• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Zollbestimmungen für die Republik Albanien

Aktuelles Datum: Montag, 14. Oktober 2024 | Artikel aktualisiert am Dienstag, 10. März 2020

Inhalt Reiseinformationen: Republik Albanien

Zollbestimmungen für die Republik Albanien
Zollbestimmungen für die Republik Albanien

Zollbestimmungen für die Republik Albanien

Um Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen Geld- und Gefängnisstrafen zu vermeiden, müssen die Zollbestimmungen für die Republik Albanien unbedingt beachtet werden.

Achtung: Wichtige Hinweise

Achten Sie beim Reisen immer auf Ihr Gepäck und lassen Sie es nicht unbeaufsichtigt, damit niemand ohne Ihre Kenntnis etwas unerlaubtes hineinlegen kann. Nehmen Sie auf gar keinen Fall Gegenstände von unbekannten Personen mit und lehnen Sie auch den Transport von Gegenständen bekannter Personen ab, deren Inhalt Sie nicht genauestens kennen.

Die Einfuhr sowie die Ausfuhr von Rauschgiften (Drogen) jeglicher Art ist in der Republik Albanien strengstens verboten und wird schon bei geringsten Mengen sehr Hart bestraft. Ebenso wird in der Republik Albanien der Erwerb von Rauschgiften (Drogen) mit Gefängnisstrafen geahndet. Es gibt in der Republik Albanien keine Toleranzgrenze für den Besitz von Rauschgift (Droge) zum Eigenverbrauch. In der Republik Albanien werden Drogendelikte im Allgemeinen mit langjährigen Gefängnisstrafen geahndet. Auch das Hinterlassen von Drogenutensilien (z. B. Spritzen) an öffentlichen Plätzen in der Republik Albanien ist strengstens verboten und kann laut albanischer Gesetzgebung mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 1 (einem) Jahr bestraft werden.

Inhalt dieses Beitrags:

Vorsicht: Verstöße gegen die albanischen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen werden hart bestraft

Die Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen werden in der Republik Albanien streng kontrolliert und schon bei geringfügigen Verstößen mit hohen Bußgeldern bestraft. Bei Verstößen gegen die albanischen Ausfuhrbestimmungen darf das Land meistens nicht verlassen werden, bis die albanischen Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann bis zum Abschluss der albanischen Ermittlungen auch eine Untersuchungshaft verhängt werden.

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Die Beachtung der albanischen Einfuhrbestimmungen für Tabakwaren und Tabakprodukte im Reiseverkehr in die Republik Albanien ist sehr wichtig, um keine Zoll- und Einfuhrsteuer in der Republik Albanien zahlen zu müssen.

Inhalt: Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten in die Republik Albanien

Abgabenfreie Einfuhr von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Albanien für Personen ab 17 (siebzehn) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 17 (siebzehn) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Albanien zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Abgabenfreie Reisefreimengen von Tabakwaren und Tabakprodukten im Reiseverkehr in die Republik Albanien
  • 250 (zweihundertfünfzig) Gramm (g) losen Rauchtabak (z. B. Zigarettentabak, Pfeifentabak oder Shisha Tabak) oder
  • 200 (zweihundert) Zigaretten oder
  • 100 (einhundert) Zigarillos – Höchstgewicht 3 (drei) Gramm (g) pro Zigarillo (Stück) oder
  • 50 (fünfzig) Zigarren.

Das zeitnahe durchqueren (passieren) des albanischen Grenzübergangs, um mehrfach die abgabenfreie Reisefreimenge von Tabakwaren und Tabakprodukten in Anspruch zu nehmen, ist in der Republik Albanien nicht gestattet.

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Die albanischen Einfuhrbestimmungen für alkoholhaltige Getränke im Reiseverkehr in die Republik Albanien sollten dringend beachtet werden. Bei Nichtbeachtung der albanischen abgabenfreien Reisefreimengen müssen hohe Zoll- und Einfuhrsteuern in der Republik Albanien gezahlt werden.

Inhalt: Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in die Republik Albanien

Abgabenfreie Einfuhr von alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Albanien für Personen ab 17 (siebzehn) Jahren

Als Eigenbedarf für Personen ab 17 (siebzehn) Jahren dürfen die untenstehenden Mengen an alkoholischen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Albanien zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreimengen von alkoholhaltigen Getränken im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Die albanischen Grenzübergänge zeitnah zu durchqueren (passieren), um die abgabenfreie Reisefreimenge von alkoholischen Getränken mehrfach in Anspruch zu nehmen, ist in der Republik Albanien verboten.

  • 1 (ein) Liter (l) Alkohol (Spirituosen) mit mehr als 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt oder
  • 1 (ein) Liter (l) denaturierter (unvergällter) Ethylalkohol mit 80 (achtzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt und mehr oder
  • 2 (zwei) Liter (l) "Zwischenerzeugnisse" mit maximal 22 (zweiundzwanzig) Prozent (%) Vol. Alkoholgehalt (zum Beispiel Likörwein, Wermutwein, Madeira, Sherry, Portwein, Campari) und
  • 2 (zwei) Liter (l) Wein (kein Schaumwein) und
  • 10 (zehn) Liter (l) Bier

Empfehlung für technische Geräte

Da auf Reisen hochwertige technische Geräte wie Smartphones, Tablets, Laptops, Digitalkameras oder Smartwatches besonders häufig beschädigt werden können (zum Beispiel durch Wasserschäden, Kurzschlüsse oder Sturzschäden) empfehlen wir, diese vor Reisen im Inland und Ausland durch eine Versicherung zu schützen. Zudem sind solche teuren Geräte bei Dieben immer gern gesehen. Ein Schaden kann daher vor allem im Urlaub sehr schnell eintreten und zu hohen Kosten führen.

Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Einfuhrbestimmungen für sonstige Waren im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Zoll- und Einfuhrsteuern müssen in der Republik Albanien bei Nichtbeachtung der albanischen abgabenfreien Reisefreigrenzen für sonstige Waren gezahlt werden. Daher ist es wichtig die Wertbeschränkungen für sonstige Waren im Reiseverkehr in die Republik Albanien unbedingt zu beachten. Die albanischen Zollbeamten kontrollieren die Einfuhr von sonstigen Waren überaus genau und tolerieren keine Abweichungen der Reisefreigrenzen.

Inhalt: Einfuhr von sonstigen Waren in die Republik Albanien

Abgabenfreie Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Für den privaten Gebrauch und zum verschenken dürfen sonstige Waren, wie zum Beispiel elektronische Geräte, Parfüme, Kosmetika, Kaffee und Tee im unten genannten Gesamtwert, im Reiseverkehr in die Republik Albanien zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Abgabenfreie Reisefreigrenzen von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Reisefreimengen von sonstigen Waren (zum Beispiel Parfüme) in die Republik Albanien
  • Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 430 (vierhundertdreißig) Euro dürfen Flugreisende wie auch Schiffsreisende zoll- und steuerfrei in die Republik Albanien einführen.

Hinweis zu den Flugreisenden und Schiffsreisenden: Reisende die mit einem Binnenschiff oder mit einem privaten, nicht gewerblich genutzten Flugzeug oder Wasserfahrzeug in die Republik Albanien einreisen, gelten nicht als Flugreisende oder Schiffsreisende.

  • Sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 300 (dreihundert) Euro dürfen Reisende die mit anderen Verkehrsmitteln in die Republik Albanien anreisen, wie zum Beispiel Bahn, Bus oder Auto (Pkw), zoll- und steuerfrei in die Republik Albanien einführen.
  • Für Reisende unter 15 (fünfzehn) Jahren ist die zoll- und steuerfreie Einfuhr von sonstigen Waren in die Republik Albanien im Gesamtwert von maximal 150 (einhundertfünfzig) Euro erlaubt.

Wichtig: Die Einfuhrmenge von Kaffee ist in der Republik Albanien begrenzt auf maximal 3 (drei) Kilogramm (kg) pro Person.

Die Werte vom persönlichen Gepäck sowie Medikamenten für den persönlichen Gebrauch in der Republik Albanien, werden zu den oben genannten Gesamtwerten nicht mitgerechnet.

Deklarationspflicht bei Überschreitung der Reisefreigrenzen von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Es besteht eine Deklarationspflicht bei Überschreitung der Reisefreigrenzen von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Albanien. Die Deklarationspflicht muss eigenständig, ohne die Aufforderung der albanischen Zollbeamten, erfüllt werden. Die Nichtbeachtung der eigenständigen Meldepflicht wird in der Republik Albanien mit einem empfindlichen Bußgeld bestraft.

Hinweis zum Gesamtwert der abgabenfreien Einfuhr von sonstigen Waren im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Sie müssen den Wert der abgabenfreien sonstigen Waren mit den Original-Quittungen bei der Einreise in die Republik Albanien gegebenenfalls nachweisen. Außerdem ist es in der Republik Albanien nicht möglich den Wert einzelner Gegenstände, die den Gesamtwert von 300 (dreihundert) Euro beziehungsweise 430 (vierhundertdreißig) Euro übersteigen, unter den Mitreisenden aufzuteilen. Zum Beispiel kann ein Ehepaar den Wert eines elektronischen Gerätes das 500 (fünfhundert) Euro beträgt nicht unter sich aufteilen, um dadurch eine zoll- und steuerfreie Einfuhr in die Republik Albanien zu erreichen. In dem geschilderten Beispiel würde die albanische Einfuhrabgabe auf den Wert des elektronischen Gerätes (im Beispiel 500 (fünfhundert) Euro) erhoben. Der Wertanteil der albanischen Reisefreigrenze von 300 (dreihundert) Euro beziehungsweise 430 (vierhundertdreißig) Euro wird nicht berücksichtigt und entsprechend nicht von den 500 (fünfhundert) Euro aus dem Beispiel abgezogen.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für sonstige Waren für die Republik Albanien

Für sonstige Waren müssen die abgabenfreien albanischen Reisefreigrenzen bei der Einreise in die Republik Albanien eingehalten werden. Flugreisende und Schiffsreisende dürfen sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 430 (vierhundertdreißig) Euro zoll- und steuerfrei in die Republik Albanien einführen. Bei der Anreise mit anderen Verkehrsmitteln in die Republik Albanien dürfen sonstige Waren im Gesamtwert von maximal 300 (dreihundert) Euro zoll- und steuerfrei in die Republik Albanien eingeführt werden. Bei Überschreitung der abgabenfreien albanischen Reisefreigrenze von sonstigen Waren besteht eine Deklarationspflicht, die der Reisende eigenständig und ohne die Aufforderung der albanischen Zollbeamten erfüllen muss. Zuwiderhandlungen werden in der Republik Albanien mit einem empfindlichen Bußgeld bestraft. Der Wert einzelner Gegenstände kann nicht unter den Mitreisenden aufgeteilt werden, um die abgabenfreien Reisefreigrenzen der Republik Albanien einzuhalten.

