• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für die Republik Armenien

Aktuelles Datum: Montag, 14. Oktober 2024 | Artikel aktualisiert am Montag, 9. März 2020

Inhalt Reiseinformationen: Republik Armenien

Zollbestimmungen für die Republik Armenien
Zollbestimmungen für die Republik Armenien

Zollbestimmungen für die Republik Armenien

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für die Republik Armenien unbedingt beachtet werden.

Achtung: Wichtige Hinweise

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Rauschgiften jeglicher Art ist strengstens verboten und wird schon bei geringsten Mengen sehr Hart bestraft. Ebenso wird der Erwerb von Rauschgiften mit Gefängnisstrafen geahndet. Es gibt in der Republik Armenien keine Toleranzgrenze für den Besitz von Rauschgift zum Eigenverbrauch. In der Republik Armenien werden Drogendelikte mit langjährigen Gefängnisstrafen geahndet.

Das einführen von drahtlosen Sendern und Kommunikationsausrüstungen (z. B. Funkgeräte) ist verboten.

Die Einfuhr von Fisch und Meeresfrüchten (mit Ausnahme von Stör-Kaviar) ist begrenzt auf maximal 5 (fünf) Kilogramm (kg) pro Person.

Die Einfuhr von Stör-Kaviar ist begrenzt auf maximal 125 (einhundertfünfundzwanzig) Gramm (g) pro Person.

Die Ausfuhr von Edelmetallen und Edelsteinen ist begrenzt auf den Zollwert von maximal 25.000 US-Dollar (USD) (der Zollwert der ausgeführten Edelmetalle und Edelsteine beinhaltet nicht den Wert der zuvor in die Republik Armenien von Privatpersonen vorübergehend eingeführten und wieder ausgeführten Edelmetalle und Edelsteine. Beachten Sie auch unbedingt den Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln, zu denen auch Edelmetalle und Edelsteine dazugehören).

Inhalt dieses Beitrags:

Vorsicht: Verstöße gegen die armenischen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft

Die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden in der Republik Armenien streng kontrolliert und schon bei geringfügigen Verstößen mit hohen Bußgeldern bestraft. Bei Verstößen gegen die armenischen Ausfuhrbestimmungen darf das Land meistens nicht verlassen werden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann bis zum Abschluss der Ermittlungen auch eine Untersuchungshaft verhängt werden.

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Die Beachtung der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr für Tabakwaren und Tabakprodukte ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer in der Republik Armenien zahlen zu müssen.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in die Republik Armenien

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Armenien für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Armenien zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des armenischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist nicht gestattet.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Armenien
  • 250 (zweihundertfünfzig) Gramm (g) losen Rauchtabak (z. B. Zigarettentabak, Pfeifentabak oder Shisha Tabak) oder
  • 200 (zweihundert) Zigaretten oder
  • 50 (fünfzig) Zigarren oder
  • eine Kombination der genannten Tabakwaren mit einem Gesamtgewicht von maximal 250 (zweihundertfünfzig) Gramm (g).

Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr gilt nicht für Personen die häufig in die Republik Armenien ein- und ausreisen und dadurch regelmäßig Waren einführen.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Im Reiseverkehr in die Republik Armenien sollten die Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke unbedingt beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der abgabenfreien Reisefreimengen müssen hohe Zoll- und Einfuhrsteuern in der Republik Armenien gezahlt werden.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in die Republik Armenien

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Armenien für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Armenien zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Die armenischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist verboten.

  • 5 (fünf) Liter (l) alkoholische Getränke.

Die Regelung für die abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr gilt nicht für Personen die häufig in die Republik Armenien ein- und ausreisen und dadurch regelmäßig Waren einführen.

Empfehlung für technische Geräte

Da auf Reisen hochwertige technische Geräte wie Smartphones, Tablets, Laptops, Digitalkameras oder Smartwatches besonders häufig beschädigt werden können (zum Beispiel durch Wasserschäden, Kurzschlüsse oder Sturzschäden) empfehlen wir, diese vor Reisen im Inland und Ausland durch eine Versicherung zu schützen. Zudem sind solche teuren Geräte bei Dieben immer gern gesehen. Ein Schaden kann daher vor allem im Urlaub sehr schnell eintreten und zu hohen Kosten führen.

