Inhalt Reiseinformationen: Königreich Norwegen
Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Königreich Norwegen
Für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Königreich Norwegen benötigen Kraftfahrzeugführer / Autofahrer zum Führen eines Kraftfahrzeuges (Kfz) einen gültigen nationalen Führerschein und den Fahrzeugschein. Empfehlenswert für das Königreich Norwegen ist jedoch ein gültiger internationaler Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und ein internationaler Fahrzeugschein (internationale Zulassungsbescheinigung) in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie im Königreich Norwegen eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung).
Hinweis: Grundsätzlich ist für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), die Mitnahme des internationalen Führerscheins sowie des internationalen Fahrzeugscheins (der internationalen Zulassungsbescheinigung) immer ratsam und für einige Länder sogar erforderlich.
Inhalt dieses Beitrags:
- Internationale grüne Versicherungskarte für das Königreich Norwegen
- Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) im Königreich Norwegen
- Warnwesten-Pflicht im Königreich Norwegen
- Empfohlen, aber keine Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge (Kfz) bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht im Königreich Norwegen
- Telefonieren im Auto (Pkw) im Königreich Norwegen
- Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) im Königreich Norwegen
- Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum im Königreich Norwegen
- Besondere Verkehrszeichen (Verkehrsschilder) im Königreich Norwegen
- Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr im Königreich Norwegen
- Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern im Königreich Norwegen
- Fahrverbote oder Verkehrsbeschränkungen in norwegischen Großstädten
- Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise in das Königreich Norwegen
- Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für das Königreich Norwegen
- Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer im Königreich Norwegen
- Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
- Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für das Königreich Norwegen
- Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Internationale grüne Versicherungskarte für das Königreich Norwegen
Für das Königreich Norwegen ist die Mitnahme einer internationalen grünen Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) empfehlenswert, jedoch keine Pflicht für Reisende aus den Mitgliedstaaten des Kennzeichenabkommens. Reisende aus nicht Mitgliedstaaten des Kennzeichenabkommens sollten die internationale grüne Versicherungskarte mit dem Länderkürzel N mit sich führen, wenn sie in das Königreich Norwegen mit einem Kraftfahrzeug (Kfz) reisen. Das Länderkürzel N für das Königreich Norwegen darf nicht handschriftlich eingetragen sein. Durch die internationale grüne Versicherungskarte wird vom Kfz-Versicherer der Versicherungsnachweis erbracht, dass der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung auch im Königreich Norwegen gewährleistet ist.
Inhalt: Königreich Norwegen – Grüne-Karte-System (Grüne Versicherungskarte)
- Hinweis zur Beantragung der internationalen grünen Versicherungskarte für das Königreich Norwegen
- Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen
Hinweis zur Beantragung der internationalen grünen Versicherungskarte für das Königreich Norwegen
Die internationale grüne Versicherungskarte wird von Ihrem Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise in das Königreich Norwegen beantragt werden.
Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen
Weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Abkommen des Grüne-Karte-Systems, an dem 47 (siebenundvierzig) Länder (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) teilnehmen, sowie dem Kennzeichenabkommen, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in Europa vereinfacht, erhalten Sie auf unserer Website unter folgendem Link:
Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen.
Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) im Königreich Norwegen
Im Königreich Norwegen gibt es zur Zeit 170 (einhundertsiebzig) Mautstrecken. Die Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) werden an den Mautstellen elektronisch erfasst. Die mautpflichtigen Strecken sind im Königreich Norwegen durch blaue Schilder mit den Bezeichnungen "Toll plaza", "Automatic toll" oder "Automatisk bomstasjon" gekennzeichnet. Eine manuelle Bezahlmöglichkeit ist nicht möglich, da es im Königreich Norwegen keine Mautschalter gibt. Die Gebührenrechnung für die norwegischen Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) wird von "Euro Parking Collection (EPC)" an die Adresse des Fahrzeughalters zugesandt.
Empfehlung für genauere Informationen über das Mautsystem im Königreich Norwegen
Genauere Informationen über das Mautsystem und die Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) im Königreich Norwegen, erfahren Sie auf den folgenden Websites in norwegischer, englischer und deutscher Sprache:
Zahlung für Besucher – AutoPASS,
Euro Parking Collection plc | Norwegische Mautgebühren – Anmeldeformular für Umweltdifferenzierung,
Das Portal zwischen Norwegen und Schweden: Svinesundsforbindelsen AS.
Hinweis: Im Königreich Norwegen sind zweirädrige Kraftfahrzeuge (Kfz) (Motorräder) von den Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) befreit.
