• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Islamische Republik Pakistan

Aktuelles Datum: Montag, 14. Oktober 2024 | Artikel aktualisiert am Dienstag, 27. August 2019

Inhalt Reiseinformationen: Islamische Republik Pakistan

Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Islamische Republik Pakistan
Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Islamische Republik Pakistan

Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Islamische Republik Pakistan

Teilreisewarnung für Konfliktgebiete, aktuelle landesspezifische Sicherheitshinweise, besondere strafrechtliche Vorschriften und medizinische Hinweise für die Islamische Republik Pakistan:

Beachten Sie vor Antritt der Reise die Teilreisewarnung für Konfliktgebiete, die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise des Auswärtigen Amtes für die Islamische Republik Pakistan! Genauere Informationen über die Teilreisewarnung für die Konfliktgebiete, die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise erhalten Sie auf den Internetseiten vom Auswärtigen Amt:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Pakistan.

Autofahrer benötigen in der Islamischen Republik Pakistan einen gültigen internationalen Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und einen internationalen Fahrzeugschein in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie in der Islamischen Republik Pakistan eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung).

Für die zollfreie Kraftfahrzeug (Kfz) Einfuhr von bis zu 3 (drei) Monaten ist ein so genannter Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) erforderlich. Ohne das Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) sind bei der Einreise und Ausreise aus der Islamischen Republik Pakistan meistens zeitaufwendige Zollformalitäten zu erledigen.

Bei der Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) muss am pakistanischen Grenzübergang, eine pakistanische Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, da die internationale grüne Versicherungskarte in der Islamischen Republik Pakistan nicht anerkannt wird.

Tipp: Es ist empfehlenswert, sich im Zuge des Visumantrages über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) in die Islamische Republik Pakistan bei der pakistanischen Botschaft oder bei den pakistanischen Konsulaten zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Grenzformalitäten vor der Abreise zu erledigen.

Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in der Islamischen Republik Pakistan

Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die in der Islamischen Republik Pakistan dringend zu beachten sind:

  • Beachten Sie unbedingt, dass auf der linken Spur gefahren wird und rechts überholt wird, in der Islamischen Republik Pakistan gilt Linksverkehr.
    • Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung sollten, wegen dem Linksverkehr in der Islamischen Republik Pakistan, umgestellt oder abgeklebt werden, um die entgegenkommenden Fahrzeuge (Kfz) nicht zu blenden.
    • Genauere Angaben über die Umstellung bzw. das Abkleben der Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung, entnehmen Sie aus Ihrer Kfz-Betriebsanleitung oder Fragen Ihren Kfz-Vertragshändler.
  • In der Islamischen Republik Pakistan ist die Benutzung einiger Autobahnen gebührenpflichtig.
  • An pakistanischen Kreuzungen mit ungeregelter Vorfahrtsregel gilt rechts vor links, obwohl in der Islamischen Republik Pakistan Linksverkehr gilt.
  • Der Alkoholkonsum ist in der Islamischen Republik Pakistan strengstens verboten.
    • Daher gilt in der Islamischen Republik Pakistan für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) die 0,0 (null Komma null) Promillegrenze.
  • Es gelten die folgenden Höchstgeschwindigkeiten in der Islamischen Republik Pakistan:
    • Innerorts: 55 (fünfundfünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) bis 65 (fünfundsechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
      • Innerorts in Wohngebieten: 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
        • Innerorts in Wohngebieten – Motorräder: 40 (vierzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
      • Innerorts vor Schulen, Kindergärten, Kinderspielplätzen, Krankenhäusern und Moscheen: 40 (vierzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
        • Innerorts vor Schulen, Kindergärten, Kinderspielplätzen, Krankenhäusern und Moscheen – Motorräder: 30 (dreißig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
    • Außerorts: 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) bis 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
      • Außerorts – Motorräder: 55 (fünfundfünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) bis 70 (siebzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
    • Autobahnen: 120 (einhundertzwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Auf engen pakistanischen Bergstraßen muss der bergab fahrende Kraftfahrzeugführer dem bergauf fahrenden Kraftfahrzeugführer bzw. Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt gewähren (überlassen).
  • In der Islamischen Republik Pakistan ist das Vorbeifahren an haltenden Schulbussen streng verboten
  • Beim Überholen in der Nacht muss beim Überholvorgang dem Vorausfahrenden Fahrzeug (Kfz) durch Lichthupe ein Warnsignal gegeben werden.
  • Außerhalb von großen pakistanischen Städten sollten Nachtfahrten in der Islamischen Republik Pakistan möglichst vermieden werden.
    • Das pakistanische Straßennetz, außerhalb der großen pakistanischen Städte, ist teilweise in einem schlechten Zustand und zudem noch schlecht beleuchtet.
      • Nach Einbruch der Dunkelheit besteht außerhalb der großen pakistanischen Städte, u. a. durch liegengebliebene Autos (Pkw), Schlaglöcher oder Tiere auf der Fahrbahn, eine besonders hohe Gefahr im pakistanischen Straßenverkehr.
  • Laut pakistanischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
  • In Kraftfahrzeugen (Kfz) ist in der Islamischen Republik Pakistan für Kraftfahrzeugführer das Telefonieren während der Fahrt nur mit Freisprecheinrichtungen erlaubt.
  • Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) sollte ausnahmslos die pakistanische Polizei verständigt werden, auch bei Bagatellschäden (Blechschäden).

Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.

Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in die Islamische Republik Pakistan

Carnet de Passage auch Carnet de Passages, Triptik oder Triptyk genannt ist ein Grenzpassierschein (Zolldokument) für Kraftfahrzeuge (Kfz). Das Zolldokument erlaubt die vorübergehende zollfreie Einfuhr für Landfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge, welches für bestimmte Zielländer benötigt wird. Das Carnet de Passage beruht auf der Grundlage des internationalen Zollabkommens und ist eine amtliche Bürgschaftsurkunde, welche die Einfuhrzollforderungen bei nicht erfolgter Kraftfahrzeug (Kfz)-Wiederausfuhr abdeckt. Für das Carnet de Passage sind die folgenden Dachverbände zuständig:

  • AIT – Alliance Internationale de Tourisme
  • FIA – Federation Internationale de l'Automobile

Ausgestellt wird das Bürgschaftsdokument (Carnet de Passage) von den Automobilclubs (in der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel der ADAC), die als Bürge auftreten. Über die Kosten der anfallenden Gebühren und des zu hinterlegenden Geldbetrags (Sicherheitsleistung) können Sie sich bei den Automobilclubs informieren. Die Bürgschaftshöhe ist unterschiedlich und wird nach dem Fahrzeugtyp und dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges (Kfz) berechnet. Die zu hinterlegende Sicherheitsleistung ist abhängig von der Höhe der Bürgschaft. Zudem gelten für einige Zielländer Sonderbestimmungen, die eine höhere Bürgschaft und damit auch eine höhere Sicherheitsleistung erfordern. Das Carnet de Passage ist in der Regel bis zu einem Jahr für mehrere Länder gültig und muss vor der Abreise ins Zielland beschafft werden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden ist dringend darauf zu achten, dass im jeweiligen Zielland die Einreise und Ausreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) korrekt abgestempelt wird. Bei der Rückkehr ins Heimatland muss das Kraftfahrzeug (Kfz) einer Zollbehörde vorgeführt werden. Auf der letzten Seite des Carnet de Passage muss die Verbleibsbescheinigung abgestempelt und durch die Unterschrift des Zollbeamten beglaubigt werden. Um den hinterlegten Geldbetrag (Sicherheitsleistung) wieder zu erhalten muss das ordnungsgemäß abgestempelte Carnet de Passage bei der Organisation, welches das Bürgschaftsdokument ausgestellt hat vorgelegt werden.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für die Islamische Republik Pakistan

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise in die Islamische Republik Pakistan über die aktuellen Sicherheits- und Reisehinweise zu informieren. Aktuelle Informationen über die Sicherheits- und Reisehinweise für die Islamische Republik Pakistan erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Pakistan.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in der Islamischen Republik Pakistan aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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