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Für persönliche Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in die Republik Armenien vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den armenischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht.

Achtung: Wichtiger Hinweis zur Deklarationspflicht für persönliche Gegenstände und Waren in der Republik Armenien

Deklarationspflichtige Gegenstände und Waren müssen unbedingt eigenständig gemeldet werden. Bei Nichtbeachtung der eigenständigen Deklarationspflicht wird zu den Zoll- und Einfuhrsteuern noch zusätzlich ein hohes Bußgeld vom armenischen Zoll verhängt.

Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für die Republik Armenien

Weitere Informationen über die Reisefreimengen für Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke und persönliche Gegenstände erhalten Sie in armenischer und englischer Sprache auf der Website der armenischen Steuer- und Zollbehörde in der Rubrik – Customs Information | Information for tourists:

Commodity nomenclature for goods of personal use banned or restricted to import to and/or export from customs territory of Customs Union – Armenische Steuer- und Zollbehörde.

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Für die Einfuhr von Arzneimittel und Betäubungsmittel im Reiseverkehr in die Republik Armenien gibt es gesetzliche Beschränkungen. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in die Republik Armenien eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in armenischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate in der Republik Armenien

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in die Republik Armenien

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in die Republik Armenien eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzel- und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in armenischer oder englischer Sprache am Grenzübergang vorgelegt werden.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Armenien

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Armenien benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat.

Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Regierungswebseite vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):

Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln.

Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Über die Menge der Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Armenien sind keine genauen Angaben vorhanden. Als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Aufenthaltsdauer in der Republik Armenien zu betrachten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, zur Berechnung der Mengen der Medikamente herangezogen. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in die Republik Armenien einführen.

Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in die Republik Armenien

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in die Republik Armenien eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde in armenischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Armenien zu verhindern, werden die Arzneimittel von der armenischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in die Republik Armenien führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Armenien muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, in der Republik Armenien dem Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das armenische Arzneimittelgesetz fallen können sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Republik Armenien

Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in die Republik Armenien die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in die Republik Armenien ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in armenischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in armenischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 (dreißig) Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten Sie eine mehrsprachige Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die Einfuhrmenge von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in die Republik Armenien ist nicht bekannt. Die Aufenthaltsdauer in der Republik Armenien sollte als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel betrachtet werden. Bei der Berechnung der Einfuhrmenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzel- und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise, berücksichtigt. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in die Republik Armenien eingeführt werden. Die Einfuhr in die Republik Armenien von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der armenischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Präparate für die Gesundheit dürfen in die Republik Armenien eingebracht werden, wenn sie nicht dem armenischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Armenien

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Armenien

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in Armenien gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den armenischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Armenien wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Armenien

In der Republik Armenien gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Tiger wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die armenischen nationalen Artenschutzregelungen
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 (einhundertdreiundachtzig) Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase (Stand November 2019 (zweitausendneunzehn)).

Weitere Informationen über das Washingtoner Artenschutzabkommen erhalten Sie in englischer Sprache auf den folgenden Webseiten:

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Armenien

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in die Republik Armenien. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in die Republik Armenien, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der armenische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Venusfliegenfallen – Dionaea muscipula wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die länderbezogenen Informationen, die auf der folgenden Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angeboten werden, können Sie auch als Richtlinie für die Länder betrachten, für die ggf. keine artenschutzrechtlichen Informationen vorliegen:

Deutsche Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Länderauswahl – Artenschutz im Urlaub.

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für die Republik Armenien

Der Artenschutz wird von der armenischen Regierung sehr ernst genommen. In Armenien gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs nach Armenien ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus Armenien ausführen möchten aber nicht dürfen.

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) Gegenwert in der Republik Armenien

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln über 10.000 (zehntausend) USD Gegenwert in der Republik Armenien

Bei der Einreise und der Ausreise aus der Republik Armenien können die Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht für alle Reisenden eine eigenständige Meldepflicht ohne Aufforderung der Zollbeamten von sämtlichen Barmitteln über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) Gegenwert.