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Zollbestimmungen für persönliche Gegenstände und Waren im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Für persönliche Gegenstände und Waren die im Reiseverkehr in die Republik Albanien vorübergehend eingeführt und bei der Abreise wieder ausgeführt werden, besteht laut den albanischen Zollbestimmungen keine Deklarationspflicht. Auch technische Geräte die für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Smartphones, Handys, Laptops, Videokameras usw., müssen nicht deklariert werden.

Empfehlung für weitere Informationen über die Reisefreimengen für die Republik Albanien

Weitere Informationen über die Reisefreimengen für Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke, sonstige Waren und persönliche Gegenstände erhalten Sie in albanischer Sprache auf der Regierungswebseite der albanischen Zollbehörde:

Duhan, pije alkolike dhe kafe – Tabak, alkoholische Getränke und Kaffee – Albanische Zollbehörde

und

Kufiri i pataksueshëm – Abgabenfreie Reisefreigrenzen für sonstige Waren – Albanische Zollbehörde.

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Für die Einfuhr von Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Albanien gibt es gesetzliche Beschränkungen die unbedingt eingehalten werden müssen. Die gesetzlichen albanischen Beschränkungen gelten insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Falls Sie wegen einer chronischen Erkrankung rezeptpflichtige Arzneimittel benötigen, muss bei der Einreise in die Republik Albanien eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung in albanischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Diabetiker sind und Insulin brauchen.

Inhalt: Zollbestimmungen für Medikamente und Präparate in der Republik Albanien

Mitnahme von Betäubungsmittel für starke Schmerzen in die Republik Albanien

Wenn Sie wegen starken Schmerzen opioide Schmerzmittel (Betäubungsmittel) benötigen, die zum Beispiel den Wirkstoff Morphin enthalten, ist für die Mitnahme in die Republik Albanien eine besondere ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen und erfordert die Angabe der Wirkstoffbezeichnungen sowie die Einzeldosierungen und Tagesdosierungen die auf die Dauer der Reise in der Republik Albanien bezogen sein müssen. Zu beachten ist, dass Sie für jedes der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung bei der Einreise in die Republik Albanien benötigen. Zudem müssen die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder von einer der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die beglaubigten Bescheinigungen müssen selbstverständlich auch in albanischer oder englischer Sprache am albanischen Grenzübergang vorgelegt werden.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Albanien

Für das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Republik Albanien benötigen Sie eine mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt, der Ihnen das Betäubungsmittel beziehungsweise das opioide Schmerzmittel verschrieben hat.

Es gibt keine strikten Vorschriften für die Form der Bescheinigung. Eine Muster-Bescheinigung erhalten Sie auf der Regierungswebseite vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):

Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln.

Die mehrsprachige Bescheinigung von Ihrem Arzt muss ebenfalls von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt werden. Die ärztliche Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen.

Menge der Einfuhr pro Arzneimittel im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Über die Menge der Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Albanien sind keine genauen Angaben vorhanden. Als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Aufenthaltsdauer in der Republik Albanien zu betrachten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden in der Republik Albanien die vom Arzt angeordneten Einzeldosierungen und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise in der Republik Albanien, zur Berechnung der Mengen der Medikamente herangezogen. Eine Privatperson darf Medikamente nur für den persönlichen Gebrauch in die Republik Albanien einführen.

Einfuhr von Arzneimitteln für Familienangehörige oder Verwandte in die Republik Albanien

Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte im Reiseverkehr in die Republik Albanien eingeführt werden. Folgende schriftliche Unterlagen werden benötigt:

  1. Eine Bevollmächtigung des Patienten.
  2. Ein ärztliches Rezept das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist.
  3. Eine ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Begründungen der Notwendigkeit für das Medikament.

Die schriftlichen Unterlagen müssen der Zollbehörde der Republik Albanien in albanischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.

Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Um die Einfuhr von verbotenen Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Albanien zu verhindern, werden die Arzneimittel von der albanischen Zollbehörde genauestens überprüft. Das Einfuhrverbot gilt unter anderem für

  • Nachahmungen von Arzneimitteln (diese sind besonders gefährlich, weil sie entweder keine Wirkung haben, falsch dosiert sind oder andere Wirkstoffe beinhalten die für dieses Medikament nicht vorgesehen sind. Bei der Einnahme von Arzneimittel-Plagiaten besteht Lebensgefahr) und
  • Arzneimittel die auf der Dopingliste stehen, weil sie zum Beispiel Stoffe enthalten wie Clenbuterol, Testosteron oder Nandrolon, und dadurch unter das Anti-Doping-Gesetz fallen.

Auch für Ihren Eigenbedarf sind diese verbotenen Arzneimittel in der Republik Albanien nicht erlaubt. Schon der Versuch der Einfuhr von unerlaubten Arzneimitteln kann zu großen Schwierigkeiten bei der Einreise in die Republik Albanien führen und Sie in Erklärungsnot bringen.

Wichtiger Hinweis für Dopingmittel enthaltende Arzneimittel

Eine Ausnahme für die Einfuhr von Dopingmittel enthaltenden Arzneimitteln im Reiseverkehr in die Republik Albanien gibt es nur, wenn eine von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einem der offiziell beauftragten Landesbehörden Ihres Heimatlandes beglaubigte ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 30 (dreißig) Tagen, in albanischer oder englischer Sprache vorgelegt wird.

Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Bei der Einfuhr von Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Albanien muss beachtet werden, dass frei verkäufliche Präparate aus dem Ausland, in der Republik Albanien dem albanischen Arzneimittelgesetz unterliegen können. Die Präparate für die Gesundheit die unter das albanische Arzneimittelgesetz fallen können, sind zum Beispiel Naturheilmittel die rein pflanzlich sind, hoch dosierte Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Präparaten für die Gesundheit im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Es gibt gesetzliche Beschränkungen für das Mitführen von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln im Reiseverkehr in die Republik Albanien die beachtet werden müssen. Für die Mitnahme von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in die Republik Albanien ist eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt, in albanischer oder englischer Sprache, unbedingt notwendig. Für rezeptpflichtige Betäubungsmittel wird eine besondere ärztliche Bescheinigung gemäß dem Betäubungsmittelrecht, in albanischer oder englischer Sprache, benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Betäubungsmittel beträgt maximal 30 (dreißig) Tage und muss von der Landesgesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes beglaubigt sein. Auf der Website vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten Sie eine mehrsprachige Muster-Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Die Einfuhrmenge von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in die Republik Albanien ist nicht bekannt. Die Aufenthaltsdauer in der Republik Albanien sollte als Richtlinie für die Menge der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel betrachtet werden. Bei der Berechnung der Einfuhrmenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden die vom Arzt angeordneten Einzeldosierungen und Tagesdosierungen, mit Bezug auf die Dauer der Reise in der Republik Albanien, berücksichtigt. Arzneimittel für Familienangehörige oder Verwandte dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen in die Republik Albanien eingeführt werden. Die Einfuhr in die Republik Albanien von Arzneimittel-Plagiaten und verbotenen Arzneimitteln die auf der albanischen und internationalen Dopingliste stehen ist absolut verboten. Wenn bei der Einreise in die Republik Albanien eine beglaubigte ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für Dopingmittel enthaltende Arzneimittel vorgelegt wird, gibt es für die Einfuhr eine Ausnahme. Präparate für die Gesundheit dürfen in die Republik Albanien eingebracht werden, wenn sie nicht dem albanischen Arzneimittelgesetz unterliegen.

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Albanien

Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Albanien

Die Einfuhr und Ausfuhr von lebenden und toten Tieren, Pflanzenarten sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch die Artenschutzregelungen geschützt sind, ist in der Republik Albanien gänzlich verboten. Alles was gegen den Artenschutz verstößt wird von den albanischen Zollbeamten beschlagnahmt und bei schweren Vergehen der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, die dann ein Strafverfahren einleitet. Ein Verstoß gegen die Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Albanien wird mit Geldstrafen beziehungsweise bei schweren Vergehen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.

Inhalt: Artenschutzregelungen im Reiseverkehr in der Republik Albanien

In der Republik Albanien gelten die folgenden Artenschutzregelungen:

Elefanten wurden unter internationalen Artenschutz gestellt
  • Die albanischen nationalen Artenschutzregelungen
  • und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, welches international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von Wildtieren und Pflanzen) bekannt ist. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde bislang von 183 (einhundertdreiundachtzig) Staaten akzeptiert und in geltendes Recht umgesetzt beziehungsweise befindet sich in einigen Staaten in der Umsetzungsphase (Stand November 2019 (zweitausendneunzehn)).

Weitere Informationen über das Washingtoner Artenschutzabkommen erhalten Sie in englischer Sprache auf den folgenden Webseiten:

Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in der Republik Albanien

Es kommt sehr häufig vor, dass viele Reisende durch Unwissenheit zum Beispiel Souvenirs oder Kunstgegenstände kaufen, die aus Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen stammen. Somit fördern sie unwissentlich den verbotenen Handel mit Waren von geschützten Tieren und Pflanzenarten und begehen dadurch einen Verstoß gegen den Artenschutz im Reiseverkehr in die Republik Albanien. Seien Sie daher im Ausland vorsichtig beim Kauf von Artikeln deren Material oder Bestandteile Sie nicht kennen und zuordnen können.

Aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus der Natur

Ein anderes Beispiel ist das aufsammeln von Muscheln und Schnecken am Strand oder das Mitnehmen von Pflanzen oder Pflanzenteilen beim Spaziergang durch die Natur, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass man gegen den Artenschutz und den Naturschutz des besuchten Landes verstößt. Bei einem Verstoß gegen den Artenschutz, bei der Ausreise oder Einreise in die Republik Albanien, kann man sich jedoch nicht mit der eigenen Unwissenheit über die Artenschutzregelungen herausreden, um straffrei davon zu kommen. Hier gilt die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Insbesondere beim Thema Artenschutz greift der albanische Staat hart durch, um die Menschen dafür zu sensibilisieren.

Empfehlung zur Informationsmöglichkeit über den Artenschutz

Riesenmuscheln wurden unter internationalen Artenschutz gestellt

Heutzutage können Sie sich durch die Informationsmöglichkeit über das Internet vor einem Verstoß gegen den Artenschutz sehr gut schützen. Sie haben die Möglichkeit, sich vor oder innerhalb Ihrer Reise über den Artenschutz in Ihrem Urlaubsland zu Informieren. Die erforderlichen Informationen über die geschützten Tiere, Pflanzen sowie Erzeugnissen und Waren mit den Bestandteilen von Tieren und Pflanzen, die durch den Artenschutz geschützt sind, erhalten Sie auf der Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion. Die länderbezogenen Informationen, die auf der folgenden Regierungswebseite der deutschen Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion angeboten werden, können Sie auch als Richtlinie für die Länder betrachten, für die ggf. keine artenschutzrechtlichen Informationen vorliegen:

Deutsche Bundeszollverwaltung – Generalzolldirektion: Länderauswahl – Artenschutz im Urlaub.