Warnwesten-Pflicht im Königreich Norwegen
Es besteht im Königreich Norwegen eine Warnwesten-Pflicht die unbedingt erfüllt werden muss. Sobald ein Kraftfahrzeugführer / Autofahrer und/oder ein Mitfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften das Fahrzeug (Kfz) verlässt und sich auf der Fahrbahn, dem Randstreifen oder auf dem Pannenstreifen aufhält, muss der Kraftfahrzeugführer / Autofahrer und/oder Mitfahrer eine Warnweste anziehen. Bei Nichtbefolgung der Warnwesten-Pflicht wird im Königreich Norwegen eine Geldbuße verhängt. Für im Königreich Norwegen zugelassene Kraftfahrzeuge (Kfz ist das Mitführen von Warnwesten gesetzlich vorgeschrieben. Die norwegische Polizei führt häufig Verkehrskontrollen durch und toleriert keine Ausnahmen, was das Mitführen von Warnwesten in Kraftfahrzeugen (Kfz betrifft, die im Königreich Norwegen zugelassen sind. Für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge (Kfz besteht im Königreich Norwegen zur Zeit keine gesetzlich vorgeschriebene Mitführpflicht für Warnwesten (Stand September 2019 (zweitausendneunzehn)).
Empfohlen, aber keine Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge (Kfz) bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht im Königreich Norwegen
Im Königreich Norwegen gibt es keine Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge (Kfz) bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht die Sie beachten müssen. Bei Reifglätte bzw. Eisglätte, Schneeglätte, Schneematsch und natürlich bei Glatteis werden im Königreich Norwegen normale Winterreifen vom Gesetzgeber empfohlen. Laut dem norwegischen Gesetz müssen dann die Winterreifen von Kraftfahrzeugen (Kfz) bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht eine Profiltiefe von mindestens 3 (drei) mm haben.
Inhalt: Königreich Norwegen – Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge (Kfz)
- Verwendung von Schneeketten oder Winterreifen mit Spikes im Königreich Norwegen
- Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge (Kfz) über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht im Königreich Norwegen
Verwendung von Schneeketten oder Winterreifen mit Spikes im Königreich Norwegen
Im Königreich Norwegen ist in winterlichen Verhältnissen die Verwendung von Schneeketten oder Winterreifen mit Spikes (Reifen mit eingearbeiteten Stiften im Profil) erlaubt.
Winterreifen mit Spikes (Reifen mit eingearbeiteten Stiften im Profil) dürfen in Nord-Norwegen (in der Finnmark, im Nordland, in der Troms) ab dem 15. (fünfzehnten) Oktober bis zum 1. (ersten) Sonntag nach Ostern und in Süd-Norwegen ab dem 1. (ersten) November bis zum 1. (ersten) Sonntag nach Ostern oder wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, verwendet werden.
Hinweis: In den norwegischen Städten "Bergen" und "Oslo" muss in den Wintermonaten eine Gebühr für die Benutzung von Spikereifen (Reifen mit eingearbeiteten Stiften im Profil) bezahlt werden.
Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge (Kfz) über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht im Königreich Norwegen
Es besteht in im Königreich Norwegen Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge (Kfz) über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht vom 15. (fünfzehnten) November bis zum 31. (einunddreißigsten) März. Allwetterreifen bzw. Ganzjahresreifen mit "Schneeflocken-Symbol" (Alpine-Symbol / Three-Peaked-Mountain-Snow-Flake-Symbol (3PMSF)) dürfen in der norwegischen Winterreifen-Saison ebenfalls benutzt werden. Die Benutzung von Allwetterreifen bzw. Ganzjahresreifen nur mit der Kennzeichnung "M+S", ohne das "Schneeflocken-Symbol" (Alpine-Symbol / Three-Peaked-Mountain-Snow-Flake-Symbol (3PMSF)), ist im Königreich Norwegen zur Zeit noch erlaubt (Stand September 2019 (zweitausendneunzehn)). Laut dem norwegischen Gesetz müssen die Winterreifen von Kraftfahrzeugen (Kfz) über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mindestens 5 (fünf) mm Profiltiefe haben.
Hinweis: Allwetterreifen bzw. Ganzjahresreifen nur mit der Kennzeichnung "M+S", ohne das "Schneeflocken-Symbol" (Alpine-Symbol / Three-Peaked-Mountain-Snow-Flake-Symbol (3PMSF)), die bis zum 31. (einunddreißigsten) 12. (zwölften) 2017 (zweitausendsiebzehn) produziert wurden, sind innerhalb der Europäischen Union (EU) bis zum 30. (dreißigsten) September 2024 (zweitausendvierundzwanzig) als Winterreifen noch zulässig. Es ist davon auszugehen, dass auch im Königreich Norwegen die gleiche Übergangsfrist für Allwetterreifen bzw. Ganzjahresreifen gilt, die nur die Kennzeichnung "M+S" tragen.
