Inhalt Reiseinformationen: Republik Aserbaidschan
Zollbestimmungen für die Republik Aserbaidschan
Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für die Republik Aserbaidschan unbedingt beachtet werden.
Achtung: Wichtige Hinweise
Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.
In der Republik Aserbaidschan gilt ein generelles Ausfuhrverbot für Pelze, wertvolle Metalle und metallische Gegenstände.
Die Ausfuhr von Stör (Fisch) ist begrenzt auf maximal 5 (fünf) Kilogramm (kg) und Störkaviar auf maximal 125 (einhundertfünfundzwanzig) Gramm (g) pro Kalendermonat und Person.
Das einführen von Funkgeräten und ferngesteuerten Modellflugzeugen sowie Drohnen ist verboten.
Waren armenischer Herkunft oder Waren mit armenischer Beschriftung sowie mit armenischen Warenzeichen oder Logos können vom aserbaidschanischen Zoll beschlagnahmt werden.
Inhalt dieses Beitrags:
- Vorsicht: Verstöße gegen die aserbaidschanischen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft
- Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Empfehlung für technische Geräte
- Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit in die Republik Aserbaidschan
- Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Aserbaidschan
- Bargeldkontrollen in der Republik Aserbaidschan
- Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Aserbaidschan
- Einfuhrverbot in die Republik Aserbaidschan für gefährliche und schädliche Produkte
- Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Reiseverkehr in der Republik Aserbaidschan
- Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Aserbaidschan
- Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
- Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts
- Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Vorsicht: Verstöße gegen die aserbaidschanischen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft
Die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden in der Republik Aserbaidschan streng kontrolliert und schon bei geringfügigen Verstößen mit hohen Bußgeldern bestraft. Bei Verstößen gegen die aserbaidschanischen Ausfuhrbestimmungen darf das Land meistens nicht verlassen werden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann bis zum Abschluss der Ermittlungen auch eine Untersuchungshaft verhängt werden.
Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer in der Republik Aserbaidschan zahlen zu müssen.
Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in die Republik Aserbaidschan
Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan für Personen ab 18 Jahren
Als Eigenbedarf für Personen ab 18 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan zoll- und steuerfrei eingeführt werden.
Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Das zeitnahe durchqueren (passieren) des aserbaidschanischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.
- 600 (sechshundert) Zigaretten
- über die Reisefreimengen von anderen Tabakwaren und Tabakprodukten sind keine Angaben vorhanden.
Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr darf nur einmal pro Kalendermonat in Anspruch genommen werden.
Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan sollten die Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen hohe Zoll- und Einfuhrsteuern in der Republik Aserbaidschan gezahlt werden.
Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in die Republik Aserbaidschan
Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan für Personen ab 18 Jahren
Als Eigenbedarf für Personen ab 18 Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan zoll- und steuerfrei eingeführt werden.
Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Die aserbaidschanischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist verboten.
- 3 (drei) Liter (l) alkoholische Getränke
Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr darf nur einmal pro Kalendermonat in Anspruch genommen werden.
Empfehlung für technische Geräte
Da auf Reisen hochwertige technische Geräte wie Smartphones, Tablets, Laptops, Digitalkameras oder Smartwatches besonders häufig beschädigt werden können (zum Beispiel durch Wasserschäden, Kurzschlüsse oder Sturzschäden) empfehlen wir, diese vor Reisen im Inland und Ausland durch eine Versicherung zu schützen. Zudem sind solche teuren Geräte bei Dieben immer gern gesehen. Ein Schaden kann daher vor allem im Urlaub sehr schnell eintreten und zu hohen Kosten führen.
Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Zoll- und Einfuhrsteuern müssen in der Republik Aserbaidschan bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen für Lebensmittel gezahlt werden. Daher ist es wichtig die Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan zu beachten.
Abgabenfreie Reisefreimengen von Lebensmitteln im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Es ist nicht erlaubt, die aserbaidschanischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan die abgabenfreien Reisefreimengen von Lebensmitteln mehrfach in Anspruch zu nehmen.
- bis zu 30 (dreißig) Kilogramm (kg) verschiedener Arten von Lebensmitteln
Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von Lebensmitteln im Reiseverkehr darf nur einmal pro Kalendermonat in Anspruch genommen werden.
Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Für persönliche Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den aserbaidschanischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht. Zu beachten ist jedoch die Einfuhrmenge von maximal 20 (zwanzig) Gramm (g) Gold und verarbeitetem, facettiertem und fixiertem 0,5 (halbem) Karat (ct) Diamant bzw. Diamanten, die insgesamt das Diamant-Gewicht von maximal 0,5 (halbem) Karat (ct) haben, einschließlich Schmuck und anderer Gegenstände mit Gold und/oder Diamanten, pro Person. Die Gegenstände, deren Einzelgewicht 50 (fünfzig) Kilogramm (kg) sowie einen Wert von 1.000 (eintausend) US-Dollar (USD) übersteigen, sind deklarationspflichtig und müssen verzollt werden.
