• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für das Fürstentum Andorra

Aktuelles Datum: Samstag, 27. Juli 2024 | Artikel aktualisiert am Dienstag, 10. März 2020

Inhalt Reiseinformationen: Fürstentum Andorra

Zollbestimmungen für das Fürstentum Andorra
Zollbestimmungen für das Fürstentum Andorra

Zollbestimmungen für das Fürstentum Andorra

Als Eigenbedarf für Personen ab 18 (achtzehn) Jahren dürfen folgende Mengen an Tabak und alkoholischen Getränken zollfrei und steuerfrei in das Fürstentum Andorra mitgeführt werden:

  • 400 (vierhundert) Gramm (g) losen Rauchtabak (z. B. Zigarettentabak, Pfeifentabak oder Shisha Tabak) oder
  • 300 (dreihundert) Zigaretten oder
  • 150 (einhundertfünfzig) Zigarillos – Höchstgewicht 3 (drei) Gramm (g) pro Zigarillo (Stück) oder
  • 75 (fünfundsiebzig) Zigarren und
  • 1,5 (eineinhalb) Liter (l) alkoholische Getränke mit mehr als 22% Vol. und
  • 3 (drei) Liter (l) alkoholische Getränke bis 22% Vol. und
  • 5 (fünf) Liter (l) Wein

Einfuhrverbote in das Fürstentum Andorra

Die Einfuhr von Rauschgift (Drogen) und Aufputschmitten, Waffen und Munition ist im Fürstentum Andorra verboten.

Achtung: Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln

Es gibt im Fürstentum Andorra keine Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Bargeldmengen. Zu beachten sind jedoch die abweichenden Bestimmungen zur Meldepflicht von Barmitteln (auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel und Schuldverschreibungen) in den Nachbarländern und Transitländern Frankreich und Spanien, die bei der Einreise und Ausreise eigenständig und ohne die Aufforderung der Zollbeamten erfolgen muss.

Seit dem 15. (fünfzehnten) Juni 2007 (zweitausendsieben) müssen in den EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 3 (drei) der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (eintausendachthundertneunundachtzig / zweitausendfünf) Barmittel ab 10.000 (zehntausend) Euro oder andere Währungen ab gleichem Gegenwert bei der Einreise und Abreise gemeldet und deklariert werden. Die Anmeldepflicht muss eigenständig und ohne die Aufforderung der Zollbeamten erfüllt werden. Zu den Barmitteln zählen außer Bargeld auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen, Edelmetalle und Edelsteine.

Formulare zur Deklaration von Barmitteln

Wenn Sie der Deklarationspflicht für Barmittel ab 10.000 (zehntausend) Euro oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert nachkommen müssen, ist es empfehlenswert sich das erforderliche Formular, vor der Abreise, auszudrucken und vollständig auszufüllen. Das wird Ihnen viel Zeit, bei der Abwicklung der Formalitäten am französischen und/oder am spanischen Grenzübergang, ersparen. Das Formular zur Deklaration von Barmitteln erhalten Sie in französischer Sprache auf der Webseite der Europäischen Kommission. Das Königreich Spanien stellt ein Online-Formular zur Deklaration von Barmitteln zur Verfügung:

Formular zur Deklaration von Barmitteln in französischer Sprache – Europäische Kommission | Steuer- und Zollunion

und

Alta de Declaración de movimiento de medios de pago (Online-Formular zur Deklaration von Barmitteln) – Spanische Steuer- und Zollbehörde.

Weitere Informationen zu der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (eintausendachthundertneunundachtzig / zweitausendfünf)

Nachlesen können Sie die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (eintausendachthundertneunundachtzig / zweitausendfünf) über die Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Gemeinschaft oder aus der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden auf der Website von EUR-Lex:

Amtsblatt der Europäischen Union (EU) – Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (eintausendachthundertneunundachtzig / zweitausendfünf).

Empfehlung für technische Geräte

Da auf Reisen hochwertige technische Geräte wie Smartphones, Tablets, Laptops, Digitalkameras oder Smartwatches besonders häufig beschädigt werden können (zum Beispiel durch Wasserschäden, Kurzschlüsse oder Sturzschäden) empfehlen wir, diese vor Reisen im Inland und Ausland durch eine Versicherung zu schützen. Zudem sind solche teuren Geräte bei Dieben immer gern gesehen. Ein Schaden kann daher vor allem im Urlaub sehr schnell eintreten und zu hohen Kosten führen.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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