Telefonieren im Auto (Pkw) im Königreich Norwegen
Das Telefonieren im Auto (Pkw) ist im Königreich Norwegen für Kraftfahrzeugführer nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Zuwiderhandlungen werden von der norwegischen Polizei mit einem Bußgeld bestraft.
Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) im Königreich Norwegen
Folgende Dinge müssen laut der norwegischen Straßenverkehrsordnung im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden:
- Warnweste (Mitführpflicht für Kraftfahrzeuge (Kfz) die im Königreich Norwegen zugelassen sind),
- beachten Sie jedoch unbedingt die oben beschriebene Warnwesten-Pflicht im Königreich Norwegen,
- Warndreieck,
- 2 (zwei) Rückspiegel für Kraftfahrzeuge (Kfz) mit Wohnanhänger (Wohnwagenanhänger).
Wer gegen die Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) verstößt, muss im Königreich Norwegen mit einem Bußgeld rechnen.
Empfehlung zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) im Königreich Norwegen
Das Mitführen von folgenden Dingen im Fahrzeug (Kfz) ist empfehlenswert, aber keine Pflicht im Königreich Norwegen:
- Feuerlöscher,
- Abschleppseil,
- 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox,
- Verbandskasten (achten Sie auf das Ablaufdatum),
- Wolldecke (besonders in den Wintermonaten sehr empfehlenswert),
- Ersatzreifen (Reservereifen) oder Reifenpannenspray bzw. Reifendichtmittel mit einem 12 (zwölf)-Volt-Kompressor.
Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum im Königreich Norwegen
Für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum, gilt im Königreich Norwegen die 0,2 (null Komma zwei) Promillegrenze. Die norwegische Polizei führt häufig Verkehrskontrollen mit Alkoholtests und Drogentests durch und bei Überschreitung der Promillegrenze bzw. der Feststellung des Drogenkonsums wird eine hohe Geldstrafe verhängt und zudem wird in der Regel der Führerschein sofort entzogen. Ohne einen Ersatzfahrer ist die Weiterfahrt nicht möglich und das Kraftfahrzeug (Kfz) muss u. U. im Königreich Norwegen zurückgelassen werden.
Konsequenzen für den Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Wenn Sie unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln (z. B. Drogen und/oder Medikamenten) ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen und einen Unfall verursachen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Kfz-Versicherer in Regress (Schadensersatzpflicht) genommen werden können.
Inhalt: Versicherungsschutz – Konsequenzen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss
- Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag
- Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
- Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
- Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen
Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag
Es gibt im Kfz-Versicherungsvertrag eine sogenannte "Trunkenheitsklausel", in der erklärt wird, dass der Fahrzeugführer nur im nüchternen Zustand das Kraftfahrzeug (Kfz) führen darf und wer im alkoholisierten Zustand oder unter der Wirkung von anderen Rauschmitteln (u. a. Drogen und/oder Medikamenten) fährt, seinen Versicherungsschutz verlieren kann.
Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung muss den von Ihnen verursachten Gesamtschaden des geschädigten Unfallopfers bzw. der geschädigten Unfallopfer bezahlen. Als nächstes prüft die Versicherungsgesellschaft sehr genau, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der alkoholisierte Unfallverursacher (Sie) nüchtern gewesen wäre. Ihr Kfz-Versicherer kann Regressansprüche (Schadensersatzansprüche) geltend machen und in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 5.000 (fünftausend) Euro von Ihnen zurückverlangen.
Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Wenn Sie zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, die den Schaden des eigenen Fahrzeugs (Kfz) bezahlen soll, wird Ihnen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss der Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) nicht oder nur teilweise bezahlt. Wird bei einem Kraftfahrzeugführer ein Wert von über 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut festgestellt, muss der Kfz-Versicherer, laut deutschen Gerichtsurteilen, den Schaden am Fahrzeug (Kfz) des Versicherten nicht bezahlen. Bei einem Wert von 0,5 (null Komma fünf) bis 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut kann die Kaskoversicherung um die Hälfte der Leistungen gekürzt werden.
Die Konsequenzen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln, wie zum Beispiel bei Drogen und Medikamenten, sind die gleichen wie bei Alkohol. Es werden lediglich nur andere Blutwerte zur Feststellung des Rauschzustandes untersucht. Die Intensität des Rauschzustandes ist auch bei anderen Rauschmitteln ausschlaggebend dafür, um wieviel die Versicherungsleistung gekürzt werden darf bzw. ob der Kfz-Versicherer überhaupt etwas bezahlen muss.
Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen
Auch der Unfallversicherungsschutz von der gesetzlichen wie auch der privaten Unfallversicherung kann bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss bzw. unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln erlöschen oder eingeschränkt werden.
Hinweis: Eine gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften besteht für jeden Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, es ist eine gesetzliche Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Unter anderem sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften abgedeckt.
Besondere Verkehrszeichen (Verkehrsschilder) im Königreich Norwegen
Im Königreich Norwegen gibt es die folgenden besonderen Verkehrszeichen (Verkehrsschilder) die dringend beachtet werden müssen:
- Norwegisches Verkehrszeichen (Verkehrsschild): Kjør sakte,
- dieses norwegische Verkehrszeichen (Verkehrsschild) bedeutet: langsam Fahren.
- Norwegisches Verkehrszeichen (Verkehrsschild): Omkjøring,
- dieses norwegische Verkehrszeichen (Verkehrsschild) bedeutet: Umleitung.
- Norwegisches Verkehrszeichen (Verkehrsschild): Svake kanter,
- dieses norwegische Verkehrszeichen (Verkehrsschild) bedeutet: Fahrbahnrand nicht befahrbar.
- Norwegisches Verkehrszeichen (Verkehrsschild): Forbikjøring forbudt,
- dieses norwegische Verkehrszeichen (Verkehrsschild) bedeutet: Überholverbot.
- Norwegisches Verkehrszeichen (Verkehrsschild): Gjennomkjøring forbudt,
- dieses norwegische Verkehrszeichen (Verkehrsschild) bedeutet: Durchfahrt verboten.
Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr im Königreich Norwegen
Die norwegische Polizei führt häufig Geschwindigkeitskontrollen (Geschwindigkeitsmessungen) durch, daher ist die Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Geschwindigkeitsbeschränkungen) für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr im Königreich Norwegen sehr wichtig. Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen genau eingehalten werden, da es im Königreich Norwegen keine Toleranzgrenzen gibt, dafür aber hohe Strafen.
Inhalt: Königreich Norwegen – Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr
- Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) im Königreich Norwegen
- Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf norwegischen Landstraßen und Schnellstraßen
- Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf norwegischen Autobahnen
- Hinweis für ausländische Fahrer ohne norwegischen Wohnsitz
Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) im Königreich Norwegen
Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) maximal 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf norwegischen Landstraßen und Schnellstraßen
Höchstgeschwindigkeit auf der norwegischen Landstraße und Schnellstraße für
Motorräder (Landstraßen und Schnellstraßen)
- Motorräder maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorräder mit einem ungebremsten Motorradanhänger, wenn das aktuelle Gesamtgewicht des Motorradanhängers über 300 (dreihundert) kg beträgt, maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Personenkraftwagen (Pkw) (Landstraßen und Schnellstraßen)
- Personenkraftwagen (Pkw) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit einem ungebremsten Anhänger, wenn das aktuelle Gesamtgewicht des Anhängers über 300 (dreihundert) kg beträgt, maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Wohnmobile (Landstraßen und Schnellstraßen)
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile mit einem ungebremsten Anhänger, wenn das aktuelle Gesamtgewicht des Anhängers über 300 (dreihundert) kg beträgt, maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Nutzfahrzeuge (Landstraßen und Schnellstraßen)
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge mit einem ungebremsten Anhänger, wenn das aktuelle Gesamtgewicht des Anhängers über 300 (dreihundert) kg beträgt, maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Lastkraftwagen (Lkw) (Landstraßen und Schnellstraßen)
- Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf norwegischen Autobahnen
Höchstgeschwindigkeit auf der norwegischen Autobahn für
Motorräder (Autobahnen)
- Motorräder maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) bis 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorräder mit einem ungebremsten Motorradanhänger, wenn das aktuelle Gesamtgewicht des Motorradanhängers über 300 (dreihundert) kg beträgt, maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Personenkraftwagen (Pkw) (Autobahnen)
- Personenkraftwagen (Pkw) maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) bis 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit einem ungebremsten Anhänger, wenn das aktuelle Gesamtgewicht des Anhängers über 300 (dreihundert) kg beträgt, maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Wohnmobile (Autobahnen)
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) bis 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile mit einem ungebremsten Anhänger, wenn das aktuelle Gesamtgewicht des Anhängers über 300 (dreihundert) kg beträgt, maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Nutzfahrzeuge (Autobahnen)
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) bis 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge mit einem ungebremsten Anhänger, wenn das aktuelle Gesamtgewicht des Anhängers über 300 (dreihundert) kg beträgt, maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Lastkraftwagen (Lkw) (Autobahnen)
- Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Hinweis für ausländische Fahrer ohne norwegischen Wohnsitz
Bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen im Königreich Norwegen ausländische Fahrer ohne norwegischen Wohnsitz in der Regel das Bußgeld vor Ort (sofort) bezahlen.
Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern im Königreich Norwegen
Bei der Mitnahme von Kindern in Kraftfahrzeugen (Kfz) müssen die folgenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern im Königreich Norwegen beachtet werden.
- Kleinkinder dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) entgegen der Fahrtrichtung nur mit einem nach hinten gerichteten und der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz und deaktiviertem Beifahrerairbag mitgenommen werden
- Kinder mit einer Körpergröße kleiner als 1,35 (eins Komma fünfunddreißig) Meter (m), dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) und den Rücksitzen nur mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.
Die Nichtbeachtung der Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern wird im Königreich Norwegen streng geahndet und mit einem Bußgeld bestraft.
Fahrverbote oder Verkehrsbeschränkungen in norwegischen Großstädten
Wenn die Luftverschmutzung zu hoch ist, können in einigen norwegischen Großstädten Fahrverbote oder Verkehrsbeschränkungen gelten, die unbedingt beachtet werden müssen. Durch Beschilderungen werden die Kraftfahrzeugführer auf das Fahrverbot oder die Verkehrsbeschränkung aufmerksam gemacht. Bei einem Luftverschmutzungsalarm sind vor allem mit Diesel betriebene Fahrzeuge (Kfz) von den norwegischen Fahrverboten oder Verkehrsbeschränkungen betroffen.
Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise in das Königreich Norwegen
Für die Reise mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) in das Königreich Norwegen ist der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung dringend zu empfehlen. Im Königreich Norwegen ist die Gefahr eines Wildunfalls groß, da Elche und Rentiere häufig die Fahrbahn (im besonderen in der Dämmerung) überqueren. Zudem gibt es im Königreich Norwegen viele schmale und einspurige Straßen, die schlecht einsehbar sind. Auch in den norwegischen Gebirgspässen muss man besonders vorsichtig fahren, da sich die Witterungsverhältnisse / Witterungsbedingungen schnell verändern können. Die Gefahr eines selbst verschuldeten Autounfalls (Verkehrsunfalls) ist dadurch besonders hoch.
Tipp: Eine zusätzliche finanzielle Absicherung durch eine Kfz-Vollkaskoversicherung ist bei Reisen ins Ausland grundsätzlich ratsam, um Risiken abzudecken, die von Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden. Genauere Informationen über den Abschluss einer kurzfristigen Kfz-Vollkaskoversicherung (Reise-Vollkaskoversicherung / Urlaubskasko-Versicherung) erhalten Sie von Ihrem Kfz-Versicherer.
Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für das Königreich Norwegen
Empfehlenswert bei Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Königreich Norwegen ist ein Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge. Unerwartet durchzuführende Reparaturen in einer norwegischen Kfz-Werkstatt, sowie der eventuelle Rücktransport vom Fahrzeug (Kfz) aus dem Königreich Norwegen, oder die Verschrottung nach einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Königreich Norwegen kann hohe Kosten verursachen.
Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer im Königreich Norwegen
Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die im Königreich Norwegen dringend zu beachten sind:
- Alle Kraftfahrzeuge (Kfz) müssen im Königreich Norwegen ganztägig mit Abblendlicht fahren.
- Im Königreich Norwegen gilt Rechtsverkehr, es wird auf der rechten Spur gefahren und links wird überholt. Durch den Rechtsverkehr gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links.
- Laut norwegischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
- Wildunfälle müssen im Königreich Norwegen bei der norwegischen Straßenverkehrszentrale (Telefonnummer: 175) oder zumindest beim örtlichen Polizeirevier gemeldet werden.
- Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Königreich Norwegen sollte ausnahmslos die norwegische Polizei verständigt werden.
- Auch bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) mit Bagatellschäden (Blechschäden) sollte ausnahmslos die örtliche Polizei im Königreich Norwegen verständigt werden.
- Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer im Königreich Norwegen in Untersuchungshaft genommen werden.
- Im Falle einer Untersuchungshaft sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft in der norwegischen Hauptstadt Oslo kontaktieren.
- Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für das Königreich Norwegen zuständig ist, kontaktieren.
Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig im Königreich Norwegen aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
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Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.