• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Republik Zypern

Aktuelles Datum: Donnerstag, 12. Dezember 2024 | Artikel aktualisiert am Mittwoch, 4. September 2019

Inhalt Reiseinformationen: Republik Zypern

Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Republik Zypern
Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Republik Zypern

Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Republik Zypern

Aktuelle landesspezifische Sicherheitshinweise, besondere strafrechtliche Vorschriften und medizinische Hinweise für die Republik Zypern:

Beachten Sie vor Antritt der Reise die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise des Auswärtigen Amtes für die Republik Zypern! Genauere Informationen über die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise erhalten Sie auf den Internetseiten vom Auswärtigen Amt:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Zypern.

Für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Republik Zypern benötigen Autofahrer einen gültigen nationalen Führerschein und den Fahrzeugschein. Empfehlenswert für Reisende aus Ländern die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören, ist ein gültiger internationaler Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und ein internationaler Fahrzeugschein (internationale Zulassungsbescheinigung) in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie in der Republik Zypern eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung).

Tipp: Es ist empfehlenswert, sich über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) in die Republik Zypern bei der zyprischen Botschaft oder bei den zyprischen Konsulaten zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Formalitäten vor der Abreise zu erledigen. So ersparen Sie sich am zyprischen Grenzübergang gegebenenfalls eine lange Wartezeit.

Hinweis: Grundsätzlich benötigen Bürger der Europäischen Union (EU) (EU-Bürger) für das Reisen mit dem Auto (Pkw) innerhalb der Europäischen Union (EU) nur den nationalen Führerschein sowie den nationalen Fahrzeugschein (die nationale Zulassungsbescheinigung). Für Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) (Nicht-EU-Bürger), ist bei Autoreisen innerhalb der Europäischen Union (EU), die Mitnahme des internationalen Führerscheins sowie des internationalen Fahrzeugscheins (der internationalen Zulassungsbescheinigung) empfehlenswert.

Achtung: Unbedingt zu beachten sind auch die Gesetze der Transitländer (Durchreiseländer) bzgl. der erforderlichen Fahrzeugdokumente.

Inhalt dieses Beitrags:

Internationale grüne Versicherungskarte für die Republik Zypern

Für die Republik Zypern ist die Mitnahme einer internationalen grünen Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) empfehlenswert, jedoch keine Pflicht für Reisende aus den EU-Ländern (Kennzeichenabkommen). Reisende aus nicht EU-Ländern sollten die internationale grüne Versicherungskarte mit dem Länderkürzel CY mit sich führen, wenn sie in die Republik Zypern mit einem Kraftfahrzeug (Kfz) reisen.

Inhalt: Republik Zypern – Grüne-Karte-System (Internationale grüne Versicherungskarte)

Hinweis zur Beantragung der internationalen grünen Versicherungskarte für die Republik Zypern

Die internationale grüne Versicherungskarte wird von Ihrem Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise in die Republik Zypern beantragt werden.

Wichtig: Teilen Sie Ihrem Kfz-Versicherer mit, welche Transitländer (Durchreiseländer) Sie auf Ihrer Fahrt in die Republik Zypern durchqueren und achten Sie darauf, dass die Transitländer (Durchreiseländer) auf der internationalen grünen Versicherungskarte nicht durchgestrichen sind.

Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen

Weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Abkommen des Grüne-Karte-Systems, an dem 47 (siebenundvierzig) Länder (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) teilnehmen, sowie dem Kennzeichenabkommen, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in Europa vereinfacht, erhalten Sie auf unserer Website unter folgendem Link:

Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen.

Warnwesten-Pflicht in der Republik Zypern

Es besteht in der Republik Zypern eine Warnwesten-Pflicht die unbedingt erfüllt werden muss. Sobald ein Kraftfahrzeugführer / Autofahrer und/oder ein Mitfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften das Fahrzeug (Kfz) verlässt und sich auf der Fahrbahn, dem Randstreifen oder auf dem Pannenstreifen aufhält, muss der Kraftfahrzeugführer / Autofahrer und/oder Mitfahrer eine Warnweste anziehen. Bei Nichtbefolgung der Warnwesten-Pflicht wird in der Republik Zypern eine Geldbuße verhängt. Die zyprische Polizei führt häufig Verkehrskontrollen durch und toleriert keine Ausnahmen, was das Mitführen von Warnwesten betrifft.