Inhalt: Bargeldkontrollen in der Republik Armenien

Meldepflicht von Barmitteln über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Armenien

Meldepflicht von Barmitteln über 10.000 (zehntausend) USD oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Armenien

Im Reiseverkehr in die Republik Armenien müssen alle Barmittel über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert gemeldet und deklariert werden. Die Melde- und Deklarationspflicht von Barmitteln über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der armenischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht von Barmitteln über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss auch bei der Abreise aus der Republik Armenien unbedingt erfüllt werden.

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in der Republik Armenien

Zu den Barmitteln in der Republik Armenien zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen, Edelmetalle und Edelsteine.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für die Republik Armenien

Nach armenischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) Gegenwert eine Meldepflicht für alle Reisenden. Die Melde- und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne Aufforderung der Zollbeamten, von allen Barmitteln über 10.000 (zehntausend) US-Dollar (USD) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert, erfüllt werden. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der armenischen Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Armenien

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Armenien

Laut den Zollbestimmungen der Republik Armenien bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen in der Republik Armenien unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Armenien ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen armenischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in Armenien

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Die Einfuhr von Bajonetten im Reiseverkehr in die Republik Armenien ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in die Republik Armenien gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am armenischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der armenischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird in der Republik Armenien meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiate) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Film- und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in die Republik Armenien. Bei einem Verstoß kann in Armenien ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.

Marken- und Produktpiraterie gehört in der Republik Armenien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Marken- und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört in der Republik Armenien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird die Einfuhr von Plagiaten streng verfolgt. Die Einfuhr von Plagiaten und urheberrechtsverletzenden Artikeln in die Republik Armenien gilt nicht als Kavaliersdelikt.

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Armenien

Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Armenien ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der armenischen Genehmigungsbehörde Ministry of Culture of the Republic of Armenia (Kulturministerium der Republik Armenien). Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Armeniens darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit in der Republik Armenien befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Armenien
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der armenischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der armenischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus der Republik Armenien von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie auf der Website der armenischen Genehmigungsbehörde Ministry of Culture of the Republic of Armenia (Kulturministerium der Republik Armenien):

Ministry of Education, Science, Culture and Sports – Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport.

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat in der Republik Armenien

Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus der Republik Armenien ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat die mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte, Kulturgüter und Antiquitäten für die Republik Armenien

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten nach Armenien ist verboten. Strafrechtlich gehört in Armenien die Marken- und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musik- und Filmaufnahmen in die Republik Armenien verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz kann in Armenien mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen armenischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Genehmigung gilt in Armenien schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in die Republik Armenien für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in die Republik Armenien für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in Armenien als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten in der Republik Armenien im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die in Armenien als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das armenische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der armenischen Steuer- und Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des armenischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die armenische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das armenische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A (BPA) ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das armenische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in die Republik Armenien

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in die Republik Armenien eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die armenische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Armeniens Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Armenien

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in Armenien

Der armenische Zoll achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in die Republik Armenien eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien nach Armenien ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen in der Republik Armenien Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Armeniens verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Laut dem armenischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Armenien strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden vom armenischen Zoll beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung der Republik Armenien verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten in Armenien Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den Präsident der Republik Armenien, den armenischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in Armenien aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Armeniens verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die armenische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in die Republik Armenien einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Armenien

Gemäß dem armenischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Armenien ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der armenischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz der Republik Armenien verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten in Armenien Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Obszöne, pornografische und vulgäre Inhalte aller Art.
  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird in der Republik Armenien überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und meistens empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für die Republik Armenien

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien nach Armenien, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die armenische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das armenische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Armenien

Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Armenien erhalten Sie in armenischer und englischer Sprache auf der Website der armenischen Steuer- und Zollbehörde in der Rubrik – Customs Information | Information for tourists:

Commodity nomenclature for goods of personal use banned or restricted to import to and/or export from customs territory of Customs Union – Armenische Steuer- und Zollbehörde.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

Weitere Informationen zur Republik Armenien

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