Zusammenfassung der Artenschutzregelungen für die Republik Albanien

Der Artenschutz wird von der albanischen Regierung sehr ernst genommen. In der Republik Albanien gelten die nationalen und die gemeinschaftlichen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Bei Verstößen gegen die Artenschutzregelungen werden in der Republik Albanien Bußgelder und, bei schweren Vergehen, Gefängnisstrafen verhängt. Viele Reisende verstoßen durch Unwissenheit gegen die Artenschutzregelungen, indem sie beispielsweise Kunstgegenstände oder Souvenirs in die Republik Albanien ein- oder ausführen, die Materialien von artengeschützten Tieren oder Pflanzen enthalten. Manche Urlauber begehen auch den Fehler, gedankenlos artengeschützte Muscheln und Schnecken aufzusammeln oder Pflanzenteile aus der Natur mitzunehmen, die sie dann aus der Republik Albanien ausführen möchten aber nicht dürfen.

Empfehlung für weitere Informationen über die Artenschutzregelungen in der Republik Albanien

Weitere Informationen über die Artenschutzregelungen in der Republik Albanien erhalten Sie in albanischer Sprache auf der Regierungswebseite der albanischen Zollbehörde:

Llojet e rrezikuara të faunës dhe të florës së egër (CITES) – Bedrohte Tier- und Pflanzenarten (CITES) – Albanische Zollbehörde.

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln (Landeswährung und Fremdwährungen) ab 1 (einer) Million Albanischen Lek (ALL) in der Republik Albanien

Bargeldkontrollen – Meldepflicht von sämtlichen Barmitteln ab 1 (einer) Million ALL Gegenwert in der Republik Albanien

Bei der Einreise und der Ausreise aus der Republik Albanien können die albanischen Zollbeamten jederzeit Bargeldkontrollen durchführen. Die gesetzlichen albanischen Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen für Barmittel sind dringend zu beachten. Es besteht für alle Reisenden eine eigenständige Meldepflicht, ohne Aufforderung der albanischen Zollbeamten, von sämtlichen Barmitteln (Landeswährung und Fremdwährungen) ab 1.000.000 (1 (eine) Million) Albanischen Lek (ALL).

Inhalt: Bargeldkontrollen in der Republik Albanien

Meldepflicht von Barmitteln ab 1 (einer) Million Albanischen Lek (ALL) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Albanien

Meldepflicht von Barmitteln ab 1 (einer) Million ALL oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert in der Republik Albanien

Im Reiseverkehr in die Republik Albanien müssen alle Barmittel ab 1.000.000 (1 (eine) Million) Albanischen Lek (ALL) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert gemeldet und deklariert werden. Die Meldepflicht und Deklarationspflicht von Barmitteln ab 1.000.000 (1 (eine) Million) Albanischen Lek (ALL) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss eigenständig und ohne die Aufforderung der albanischen Zollbeamten erfüllt werden. Auch die Nachfragen der albanischen Zollbeamten, woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Die Meldepflicht von Barmitteln ab 1.000.000 (1 (eine) Million) Albanischen Lek (ALL) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert muss auch bei der Abreise aus der Republik Albanien unbedingt erfüllt werden.

Formular zur Deklaration von Barmitteln – Albanische Zollbehörde

Wenn Sie der Meldepflicht und Deklarationspflicht für Barmittel ab 1.000.000 (1 (eine) Million) Albanischen Lek (ALL) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert nachkommen müssen, ist es empfehlenswert sich das erforderliche Formular, vor der Abreise in die Republik Albanien, auszudrucken und vollständig auszufüllen. Das wird Ihnen bei der Einreise in die Republik Albanien viel Zeit, bei der Abwicklung der Formalitäten, ersparen. Das Formular zur Deklaration von Barmitteln erhalten Sie in albanischer Sprache auf der Regierungswebseite der albanischen Zollbehörde:

Formular zur Deklaration von Barmitteln – Albanische Zollbehörde.

Achtung – Wichtiger Hinweis zur Meldepflicht von Barmitteln in der Republik Albanien

Zu den Barmitteln in der Republik Albanien zählen außer Bargeld (Banknoten und Münzen) auch Reiseschecks, Aktien, Obligationen, Zahlungsanweisungen, fällige Zinsscheine (sogenannte Kupons), Solawechsel, Schuldverschreibungen, Edelmetalle, Edelsteine und Antiquitäten.

Zusammenfassung der Zollvorschriften für Bargeldkontrollen für die Republik Albanien

Nach albanischem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht für sämtliche Barmittel (Landeswährung und Fremdwährungen) ab 1.000.000 (1 (eine) Million) Albanischen Lek (ALL) eine Meldepflicht und Deklarationspflicht für alle Reisenden. Die Meldepflicht und Deklarationspflicht muss eigenständig und ohne die Aufforderung der albanischen Zollbeamten, von allen Barmitteln ab 1.000.000 (1 (eine) Million) Albanischen Lek (ALL) oder anderen Währungen ab gleichem Gegenwert, erfüllt werden. Woher die Barmittel stammen und wofür Sie die Barmittel verwenden wollen, müssen Sie auf Nachfragen der albanischen Zollbeamten wahrheitsgemäß beantworten. Der Begriff Barmittel umfasst nicht nur Bargeld (Banknoten und Münzen) sondern jegliche Art von Zahlungsmittel, wie beispielsweise Reiseschecks, Aktien oder Schuldverschreibungen.

