Inhalt Reiseinformationen: Islamische Republik Pakistan
Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Islamische Republik Pakistan
Autofahrer benötigen in der Islamischen Republik Pakistan einen gültigen internationalen Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und einen internationalen Fahrzeugschein in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie in der Islamischen Republik Pakistan eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung).
Für die zollfreie Kraftfahrzeug (Kfz) Einfuhr von bis zu 3 (drei) Monaten ist ein so genannter Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) erforderlich. Ohne das Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) sind bei der Einreise und Ausreise aus der Islamischen Republik Pakistan meistens zeitaufwendige Zollformalitäten zu erledigen.
Bei der Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) muss am pakistanischen Grenzübergang, eine pakistanische Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, da die internationale grüne Versicherungskarte in der Islamischen Republik Pakistan nicht anerkannt wird.
Tipp: Es ist empfehlenswert, sich im Zuge des Visumantrages über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) in die Islamische Republik Pakistan bei der pakistanischen Botschaft oder bei den pakistanischen Konsulaten zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Grenzformalitäten vor der Abreise zu erledigen.
Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in der Islamischen Republik Pakistan
Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die in der Islamischen Republik Pakistan dringend zu beachten sind:
- Beachten Sie unbedingt, dass auf der linken Spur gefahren wird und rechts überholt wird, in der Islamischen Republik Pakistan gilt Linksverkehr.
- Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung sollten, wegen dem Linksverkehr in der Islamischen Republik Pakistan, umgestellt oder abgeklebt werden, um die entgegenkommenden Fahrzeuge (Kfz) nicht zu blenden.
- Genauere Angaben über die Umstellung bzw. das Abkleben der Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung, entnehmen Sie aus Ihrer Kfz-Betriebsanleitung oder Fragen Ihren Kfz-Vertragshändler.
- In der Islamischen Republik Pakistan ist die Benutzung einiger Autobahnen gebührenpflichtig.
- An pakistanischen Kreuzungen mit ungeregelter Vorfahrtsregel gilt rechts vor links, obwohl in der Islamischen Republik Pakistan Linksverkehr gilt.
- Der Alkoholkonsum ist in der Islamischen Republik Pakistan strengstens verboten.
- Daher gilt in der Islamischen Republik Pakistan für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) die 0,0 (null Komma null) Promillegrenze.
- Es gelten die folgenden Höchstgeschwindigkeiten in der Islamischen Republik Pakistan:
- Innerorts: 55 (fünfundfünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) bis 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Innerorts in Wohngebieten: 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Innerorts in Wohngebieten – Motorräder: 40 (vierzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Innerorts vor Schulen, Kindergärten, Kinderspielplätzen, Krankenhäusern und Moscheen: 40 (vierzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Innerorts vor Schulen, Kindergärten, Kinderspielplätzen, Krankenhäusern und Moscheen – Motorräder: 30 (dreißig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Außerorts: 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) bis 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Außerorts – Motorräder: 55 (fünfundfünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) bis 70 (siebzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Autobahnen: 120 (einhundertzwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Laut pakistanischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
- In Kraftfahrzeugen (Kfz) ist in der Islamischen Republik Pakistan für Kraftfahrzeugführer das Telefonieren während der Fahrt nur mit Freisprecheinrichtungen erlaubt.
- Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) sollte ausnahmslos die pakistanische Polizei verständigt werden, auch bei Bagatellschäden (Blechschäden).
- Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer in der Islamischen Republik Pakistan in Untersuchungshaft genommen werden.
- In so einem Fall sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft in der pakistanischen Hauptstadt Islamabad (اسلام آباد) kontaktieren.
- Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für die Islamische Republik Pakistan zuständig ist, kontaktieren.
Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.
Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in die Islamische Republik Pakistan
Carnet de Passage auch Carnet de Passages, Triptik oder Triptyk genannt ist ein Grenzpassierschein (Zolldokument) für Kraftfahrzeuge (Kfz). Das Zolldokument erlaubt die vorübergehende zollfreie Einfuhr für Landfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge, welches für bestimmte Zielländer benötigt wird. Das Carnet de Passage beruht auf der Grundlage des internationalen Zollabkommens und ist eine amtliche Bürgschaftsurkunde, welche die Einfuhrzollforderungen bei nicht erfolgter Kraftfahrzeug (Kfz)-Wiederausfuhr abdeckt. Für das Carnet de Passage sind die folgenden Dachverbände zuständig:
Ausgestellt wird das Bürgschaftsdokument (Carnet de Passage) von den Automobilclubs (in der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel der ADAC), die als Bürge auftreten. Über die Kosten der anfallenden Gebühren und des zu hinterlegenden Geldbetrags (Sicherheitsleistung) können Sie sich bei den Automobilclubs informieren. Die Bürgschaftshöhe ist unterschiedlich und wird nach dem Fahrzeugtyp und dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges (Kfz) berechnet. Die zu hinterlegende Sicherheitsleistung ist abhängig von der Höhe der Bürgschaft. Zudem gelten für einige Zielländer Sonderbestimmungen, die eine höhere Bürgschaft und damit auch eine höhere Sicherheitsleistung erfordern. Das Carnet de Passage ist in der Regel bis zu einem Jahr für mehrere Länder gültig und muss vor der Abreise ins Zielland beschafft werden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden ist dringend darauf zu achten, dass im jeweiligen Zielland die Einreise und Ausreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) korrekt abgestempelt wird. Bei der Rückkehr ins Heimatland muss das Kraftfahrzeug (Kfz) einer Zollbehörde vorgeführt werden. Auf der letzten Seite des Carnet de Passage muss die Verbleibsbescheinigung abgestempelt und durch die Unterschrift des Zollbeamten beglaubigt werden. Um den hinterlegten Geldbetrag (Sicherheitsleistung) wieder zu erhalten muss das ordnungsgemäß abgestempelte Carnet de Passage bei der Organisation, welches das Bürgschaftsdokument ausgestellt hat vorgelegt werden.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in der Islamischen Republik Pakistan aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
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Kreuzfahrten und Schiffsreisen – Bordkarte auf einem Kreuzfahrtschiff – Verhaltenstipps: Autounfall im Ausland – Verhaltenstipps: Diebstahl im Ausland – Verhaltenstipps: Unwetter – Verhaltenstipps: Feuer
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!
Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.