuern und Einfuhrsteuern wird dann zusätzlich noch ein hohes Bußgeld von der indischen Zollbehörde verhängt.

Vorsicht: Sobald Sie bei der Ankunft in der Republik Indien durch den günen Ausgang "Green Channel – Nothing to Declare (Nichts zu verzollen)" gehen und Waren mit sich führen, die hätten deklariert werden müssen bzw. die Gegenstände (einzeln oder als Set) einen Wert von über 15.000 (fünfzehntausend) Indischen Rupien (INR) übersteigen und damit deklarationspflichtig sind, gilt das als vorsätzliche Täuschung und absichtliche Nichtbeachtung der Deklarationspflicht.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für persönliche Gegenstände und Waren für die Republik Indien

Im Reiseverkehr in die Republik Indien besteht für alle persönlichen Gegenständen und Waren, deren Wert 15.000 (fünfzehntausend) Indische Rupien (INR) nicht übersteigt, keine Deklarationspflicht. Voraussetzung ist, dass alle eingeführten persönlichen Gegenständen und Waren wieder ausgeführt werden. Alle Gegenstände (einzeln oder als Set) die einen Wert von über 15.000 (fünfzehntausend) Indischen Rupien (INR) haben, müssen deklariert werden. Eine Sonderregelung gibt es für die Einfuhr von Golfausrüstungen, die beachtet werden muss. Die Einfuhr, Nutzung und der Besitz von Satellitentelefonen ohne eine Lizenz vom zuständigen indischen Ministerium ist streng verboten und führt zu einer strafrechtlichen Ahndung. Die eigenständige Deklarationspflicht ist vor einer eventuellen Durchsuchung des persönlichen Gepäcks zu erfüllen. Zuwiderhandlungen werden von der indischen Zollbehörde, zusätzlich zu den Zollsteuern und Einfuhrsteuern, mit einem hohen Bußgeld bestraft.

Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für die Republik Indien

Weitere Informationen über die indischen Reisefreimengen für Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke, Lebensmittel sowie mitgeführte persönliche Gegenstände und Waren erhalten Sie in englischer Sprache auf der Regierungswebseite der indischen Steuerbehörde und Zollbehörde als PDF-Dokument:

Guide to Travellers | Baggage Rules | Indian tax and customs authority – Indische Steuerbehörde und Zollbehörde.

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Indien

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Indien

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in die Republik Indien gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in die Republik Indien eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in indischer (Hindi) oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate in der Republik Indien

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in die Republik Indien

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in die Republik Indien eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzeldosierungen und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in indischer (Hindi) oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Indien

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Indien benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat.

Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Regierungswebseite vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):

Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln.

Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in die Republik Indien

Über die Menge der Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Indien sind keine genauen Angaben vorhanden. Als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Aufenthaltsdauer in der Republik Indien zu betrachten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzeldosierungen und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, zur Berechnung der Mengen der Medikamente herangezogen. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in die Republik Indien einführen.

Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in die Republik Indien

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in die Republik Indien eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in indischer (Hindi) oder englischer Sprache vorgelegt werden.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Indien

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Indien zu verhindern, werden die Arzneimittel von der indischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in die Republik Indien führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Indien

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Indien muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, in der Republik Indien dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das indische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Republik Indien

Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in die Republik Indien die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in die Republik Indien ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in indischer (Hindi) oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in indischer (Hindi) oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 (dreißig) Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Auf der Regierungswebseite vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten Sie eine mehrsprachige Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln.

Die Einfuhrmenge von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in die Republik Indien ist nicht bekannt. Die Aufenthaltsdauer in der Republik Indien sollte als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel betrachtet werden. Bei der Berechnung der Einfuhrmenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzeldosierungen und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, berücksichtigt. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in die Republik Indien eingeführt werden. Die Einfuhr in die Republik Indien von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der indischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen in die Republik Indien eingebracht werden, wenn sie nicht dem indischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Indien

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Indien

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in der Republik Indien gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den indischen Zollbeamten beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Indien wird mit hohen Geldstrafen beziehungsweise mit Geld- und langjährigen Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Indien

In der Republik Indien gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Elefanten wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die indischen nationalen Artenschutzregelungen
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 (einhundertdreiundachtzig) Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase (Stand November 2019 (zweitausendneunzehn)).

Weitere Informationen über das Washingtoner Artenschutzabkommen erhalten Sie in englischer Sprache auf den folgenden Webseiten:

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Indien

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Indien. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in die Republik Indien, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der indische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Riesenmuscheln wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die länderbezogenen Informationen, die auf der folgenden Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angeboten werden, können Sie auch als Richtlinie für die Länder betrachten, für die ggf. keine artenschutzrechtlichen Informationen vorliegen:

Deutsche Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Länderauswahl – Artenschutz im Urlaub.

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für die Republik Indien

Der Artenschutz wird von der indischen Regierung sehr ernst genommen. In der Republik Indien gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden hohe Bußgelder und langjährige Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs in die Republik Indien einführen oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus der Republik Indien ausführen möchten aber nicht dürfen.