Grundsätzliche Empfehlung zur Mitnahme von Warnwesten im Fahrzeug (Kfz)

Wir möchten hier eine grundsätzliche Empfehlung zur Mitnahme von Warnwesten im Fahrzeug (Kfz) aussprechen, da dies zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit Ihrer Mitfahrer dient. Wenn Sie durch eine Panne oder einen Unfall gezwungen sind, aus Ihrem Fahrzeug (Kfz) auszusteigen und sich dadurch auf der Fahrbahn aufhalten, sind Sie und/oder Ihre Mitfahrer ohne eine Warnweste besonders gefährdet. Andere Fahrzeugführer können Sie schlechter erkennen und Sie und/oder Ihre Mitfahrer anfahren bzw. überfahren. Durch eine reflektierende Warnweste / Sicherheitsweste mit fluoreszierenden Sicherheitsstreifen sind Sie und/oder Ihre Mitfahrer schon vom Weiten gut zu erkennen. Besonders bei Dunkelheit ist eine Warnweste unerlässlich für die Sicherheit.

Wer keine Warnweste im Fahrzeug (Kfz) mitführt, geht ein unnötiges Risiko ein und gefährdet in einer Notsituation sein eigenes Leben. Deswegen sollte es überhaupt keine Rolle spielen ob ein Land eine gesetzlich vorgeschriebene Warnwesten-Pflicht hat oder nicht. Die Investition in eine oder mehrere Warnwesten zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) lohnt sich auf jeden Fall. Eine Warnweste kann in der Not Ihr Lebensretter sein.

Telefonieren im Auto (Pkw) in der Republik Zypern

Das Telefonieren im Auto (Pkw) ist in der Republik Zypern für Kraftfahrzeugführer nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Zuwiderhandlungen werden von der zyprischen Polizei mit einem Bußgeld bestraft.

Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) in der Republik Zypern

Folgende Dinge müssen laut der zyprischen Straßenverkehrsordnung im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden:

  • Warnweste
  • 2 (zwei) Warndreiecke
  • Verbandskasten (achten Sie auf das Ablaufdatum)

Wer gegen die Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) verstößt, muss in der Republik Zypern mit einem Bußgeld rechnen.

Empfehlung zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) in der Republik Zypern

Das Mitführen von folgenden Dingen im Fahrzeug (Kfz) ist empfehlenswert, aber keine Pflicht in der Republik Zypern:

  • Feuerlöscher
  • Abschleppseil
  • 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox
  • Wolldecke (besonders in den Wintermonaten sehr empfehlenswert)
  • Ersatzreifen (Reservereifen) oder Reifenpannenspray bzw. Reifendichtmittel mit einem 12 (zwölf)-Volt-Kompressor

Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum in der Republik Zypern

Für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum, gilt in der Republik Zypern die 0,5 (null Komma fünf) Promillegrenze. Die zyprische Polizei führt häufig Verkehrskontrollen mit Alkoholtests und Drogentests durch und bei Überschreitung der Promillegrenze bzw. der Feststellung des Drogenkonsums wird in der Regel der Führerschein sofort entzogen. Ohne einen Ersatzfahrer ist die Weiterfahrt nicht möglich und das Kraftfahrzeug (Kfz) muss u. U. in der Republik Zypern zurückgelassen werden.

Konsequenzen für den Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Wenn Sie unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln (z. B. Drogen und/oder Medikamenten) ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen und einen Unfall verursachen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Kfz-Versicherer in Regress (Schadensersatzpflicht) genommen werden können.

Inhalt: Versicherungsschutz – Konsequenzen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss

Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag

Es gibt im Kfz-Versicherungsvertrag eine sogenannte "Trunkenheitsklausel", in der erklärt wird, dass der Fahrzeugführer nur im nüchternen Zustand das Kraftfahrzeug (Kfz) führen darf und wer im alkoholisierten Zustand oder unter der Wirkung von anderen Rauschmitteln (u. a. Drogen und/oder Medikamenten) fährt, seinen Versicherungsschutz verlieren kann.

Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung muss den von Ihnen verursachten Gesamtschaden des geschädigten Unfallopfers bzw. der geschädigten Unfallopfer bezahlen. Als nächstes prüft die Versicherungsgesellschaft sehr genau, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der alkoholisierte Unfallverursacher (Sie) nüchtern gewesen wäre. Ihr Kfz-Versicherer kann Regressansprüche (Schadensersatzansprüche) geltend machen und in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 5.000 (fünftausend) Euro von Ihnen zurückverlangen.

Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Wenn Sie zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, die den Schaden des eigenen Fahrzeugs (Kfz) bezahlen soll, wird Ihnen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss der Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) nicht oder nur teilweise bezahlt. Wird bei einem Kraftfahrzeugführer ein Wert von über 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut festgestellt, muss der Kfz-Versicherer, laut deutschen Gerichtsurteilen, den Schaden am Fahrzeug (Kfz) des Versicherten nicht bezahlen. Bei einem Wert von 0,5 (null Komma fünf) bis 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut kann die Kaskoversicherung um die Hälfte der Leistungen gekürzt werden.

Die Konsequenzen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln, wie zum Beispiel bei Drogen und Medikamenten, sind die gleichen wie bei Alkohol. Es werden lediglich nur andere Blutwerte zur Feststellung des Rauschzustandes untersucht. Die Intensität des Rauschzustandes ist auch bei anderen Rauschmitteln ausschlaggebend dafür, um wieviel die Versicherungsleistung gekürzt werden darf bzw. ob der Kfz-Versicherer überhaupt etwas bezahlen muss.

Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen

Auch der Unfallversicherungsschutz von der gesetzlichen wie auch der privaten Unfallversicherung kann bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss bzw. unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln erlöschen oder eingeschränkt werden.

Hinweis: Eine gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften besteht für jeden Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, es ist eine gesetzliche Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Unter anderem sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften abgedeckt.

Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr in der Republik Zypern

Die zyprische Polizei führt häufig Geschwindigkeitskontrollen (Geschwindigkeitsmessungen) durch, daher ist die Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Geschwindigkeitsbeschränkungen) für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr in der Republik Zypern sehr wichtig.

Inhalt: Republik Zypern – Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr

Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) in der Republik Zypern

Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) maximal 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) außerhalb der geschlossenen Ortschaften (außerorts) in der Republik Zypern

Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (außerorts) in der Republik Zypern für

Motorräder (außerorts)

  • Motorräder maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Personenkraftwagen (Pkw) (außerorts)

  • Personenkraftwagen (Pkw) maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Wohnmobile (außerorts)

  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Nutzfahrzeuge (außerorts)

  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Lastkraftwagen (Lkw) (außerorts)

  • Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf zyprischen Schnellstraßen

Höchstgeschwindigkeit auf der zyprischen Schnellstraße für

Motorräder (Schnellstraßen)

  • Motorräder maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 70 (siebzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Personenkraftwagen (Pkw) (Schnellstraßen)

  • Personenkraftwagen (Pkw) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 70 (siebzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Wohnmobile (Schnellstraßen)

  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 70 (siebzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 70 (siebzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Nutzfahrzeuge (Schnellstraßen)

  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 70 (siebzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 70 (siebzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Lastkraftwagen (Lkw) (Schnellstraßen)

  • Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 70 (siebzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf zyprischen Autobahnen

Höchstgeschwindigkeit auf der zyprischen Autobahn für

Motorräder (Autobahnen)

  • Motorräder maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Personenkraftwagen (Pkw) (Autobahnen)

  • Personenkraftwagen (Pkw) maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Wohnmobile (Autobahnen)

  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Nutzfahrzeuge (Autobahnen)

  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung
  • Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Lastkraftwagen (Lkw) (Autobahnen)

  • Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung

Hinweis für ausländische Fahrer ohne zyprischen Wohnsitz

Bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen in der Republik Zypern ausländische Fahrer ohne zyprischen Wohnsitz das Bußgeld vor Ort (sofort) bezahlen.

Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern in der Republik Zypern

Bei der Mitnahme von Kindern in Kraftfahrzeugen (Kfz) müssen die folgenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern in der Republik Zypern beachtet werden.

  • Kinder unter 5 (fünf) Jahren dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) nicht auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) mitgenommen werden
  • Kinder ab 5 (fünf) bis 12 (zwölf) Jahren oder Kinder mit einer Körpergröße kleiner als 1,50 (eineinhalb) Meter (m), dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) und den Rücksitzen nur mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.

Die Nichtbeachtung der Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern wird in der Republik Zypern streng geahndet und mit einem Bußgeld bestraft.

Rauchverbot in Kraftfahrzeugen (Kfz) in der Republik Zypern

In der Republik Zypern besteht ein generelles Rauchverbot in Kraftfahrzeugen (Kfz), wenn Minderjährige unter 16 (sechzehn) Jahren mitfahren. Eine Zuwiderhandlung wird in der Regel mit einem empfindlichen Bußgeld bestraft.

Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise in die Republik Zypern

Für die Reise mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) in die Republik Zypern ist der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung dringend zu empfehlen. Sollte es zu einem nicht selbst verschuldeten Autounfall (Verkehrsunfall) mit einem zyprischen Unfallgegner kommen, müssen Sie u. U. damit rechnen, dass eine vollständige Schadenersatzleistung für Sie als Geschädigten nicht gewährleistet ist. Die zyprische Kfz-Haftpflichtversicherung könnte eventuell eine niedrige Mindestdeckungssumme haben, die den Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) gegebenenfalls nicht vollständig abdeckt.

Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für die Republik Zypern

Unbedingt empfehlenswert bei Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Republik Zypern ist ein Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge. Unerwartet durchzuführende Reparaturen in einer zyprischen Kfz-Werkstatt, sowie der eventuelle Rücktransport vom Fahrzeug (Kfz) aus der Republik Zypern, oder die Verschrottung nach einem Autounfall (Verkehrsunfall) in der Republik Zypern kann sehr hohe Kosten verursachen.

Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in der Republik Zypern

Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die in der Republik Zypern dringend zu beachten sind:

  • Beachten Sie unbedingt, dass auf der linken Spur gefahren wird und rechts überholt wird, in der Republik Zypern gilt Linksverkehr.
    • Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung sollten, wegen dem Linksverkehr in der Republik Zypern, umgestellt oder abgeklebt werden, um die entgegenkommenden Fahrzeuge (Kfz) nicht zu blenden.
    • Genauere Angaben über die Umstellung bzw. das Abkleben der Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung, entnehmen Sie aus Ihrer Kfz-Betriebsanleitung oder Fragen Ihren Kfz-Vertragshändler.
  • Die Benutzung des Straßennetzes in der Republik Zypern ist gebührenfrei.
  • Hupen ist generell von 21:00 (einundzwanzig) Uhr abends bis 06:00 (sechs) Uhr morgens verboten.
  • Radarwarngeräte und Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion sind in der Republik Zypern verboten und können von der zyprischen Polizei beschlagnahmt werden.
  • Laut zyprischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), insbesondere an Fahrzeugen (Kfz) die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
  • Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) in der Republik Zypern sollte ausnahmslos die zyprische Polizei verständigt werden.
    • Auch bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) mit Bagatellschäden (Blechschäden) sollte ausnahmslos die Polizei in der Republik Zypern verständigt werden.
    • Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer in der Republik Zypern in Untersuchungshaft genommen werden.
      • Im Falle einer Untersuchungshaft sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft in der zyprischen Hauptstadt Nikosia kontaktieren.
      • Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für die Republik Zypern zuständig ist, kontaktieren.

Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für die Republik Zypern

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise in die Republik Zypern über die aktuellen Sicherheits- und Reisehinweise zu informieren. Aktuelle Informationen über die Sicherheits- und Reisehinweise für die Republik Zypern erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Zypern.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in der Republik Zypern aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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