Die mitgeführten Waren und Gegenstände, außer Artikel für den persönlichen Gebrauch (z. B. Kleidung, Hygieneprodukte und Kosmetikartikel), dürfen von Personen ab 18 Jahren bis zu einem Wert in Höhe von maximal 1.500 (eintausendfünfhundert) US-Dollar (USD) abgabenfrei (zoll- und steuerfrei) in die Republik Aserbaidschan eingeführt werden. Für Personen unter 18 Jahren liegt die abgabenfreie Wertgrenze der mitgeführten Waren und Gegenstände bei maximal 500 (fünfhundert) US-Dollar (USD). Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von Waren und Gegenständen im Reiseverkehr darf nur einmal pro Kalendermonat in Anspruch genommen werden.
Achtung: Wichtiger Hinweis zur Deklarationspflicht für persönliche Gegenstände und Waren in der Republik Aserbaidschan
Deklarationspflichtige Gegenstände und Waren müssen unbedingt eigenständig gemeldet werden. Bei Nichtbeachtung der eigenständigen Deklarationspflicht wird in der Republik Aserbaidschan zu den Zoll- und Einfuhrsteuern noch zusätzlich ein Bußgeld verhängt.
Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für die Republik Aserbaidschan
Weitere Informationen über die Reisefreimengen für Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke, Lebensmittel und mitgeführte persönliche Gegenstände erhalten Sie in aserbaidschanischer Sprache auf der Website der aserbaidschanischen Zollbehörde als PDF-Dokument in der Rubrik – For Individuals | Information for travelers | Guide book:
Information for travelers | Guide book – Aserbaidschanische Zollbehörde.
Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in die Republik Aserbaidschan eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in aserbaidschanischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.
Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate in der Republik Aserbaidschan
- Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in die Republik Aserbaidschan
- Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Aserbaidschan
- Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in die Republik Aserbaidschan
- Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Republik Aserbaidschan
Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in die Republik Aserbaidschan
Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in die Republik Aserbaidschan eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzel- und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in aserbaidschanischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden.
Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Aserbaidschan
Für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Aserbaidschan benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat.
Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Regierungswebseite vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):
Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln.
Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen.
Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Über die Menge der Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan sind keine genauen Angaben vorhanden. Als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Aufenthaltsdauer in der Republik Aserbaidschan zu betrachten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, zur Berechnung der Mengen der Medikamente herangezogen. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in die Republik Aserbaidschan einführen.
Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in die Republik Aserbaidschan
Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:
- Eine Bevollmächtigung des Patienten.
- Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
- Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.
Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in aserbaidschanischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.
Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan zu verhindern, werden die Arzneimittel von der aserbaidschanischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für
- Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
- Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.
Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in die Republik Aserbaidschan führen und Sie in Erklärungsnot bringen.
Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, in der Republik Aserbaidschan dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das aserbaidschanische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.
Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Republik Aserbaidschan
Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in die Republik Aserbaidschan ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in aserbaidschanischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in aserbaidschanischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 (dreißig) Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten Sie eine mehrsprachige Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die Einfuhrmenge von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in die Republik Aserbaidschan ist nicht bekannt. Die Aufenthaltsdauer in der Republik Aserbaidschan sollte als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel betrachtet werden. Bei der Berechnung der Einfuhrmenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, berücksichtigt. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in die Republik Aserbaidschan eingeführt werden. Die Einfuhr in die Republik Aserbaidschan von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der aserbaidschanischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen in die Republik Aserbaidschan eingebracht werden, wenn sie nicht dem aserbaidschanischen Arzneimittelgesetz unterliegen.
Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Aserbaidschan
Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in Aserbaidschan gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den aserbaidschanischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Aserbaidschan wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.
Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Aserbaidschan
- In der Republik Aserbaidschan gelten die folgenden Artenschutzregelungen
- Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Aserbaidschan
- Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz
- Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für die Republik Aserbaidschan
In der Republik Aserbaidschan gelten die folgenden Artenschutzregelungen:
- Die aserbaidschanischen nationalen Artenschutzregelungen
- und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 (einhundertdreiundachtzig) Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase (Stand November 2019 (zweitausendneunzehn)).