Empfehlung für weitere Informationen über die Einfuhr und Ausfuhr von Barmitteln in der Republik Albanien

Weitere Informationen über die Einfuhr und Ausfuhr von Barmitteln in der Republik Albanien erhalten Sie in albanischer Sprache auf der Regierungswebseite der albanischen Zollbehörde:

Deklarimi i Parave – Deklaration der Barmittel – Albanische Zollbehörde.

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Albanien

Zollbestimmungen für Waffen, Waffenzubehör und Munition, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten in der Republik Albanien

Laut den Zollbestimmungen der Republik Albanien bestehen für gewisse Waren Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen wie auch Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen. Für gefälschte Produkte (Plagiate) und bestimmte Waffen gilt in der Republik Albanien ein striktes Einfuhrverbot. Die Kulturgüter und Antiquitäten stehen in der Republik Albanien unter besonderem Schutz. Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Albanien ist genehmigungspflichtig und nur dann gestattet, wenn eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen albanischen Behörde vorliegt.

Inhalt: Zollbestimmungen für verbotene und genehmigungspflichtige Waren in der Republik Albanien

Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör und Munition im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Die Einfuhr von Shuriken (Wurfsterne) im Reiseverkehr in die Republik Albanien ist verboten

Die Einfuhr und das Mitführen von Messern, Schwertern, Säbeln, Bajonetten, Pfeffersprays, Tränengassprays, Nervengassprays, Waffenattrappen, Schlagringen, Shuriken (Wurfsterne), Taser (Elektroschockwaffen), Elektrostäben, Teleskopschlagstöcken, Präzisionsschleudern und jedweden anderen Arten von Gegenständen die geeignet sind um Personen anzugreifen, ist im Reiseverkehr in die Republik Albanien gänzlich verboten. Andere Waffenarten sowie Waffenzubehör und Munition (zum Beispiel Sportwaffen sowie Jagdwaffen und deren Waffenzubehör und Munition) müssen am albanischen Grenzübergang unbedingt gemeldet und deklariert werden und benötigen teilweise eine Sondergenehmigung. Die erforderliche Sondergenehmigung wird von der albanischen Grenzpolizei ausgestellt. Die Einfuhr von nicht erlaubten Waffen wie auch die Nichtbeachtung der eigenständigen Meldepflicht für andere Waffenarten, Waffenzubehör und Munition wird in der Republik Albanien meistens strafrechtlich geahndet. Die strafrechtliche Ahndung führt in der Republik Albanien zu einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, zu einer Gefängnisstrafe.

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiaten) im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiaten) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Vorsichtig sollten Sie auch sein bei der Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiaten) sowie urheberrechtsverletzenden Artikeln, wie zum Beispiel Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen, im Reiseverkehr in die Republik Albanien. Bei einem Verstoß kann in der Republik Albanien ein hohes Bußgeld und, bei schweren Vergehen, eine mehrjährige Gefängnisstrafe verhängt werden.

Markenpiraterie und Produktpiraterie gehört in der Republik Albanien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität

Die Markenpiraterie und Produktpiraterie ist weltweit stark verbreitet und gehört in der Republik Albanien strafrechtlich in den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Um die Wahrung der Schutzrechte von Rechteinhabern zu gewährleisten, wird in der Republik Albanien die Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiaten) streng verfolgt. Die Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiaten) und urheberrechtsverletzenden Artikeln in die Republik Albanien gilt nicht als Kavaliersdelikt.

Empfehlung für genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiaten) in die Republik Albanien

Genauere Informationen über die Einfuhr von gefälschten Produkten (Plagiaten) sowie urheberrechtsverletzenden Programmen (Software), Filmaufnahmen und Musikaufnahmen im Reiseverkehr in die Republik Albanien erhalten Sie in albanischer Sprache auf der Regierungswebseite der albanischen Zollbehörde:

Mallrat e falsifikuara ose pirate – Nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren – Albanische Zollbehörde.

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Albanien

Die Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Albanien ist genehmigungspflichtig und erfordert eine offizielle Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der albanischen Genehmigungsbehörde Ministria e Kulturës | QKIPK – Qendra kombëtare e inventarizimit të pasurive kulturore (Ministerium für Kultur | Nationales Zentrum für Kulturgüterinventar). Zu den Kulturgütern gehören unter anderem folgende Objekte, die einen kulturellen Wert im Zusammenhang mit der nationalen Geschichte Albaniens darstellen oder die sich schon seit längerer Zeit in der Republik Albanien befinden:

Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten im Reiseverkehr aus der Republik Albanien
  • Antiquarische Bücher, Dokumente, Schriftstücke, Musiknoten und handgeschriebene Notizen.
  • Münzen und Banknoten.
  • Abzeichen und Medaillen.
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde, Zeichnungen und Fotografien.
  • Skulpturen und Plastiken.
  • Metall, Glas, Keramik und Holzgegenstände.
  • Foto- und sonstige optische Geräte.
  • Werkzeuge und Geräte zum Wiegen und Messen.
  • Kostüme und andere Textilien.
  • Schmuck, Gold, Silber und Bronze Artikel.
  • Uhren und Uhrwerke.
  • Musikinstrumente und Spielzeuge.
  • Waffen sowie Maschinen, Geräte und Ausrüstungen für militärische Zwecke.
  • Religiöse und ethnologische Artefakte.

Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der albanischen Genehmigungsbehörde

Wenn Sie auf Ihrer Reise in der Republik Albanien zum Beispiel eine Antiquität oder ein antiquarisches Buch in einem Geschäft kaufen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass eine originale Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der albanischen Genehmigungsbehörde Ihnen mitgegeben wird. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung echt ist, sollten Sie es vor Ihrer Ausreise aus der Republik Albanien von einer staatlichen Behörde prüfen lassen. Detaillierte Informationen über die Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung erhalten Sie auf der Regierungswebseite der albanischen Genehmigungsbehörde Ministria e Kulturës | QKIPK – Qendra kombëtare e inventarizimit të pasurive kulturore (Ministerium für Kultur | Nationales Zentrum für Kulturgüterinventar):

Ministria e Kulturës | QKIPK – Qendra kombëtare e inventarizimit të pasurive kulturore – Ministerium für Kultur | Nationales Zentrum für Kulturgüterinventar.

Kulturgüter-Schmuggel ist eine schwere Straftat in der Republik Albanien

Schon der Versuch der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus der Republik Albanien ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt als Kulturgüter-Schmuggel und ist damit eine schwere Straftat, die in der Republik Albanien mit einer Geld- und mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet wird.

Zusammenfassung der Zollbestimmungen für Waffen, gefälschte Produkte (Plagiate), Kulturgüter und Antiquitäten für die Republik Albanien

Das einführen von bestimmten Waffen (zum Beispiel Schlagringen) und gefälschten Produkten (Plagiaten) in die Republik Albanien ist verboten. Strafrechtlich gehört in der Republik Albanien die Markenpiraterie und Produktpiraterie zur Wirtschaftskriminalität und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen. Die Einfuhr von Raubkopien von Musikaufnahmen und Filmaufnahmen in die Republik Albanien verstößt gegen das albanische Urheberrechtsgesetz und ist ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das albanische Urheberrechtsgesetz kann in der Republik Albanien mit einem hohen Bußgeld und, bei schweren Vergehen, mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden. Kulturgüter und Antiquitäten dürfen ohne eine Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung der zuständigen albanischen Behörde nicht außer Landes gebracht werden. Der Versuch einer Ausfuhr ohne die erforderliche Kulturgüter Ausfuhrgenehmigung gilt in der Republik Albanien schon als Kulturgüter-Schmuggel und wird als eine schwere Straftat betrachtet.

Einfuhrverbot in die Republik Albanien für gefährliche und schädliche Produkte

Einfuhrverbot in die Republik Albanien für gefährliche und schädliche Produkte

Es besteht ein Einfuhrverbot für Produkte die in der Republik Albanien als gefährlich und schädlich eingestuft werden. Als gefährlich gelten in der Republik Albanien im besonderen Produkte die gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Die betroffenen chemischen Substanzen werden verdächtigt krebserregend zu sein oder andere Krankheiten zu verursachen, die für Menschen, Tiere und sogar für die Natur eine Gefahr darstellen.

Inhalt: Produkte mit gesundheitsschädlichen Substanzen

Produkte die in der Republik Albanien als gefährlich und schädlich eingestuft sind

Das albanische Einfuhrverbot gilt unter anderem für folgende Produkte, die erwiesenermaßen gefährliche und schädliche Substanzen enthalten und als gesundheitsschädlich eingestuft sind:

  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und Erzeugnisse die solche Stoffe enthalten.
  • Produkte die gefährliche Substanzen enthalten, wie zum Beispiel Bleisalze oder Nickel.
  • Produkte die asbesthaltig sind.

Das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte wird von der albanischen Zollbehörde sehr ernst genommen und verdächtige Produkte werden überprüft.

Mögliche Erweiterung des albanischen Einfuhrverbots für Produkte mit bestimmten chemischen Substanzen

Zur Zeit lässt die albanische Regierung überprüfen ob noch weitere chemische Substanzen, die in der Verarbeitung von Produkten vorkommen, als gefährlich und schädlich einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass in nächster Zukunft das albanische Einfuhrverbot für folgende Produkte, von denen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, erweitert werden könnte:

  • Produkte mit Bisphenol-A (BPA), wie zum Beispiel Babyflaschen. Die Chemikalie Bisphenol-A (BPA) ist ein Plastik-Weichmacher und steht unter dem Verdacht, krebserregend, nervenschädigend und hormonverändernd zu sein.
  • Produkte mit Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Spielwaren für Kinder. Azofarbstoffe stehen unter Verdacht, bei Hautkontakt sowie Schleimhautkontakt krebserregend zu sein.
  • Produkte die Benzol enthalten, wie zum Beispiel Filzstifte. Benzol steht ebenfalls unter Verdacht, krebserregend zu sein.

Sicherlich werden in der Zukunft noch weitere chemische Substanzen entdeckt, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und der Gesundheit aller Lebewesen Schaden zufügen. Dadurch wird das albanische Einfuhrverbot für gesundheitsschädliche Produkte wahrscheinlich noch erweitert, und das völlig zu Recht.