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 5.000 (fünftausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Indien

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 5.000 (fünftausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Indien

Bei der Einreise und der Ausreise aus der Republik Indien können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht für alle Reisenden eine eigenständige Meldepflicht ohne Aufforderung der indischen Zollbeamten von sämtlichen Barmitteln ab 5.000 (fünftausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert und/oder Reiseschecks (traveler´s cheques) ab 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD).

Inhalt: Bargeldkontrollen in der Republik Indien

Meldepflicht von Barmitteln ab 5.000 (fünftausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Indien

Meldepflicht von Barmitteln ab 5.000 (fünftausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Indien

Im Reiseverkehr in die Republik Indien müssen alle Barmittel ab 5.000 (fünftausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert und/oder Reiseschecks (traveler´s cheques) ab 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) gemeldet und deklariert werden. Die Meldepflicht und Deklarationspflicht von Barmitteln ab 5.000 (fünftausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert und/oder Reiseschecks (traveler´s cheques) ab 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) muss eigenständig und ohne die Aufforderung der indischen Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der indischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht von Barmitteln ab 5.000 (fünftausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert und/oder Reiseschecks (traveler´s cheques) ab 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) muss auch bei der Abreise aus der Republik Indien unbedingt erfüllt werden.

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in der Republik Indien

Zu den Barmitteln in der Republik Indien zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) auch Reiseschecks (traveler´s cheques), Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel und Schuldverschreibungen.

Einfuhr und Ausfuhr der indischen Landeswährung (Indische Rupie (INR))

Zu beachten ist, dass die Einfuhr und Ausfuhrbestimmungen der indischen Landeswährung (Indische Rupie (INR)) für verschiedene Personengruppen unterschiedlich geregelt ist.

Indische Staatsangehörige

  • Für indische Staatsangehörige ist in der Regel die Einfuhr und Ausfuhr (außer nach Nepal und Bhutan) der Landeswährung in Höhe von bis zu 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Indischen Rupien (INR) erlaubt.

Ausländische Staatsangehörige

Für ausländische Staatsangehörige gibt es folgende Angaben, die widersprüchlich sind:

  • Laut den Angaben der indischen Zentralbank ist die Einfuhr und Ausfuhr der indischen Landeswährung (Indische Rupie (INR)) für ausländische Staatsangehörige (außer Staatsangehörige aus Pakistan oder Bangladesch) bis zu einem Betrag in Höhe von 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Indischen Rupien (INR) erlaubt.

Achtung: Jedoch ist laut den Angaben der indischen Steuerbehörde und Zollbehörde die Einfuhr und Ausfuhr der indischen Landeswährung (Indische Rupie (INR)) für ausländische Staatsangehörige streng verboten.

Quelle der unterschiedlichen Angaben

Die unterschiedlichen Angaben über die Einfuhr und Ausfuhr der indischen Landeswährung (Indische Rupie (INR)) für ausländische Staatsangehörige können Sie auf den Regierungswebseiten der indischen Zentralbank und der indischen Steuerbehörde und Zollbehörde nachlesen:

Indische Zentralbank

Indische Steuerbehörde und Zollbehörde

Empfehlung für Nicht-indische Staatsangehörige

Um Schwierigkeiten bei der Einreise und Ausreise aus der Republik Indien zu vermeiden, empfehlen wir Nicht-indischen Staatsangehörigen (ausländischen Staatsangehörigen) auf die Einfuhr sowie Ausfuhr der indischen Landeswährung (Indische Rupie (INR)) sicherheitshalber zu verzichten.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für die Republik Indien

Nach indischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel ab 5.000 (fünftausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert und/oder Reiseschecks (traveler´s cheques) ab 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) eine Meldepflicht für alle Reisenden. Die Meldepflicht und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne die Aufforderung der indischen Zollbeamten, von allen Barmitteln ab 5.000 (fünftausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert und/oder Reiseschecks (traveler´s cheques) ab 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD), erfüllt werden. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der indischen Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen, außer Münzen aus Edelmetall) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks (traveler´s cheques), Aktien oder Schuldverschreibungen. Über die Einfuhr und Ausfuhr der indischen Landeswährung (Indische Rupie (INR)) für Bürger aus anderen Staaten gibt es unterschiedliche Angaben. Wir empfehlen ausländischen Staatsangehörigen auf die Einfuhr und Ausfuhr der indischen Landeswährung (Indische Rupie (INR)) sicherheitshalber zu verzichten.

Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr und Ausfuhrbestimmungen für Devisen und der Landeswährung Indiens

Auf der Website der indischen Zentralbank erhalten interessierte weiterführende Informationen in indischer (Hindi) und englischer Sprache über die Einfuhr und Ausfuhrbestimmungen für Devisen und der Landeswährung Indiens:

Reserve Bank of India – India´s Central Bank (Zentralbank der Republik Indien).

Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Schmuck und Edelsteine im Reiseverkehr in der Republik Indien

Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Schmuck und Edelsteine im Reiseverkehr in der Republik Indien

In der Republik Indien ist im Reiseverkehr die Einfuhr von Schmuck und Edelsteinen deklarationspflichtig. Die Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne die Aufforderung der indischen Zollbeamten erfüllt werden. Bei Nichterfüllung der Deklarationspflicht oder bei der Angabe von falschen oder unvollständigen Informationen, beim einreisen und ausreisen, wird von der indischen Zollbehörde ein hohes Bußgeld verhängt. Für die Ausfuhr von Schmuck und Edelsteinen die in der Republik Indien gekauft wurden, müssen unbedingt die original Kaufbelege bei der Ausreise dem Zoll vorgelegt werden.

Indische Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Gold oder Silber in jeglicher Form außer Schmuck

Indische Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Gold oder Silber in jeglicher Form außer Schmuck

Laut den indischen Zollbestimmungen ist im Reiseverkehr die Einfuhr und Ausfuhr von Gold oder Silber in jeglicher Form außer Schmuck (z. B. Barren oder Münzen), unabhängig von der Reinheit oder dem Gewicht, für Bürger aus anderen Staaten (Nicht-indische Staatsangehörige) gänzlich verboten. Bei Nichtbeachtung der Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen wird das Gold und/oder das Silber von der indischen Zollbehörde beschlagnahmt.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Indien

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Indien

Gemäß den Zollbestimmungen der Republik Indien bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen in der Republik Indien unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Indien ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen indischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in der Republik Indien

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in die Republik Indien

Die Einfuhr von Shuriken (Wurfsterne) im Reiseverkehr in die Republik Indien ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in die Republik Indien gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am indischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der indischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird in der Republik Indien meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und bei schweren Vergehen zu einer Gefängnisstrafe.

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in die Republik Indien

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in die Republik Indien

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in die Republik Indien. Bei einem Verstoß kann in der Republik Indien ein hohes Bußgeld und bei schweren Vergehen eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.

Markenpiraterie und Produktpiraterie gehört in der Republik Indien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Markenpiraterie und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört in der Republik Indien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in die Republik Indien gilt nicht als Kavaliersdelikt. Genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten sowie urheberrechtsverletzenden Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in die Republik Indien erhalten Sie in indischer (Hindi) und englischer Sprache auf der Regierungswebseite der indischen Steuerbehörde und Zollbehörde:

Intellectual Property Rights (IPR) – Indische Steuerbehörde und Zollbehörde.

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Indien

Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Indien ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der zuständigen indischen Genehmigungsbehörde. Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Indiens darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit in der Republik Indien befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Indien
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der indischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der indischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus der Republik Indien von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie auf der Website der eIndia Tourism:

Export of Antiques from India – eIndiaTourism.com.

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat in der Republik Indien

Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus der Republik Indien ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geldstrafe und einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für die Republik Indien

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten in die Republik Indien ist verboten. Strafrechtlich gehört in der Republik Indien die Markenpiraterie und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musikaufnahmen und Filmaufnahmen in die Republik Indien verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann in der Republik Indien mit einem hohen Bußgeld und bei schweren Vergehen mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen indischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in der Republik Indien schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in die Republik Indien für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in die Republik Indien für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in der Republik Indien als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten in der Republik Indien im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die in der Republik Indien als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das indische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Pestizide, deren Komponenten (Bestandteile) und verwandte Stoffe (Substanzen).
  • Produkte die asbesthaltig sind.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der indischen Steuerbehörde und Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des indischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die indische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das indische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A (BPA) ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das indische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in die Republik Indien

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in die Republik Indien eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die indische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Indiens Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Reiseverkehr in der Republik Indien

Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Reiseverkehr in der Republik Indien

Laut den indischen Zollbestimmungen dürfen keine Feuerwerkskörper im Reiseverkehr in die Republik Indien eingeführt werden. Generell ist im Reiseverkehr die Einfuhr von Explosivstoffen aller Art verboten. Der indische Zoll toleriert keinerlei Ausnahmen, sofern keine Sondergenehmigung für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern von der zuständigen indischen Behörde vorgelegt werden kann. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet und die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt.

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in der Republik Indien

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in der Republik Indien

Der indische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in die Republik Indien eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien in die Republik Indien ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen in der Republik Indien Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Indiens verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Indien

Laut dem indischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Indien strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom indischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung der Republik Indien verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten in der Republik Indien Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den Staatspräsident der Republik Indien, den indischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in der Republik Indien aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Indiens verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die indische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in die Republik Indien einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Indien

Gemäß dem indischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Indien ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der indischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz der Republik Indien verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten in der Republik Indien Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Obszöne, pornografische und vulgäre Inhalte aller Art.
  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird in der Republik Indien überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und meistens empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für die Republik Indien

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien in die Republik Indien, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter Form oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die indische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das indische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Indien

Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Indien erhalten Sie in indischer (Hindi) und englischer Sprache auf der Regierungswebseite der indischen Steuerbehörde und Zollbehörde in der Rubrik – Tax Payer Assistance | Guide for Travellers:

Guide for Travellers | Indian tax and customs authority – Indische Steuerbehörde und Zollbehörde.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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