Weitere Informationen über das Washingtoner Artenschutzabkommen erhalten Sie in englischer Sprache auf den folgenden Webseiten:
- CITES – Washingtoner Artenschutzübereinkommen: CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora,
- Liste der Länder die das CITES-Abkommen unterzeichnet haben: List of Contracting Parties | CITES.
Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Aserbaidschan
Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.
Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur
Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in die Republik Aserbaidschan, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der aserbaidschanische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.
Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz
Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die länderbezogenen Informationen, die auf der folgenden Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angeboten werden, können Sie auch als Richtlinie für die Länder betrachten, für die ggf. keine artenschutzrechtlichen Informationen vorliegen:
Deutsche Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Länderauswahl – Artenschutz im Urlaub.
Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für die Republik Aserbaidschan
Der Artenschutz wird von der aserbaidschanischen Regierung sehr ernst genommen. In Aserbaidschan gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs nach Aserbaidschan ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Aserbaidschan ausführen möchten aber nicht dürfen.
Bargeldkontrollen in der Republik Aserbaidschan
Die aserbaidschanischen Zollbeamten können jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Bei der Einreise besteht für alle Reisenden auf Nachfrage der Zollbeamten eine Anzeigepflicht von sämtlichen Barmitteln mit Angabe der Währungen. Auch die Nachfragen der aserbaidschanischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Wichtig: Für Ausländer ist die Ein- und Ausfuhr von der Landeswährung Aserbaidschan-Manat (AZN) nicht erlaubt.
Inhalt: Bargeldkontrollen in der Republik Aserbaidschan
- Meldepflicht bei der Ausreise von sämtlichen Barmitteln über 10.000 (zehntausend) USD Gegenwert in der Republik Aserbaidschan
- Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in der Republik Aserbaidschan
- Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für die Republik Aserbaidschan
Meldepflicht bei der Ausreise von sämtlichen Barmitteln über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) Gegenwert in der Republik Aserbaidschan
In der Republik Aserbaidschan besteht eine Melde- und Deklarationspflicht bei der Ausreise von sämtlichen Barmitteln über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) Gegenwert. Die Meldepflicht muss eigenständig und ohne Aufforderung der aserbaidschanischen Zollbeamten erfüllt werden. Die Nichtbeachtung der Melde- und Deklarationspflicht von Barmitteln über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) Gegenwert, wird mit einem hohen Bußgeld bestraft.
Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in der Republik Aserbaidschan
Zu den Barmitteln in der Republik Aserbaidschan zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen, Edelmetalle und Edelsteine.
Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für die Republik Aserbaidschan
Die Ein- und Ausfuhr der Landeswährung Aserbaidschan-Manat (AZN) ist für Ausländer generell verboten. Auf Nachfrage der aserbaidschanischen Zollbeamten besteht bei der Einreise für alle Reisenden eine Anzeigepflicht für sämtliche Barmittel mit Angabe der Währungen. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Bei der Ausreise sind Sie verpflichtet sämtliche Barmittel über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) Gegenwert zu melden. Die Melde- und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne Aufforderung der aserbaidschanischen Zollbeamten erfüllt werden. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen.
Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Aserbaidschan
Laut den Zollbestimmungen der Republik Aserbaidschan bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen in der Republik Aserbaidschan unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Aserbaidschan ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen aserbaidschanischen Behörde vorliegt.
Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in Aserbaidschan
- Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Aserbaidschan
- Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für die Republik Aserbaidschan
Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am aserbaidschanischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der aserbaidschanischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird in der Republik Aserbaidschan meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.
Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan. Bei einem Verstoß kann in Aserbaidschan ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.
Marken- und Produktpiraterie gehört in der Republik Aserbaidschan strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität
Die Marken- und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört in der Republik Aserbaidschan strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in die Republik Aserbaidschan gilt nicht als Kavaliersdelikt.
Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Aserbaidschan
Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Aserbaidschan ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der aserbaidschanischen Genehmigungsbehörde Ministry of Culture and Tourism of the Republic of Azerbaijan (Ministerium für Kultur und Tourismus der Republik Aserbaidschan). Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Aserbaidschans darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit in der Republik Aserbaidschan befinden:
- Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
- Alte Teppiche.
- Münzen und Banknoten.
- Abzeichen und Medaillen.
- Möbel und Einrichtungsgegenstände.
- Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
- Skulpturen und Plastiken.
- Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
- Foto- und sonstige optische Geräte.
- Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
- Kostüme und andere Textilien.
- Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
- Uhren und Uhrwerke.
- Musikinstrumente und Spielzeuge.
- Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
- Religiöse und ethnologische Artefakte.
Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der aserbaidschanischen Genehmigungsbehörde
Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der aserbaidschanischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus der Republik Aserbaidschan von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie auf der Website der aserbaidschanischen Genehmigungsbehörde Ministry of Culture and Tourism of the Republic of Azerbaijan (Ministerium für Kultur und Tourismus der Republik Aserbaidschan):
Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat in der Republik Aserbaidschan
Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus der Republik Aserbaidschan ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.
Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für die Republik Aserbaidschan
Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten nach Aserbaidschan ist verboten. Strafrechtlich gehört in Aserbaidschan die Marken- und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musik- und Filmaufnahmen in die Republik Aserbaidschan verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann in Aserbaidschan mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen aserbaidschanischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in Aserbaidschan schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.
Einfuhrverbot in die Republik Aserbaidschan für gefährliche und schädliche Produkte
Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in Aserbaidschan als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten in der Republik Aserbaidschan im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.
Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen
- Produkte die in Aserbaidschan als gefährlich und schädlich eingestuft sind
- Mögliche Erweiterung des aserbaidschanischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen
- Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in die Republik Aserbaidschan
Produkte die in Aserbaidschan als gefährlich und schädlich eingestuft sind
Das aserbaidschanische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:
- Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
- Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
- Produkte die asbesthaltig sind.
Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der aserbaidschanischen Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.
Mögliche Erweiterung des aserbaidschanischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen
Zur Zeit lässt die aserbaidschanische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das aserbaidschanische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:
- Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A (BPA) ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
- Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
- Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.
Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das aserbaidschanische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.
Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in die Republik Aserbaidschan
Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in die Republik Aserbaidschan eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die aserbaidschanische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Aserbaidschans Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.
Zollbestimmungen für Feuerwerkskörper im Reiseverkehr in der Republik Aserbaidschan
Laut den Zollbestimmungen der Republik Aserbaidschan ist im Reiseverkehr die Einfuhr von Feuerwerkskörpern verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet. Das Verbot gilt auch für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (relativ ungefährlich) wie zum Beispiel Tischfeuerwerke oder Knallerbsen. Der aserbaidschanische Zoll toleriert keinerlei Ausnahmen, sofern keine Sondergenehmigung vom zuständigen Ministerium der Republik Aserbaidschan vorgelegt werden kann.
Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Aserbaidschan
Der aserbaidschanische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien nach Aserbaidschan ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen in der Republik Aserbaidschan Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.
Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Aserbaidschans verstoßen
- Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
- Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für die Republik Aserbaidschan
Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Laut dem aserbaidschanischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom aserbaidschanischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.
Medien die gegen die Verfassung der Republik Aserbaidschan verstoßen
Als verfassungswidrige Medien gelten in Aserbaidschan Materialien die folgende Inhalte aufweisen:
- Medien aller Art die den Präsident der Republik Aserbaidschan, den aserbaidschanischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
- Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in Aserbaidschan aufstacheln.
- Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Aserbaidschans verstoßen.
- Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
- Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.
Wer gegen die aserbaidschanische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in die Republik Aserbaidschan einführt darf keine Milde erwarten.
Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan
Gemäß dem aserbaidschanischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Aserbaidschan ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der aserbaidschanischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.
Medien die gegen das Jugendschutzgesetz der Republik Aserbaidschan verstoßen
Als jugendgefährdende Medien gelten in Aserbaidschan Materialien die folgende Inhalte aufweisen:
- Obszöne, pornografische und vulgäre Inhalte aller Art.
- Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
- Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
- Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
- Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
- Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
- Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
- Kriegsverherrlichende Medien.
Der Jugendschutz wird in der Republik Aserbaidschan überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und meistens empfindlich bestraft.
Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für die Republik Aserbaidschan
Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien nach Aserbaidschan, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die aserbaidschanische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das aserbaidschanische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.
Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Aserbaidschan
Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Aserbaidschan erhalten Sie in aserbaidschanischer Sprache auf der Website der aserbaidschanischen Zollbehörde als PDF-Dokument in der Rubrik – For Individuals | Information for travelers | Guide book:
Information for travelers | Guide book – Aserbaidschanische Zollbehörde.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Das könnte Sie auch interessieren
Allgemeine Informationen über Kreuzfahrten und Schiffsreisen, oder wissenswertes über die Bordkarte auf einem Kreuzfahrtschiff oder wie Sie sich beim Wandern, einem Vulkanausbruch, einem Lawinenabgang oder einem Unwetter richtig verhalten, können Sie bei uns in den folgenden Beiträgen lesen:
Kreuzfahrten und Schiffsreisen – Bordkarte auf einem Kreuzfahrtschiff – Verhaltenstipps: Wandern – Verhaltenstipps: Vulkanausbruch – Verhaltenstipps: Lawinen – Verhaltenstipps: Unwetter
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!
Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.