Zusammenfassung über das Einfuhrverbot für gefährliche und schädliche Produkte in die Republik Albanien

Produkte die als gefährlich und schädlich eingestuft sind, dürfen nicht in die Republik Albanien eingeführt werden. Die chemischen Substanzen dieser Produkte sind gesundheitsschädlich und sind daher verboten. Die albanische Verbotsliste mit gesundheitsschädlichen Produkten wird in der Zukunft höchstwahrscheinlich erweitert. Albaniens Regierung lässt zur Zeit weitere chemische Substanzen, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden, auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen. Unter den zur Zeit überprüften chemischen Substanzen sind auch Azofarbstoffe, die beispielsweise zur Herstellung von Spielwaren für Kinder verwendet werden.

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in der Republik Albanien

Verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien in der Republik Albanien

Die albanische Zollbehörde achtet bei der Einreise auf verbotene verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien die im Reiseverkehr in die Republik Albanien eingebracht werden. Die Einfuhr dieser Art von Medien in die Republik Albanien ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt. Unter den Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien fallen in der Republik Albanien Datenspeicher (Datenträger, Speichermedien), Tonträger wie auch Bildträger, Schriften sowie Abbildungen und Darstellungen jeglicher Art. Zudem noch alle in der Zukunft hinzukommenden neuartigen Medien, die verfassungswidriges und jugendgefährdendes Material enthalten können.

Inhalt: Medien die gegen die Verfassung und das Jugendschutzgesetz Albaniens verstoßen

Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Laut dem albanischen Verfassungsgesetz ist die Einfuhr von verfassungswidrigen Medien im Reiseverkehr in die Republik Albanien strikt verboten und steht unter Strafe. Die verfassungswidrigen Medien werden von der albanischen Zollbehörde beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Medien die gegen die Verfassung der Republik Albanien verstoßen

Als verfassungswidrige Medien gelten in der Republik Albanien Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Medien aller Art die den Staatspräsident der Republik Albanien, den albanischen Staat und seine Staatsorgane sowie nationale Symbole herabwürdigen, beleidigen, verleumden oder verunglimpfen.
  • Jegliche Art von Medien mit volksverhetzenden Inhalten. Unter den Begriff Volksverhetzung fallen alle Inhalte die zum Hass gegen Menschen anderer Nationalitäten und Religionen, Volksgruppen und bestimmten Gruppen der Bevölkerung in der Republik Albanien aufstacheln.
  • Propagandamaterial und sämtliche Erkennungszeichen von verbotenen Parteien und Organisationen die gegen die Verfassung Albaniens verstoßen.
  • Medien mit menschenverachtenden und Gewalt verherlichenden oder verharmlosenden Darstellungsformen.
  • Alle Arten von Medien mit Inhalten die zum Krieg aufstacheln.

Wer gegen die albanische Verfassung verstößt und verfassungswidrige Medien in die Republik Albanien einführt darf keine Milde erwarten.

Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Albanien

Gemäß dem albanischen Jugendschutzgesetz ist die Einfuhr von jugendgefährdenden Medien im Reiseverkehr in die Republik Albanien ausdrücklich verboten. Bei der Einfuhr von jugendgefährdenden Medien werden diese von den Zollbeamten beschlagnahmt und der albanischen Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung übergeben.

Medien die gegen das Jugendschutzgesetz der Republik Albanien verstoßen

Als jugendgefährdende Medien gelten in der Republik Albanien Materialien die folgende Inhalte aufweisen:

  • Obszöne, pornografische und vulgäre Inhalte aller Art.
  • Darstellungen die Kinder sowie Jugendliche in geschlechtsbetonten und unnatürlichen Körperhaltungen zeigen.
  • Inhalte jeglicher Art die Gewalt und Grausamkeit überaus realistisch darstellen.
  • Darstellungen die sterbende Menschen oder seelischen und körperlichen Qualen ausgesetzte Menschen zeigen.
  • Jegliches Material die auf irgendeiner Weise die Menschenwürde verletzt.
  • Alle Arten von Materialien die Rassenhass schüren und verbreiten.
  • Medien Inhalte die zu einer Straftat aufstacheln.
  • Kriegsverherrlichende Medien.

Der Jugendschutz wird in der Republik Albanien überaus ernst genommen und Verstöße gegen den Jugendschutz werden nicht toleriert und meistens empfindlich bestraft.

Zusammenfassung über die verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien für die Republik Albanien

Bei der Einfuhr von verbotenen verfassungswidrigen und jugendgefährdenden Medien in die Republik Albanien, wird meistens ein Strafverfahren eingeleitet. Der Begriff verfassungswidrige und jugendgefährdende Medien umfasst alle Arten von Publikationen, ob in gedruckter- oder digitaler Form, die heutzutage und auch in der Zukunft möglich sind. Medien die gegen die albanische Verfassung verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit menschenverachtendem oder volksverhetzendem Charakter. Medien die gegen das albanische Jugendschutzgesetz verstoßen sind beispielsweise Inhalte mit geschlechtsbetonten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder kriegsverherrlichendem Charakter.

Empfehlung für weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Albanien

Weitere Informationen über die Zollbestimmungen für die Republik Albanien erhalten Sie in albanischer Sprache auf der Regierungswebseite der albanischen Zollbehörde:

Për udhëtarët – Zollbestimmungen für Reisende – Albanische Zollbehörde.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können andere Zollbestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Zollbestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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