• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko

Aktuelles Datum: Freitag, 29. März 2024 | Artikel aktualisiert am Donnerstag, 29. August 2019

Inhalt Reiseinformationen: Vereinigte Mexikanische Staaten – Mexiko

Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko
Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko

Reisen mit dem Auto (Pkw) in die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko

Aktuelle landesspezifische Sicherheitshinweise, besondere strafrechtliche Vorschriften und medizinische Hinweise für die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko:

Beachten Sie vor Antritt der Reise die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise des Auswärtigen Amtes für die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko! Genauere Informationen über die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise erhalten Sie auf den Internetseiten vom Auswärtigen Amt:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Mexiko.

Autofahrer benötigen in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko einen gültigen nationalen Führerschein (möglichst mit einer spanischen Übersetzung) und den Fahrzeugschein. Empfehlenswert ist jedoch der internationale Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und der internationale Fahrzeugschein in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung).

Für die zollfreie Kraftfahrzeug (Kfz) Einfuhr ist ein so genannter Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert. Ohne das Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) sind bei der Einreise und Ausreise aus den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko meistens zeitaufwendige Zollformalitäten zu erledigen. Das eigene private Fahrzeug (Kfz) darf für maximal 6 (sechs) Monate zollfrei eingeführt werden. Die mexikanische Zollbehörde erteilt bei der Ankunft gegen eine Verwaltungsgebühr von zirka 44 (vierundvierzig) US-Dollar (USD) (Stand August 2019 (zweitausendneunzehn)) und der Zahlung einer Kaution, die je nach Fahrzeug (Kfz)-Modell zwischen 200 (zweihundert) bis 400 (vierhundert) US-Dollar (USD) (Stand August 2019 (zweitausendneunzehn)) beträgt, eine Einfuhrerlaubnis (Entro con automovil permit).

Bei der Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) muss am mexikanischen Grenzübergang, eine mexikanische Kfz-Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung) abgeschlossen werden, da die internationale grüne Versicherungskarte in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko nicht anerkannt wird.

Tipp: Es ist empfehlenswert, sich über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) in die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko bei den mexikanischen Konsulaten oder bei der mexikanischen Botschaft zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Grenzformalitäten vor der Abreise zu erledigen.

Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz)

2 (zwei) Warndreiecke. Ein Verbandskasten, ein Feuerlöscher, eine 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox und mindestens 1 (eine) Warnweste wird empfohlen.

Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko

Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko dringend zu beachten sind:

  • In den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko gilt Rechtsverkehr, es wird auf der rechten Spur gefahren und links wird überholt. Durch den Rechtsverkehr gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links.

Achtung: Mexikanische Kraftfahrzeugführer bzw. Verkehrsteilnehmer missachten so gut wie immer die Vorfahrtsregel rechts vor links. Daher dürfen Sie in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko nicht auf Ihr Vorfahrtsrecht beharren und dadurch einen Autounfall (Verkehrsunfall) riskieren. In den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko ist ein defensives (vorsichtiges und umsichtiges) Fahrverhalten ihrerseits unbedingt empfehlenswert.

  • Für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum gilt in Mexiko die 0,8 (null Komma acht) Promillegrenze
    • Falls bei einem Alkoholtest ein Wert von über 0,8 (null Komma acht) Promille gemessen wird, kann der Kraftfahrzeugführer von der mexikanischen Polizei für 12 (zwölf) bis 36 (sechsunddreißig) Stunden in Polizeigewahrsam genommen werden.
  • Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Kfz) müssen ganztags mit Abblendlicht fahren.
  • Laut mexikanischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
  • In den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko gelten die folgenden Höchstgeschwindigkeiten:
    • Innerorts: 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
      • Innerorts vor Schulen, Kindergärten, Kinderspielplätzen, Fußgängerzonen und Krankenhäusern: 20 (zwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
    • Außerorts: Tagsüber 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) und in der Nacht 90 (neunzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
      • Außerorts – Kraftfahrzeuge (Kfz) bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) mit Anhänger: Tagsüber und in der Nacht 70 (siebzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Außerhalb von großen mexikanischen Städten sollten Nachtfahrten in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko möglichst vermieden werden.
    • Das mexikanische Straßennetz, außerhalb der großen mexikanischen Städte, ist teilweise in einem schlechten Zustand und zudem noch schlecht beleuchtet.
      • Nach Einbruch der Dunkelheit besteht außerhalb der großen mexikanischen Städte, u. a. durch liegengebliebene Autos (Pkw), Schlaglöcher oder Tiere auf der Fahrbahn, eine besonders hohe Gefahr im mexikanischen Straßenverkehr.
  • Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) sollte ausnahmslos die mexikanische Polizei verständigt werden, auch bei Bagatellschäden (Blechschäden).
    • Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer in den Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko in Untersuchungshaft genommen werden.
    • In so einem Fall sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt (Ciudad de México) kontaktieren.
    • Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko zuständig ist, kontaktieren.

Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.

Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko

Carnet de Passage auch Carnet de Passages, Triptik oder Triptyk genannt ist ein Grenzpassierschein (Zolldokument) für Kraftfahrzeuge (Kfz). Das Zolldokument erlaubt die vorübergehende zollfreie Einfuhr für Landfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge, welches für bestimmte Zielländer benötigt wird. Das Carnet de Passage beruht auf der Grundlage des internationalen Zollabkommens und ist eine amtliche Bürgschaftsurkunde, welche die Einfuhrzollforderungen bei nicht erfolgter Kraftfahrzeug (Kfz)-Wiederausfuhr abdeckt. Für das Carnet de Passage sind die folgenden Dachverbände zuständig:

  • AIT – Alliance Internationale de Tourisme
  • FIA – Federation Internationale de l'Automobile

Ausgestellt wird das Bürgschaftsdokument (Carnet de Passage) von den Automobilclubs (in der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel der ADAC), die als Bürge auftreten. Über die Kosten der anfallenden Gebühren und des zu hinterlegenden Geldbetrags (Sicherheitsleistung) können Sie sich bei den Automobilclubs informieren. Die Bürgschaftshöhe ist unterschiedlich und wird nach dem Fahrzeugtyp und dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges (Kfz) berechnet. Die zu hinterlegende Sicherheitsleistung ist abhängig von der Höhe der Bürgschaft. Zudem gelten für einige Zielländer Sonderbestimmungen, die eine höhere Bürgschaft und damit auch eine höhere Sicherheitsleistung erfordern. Das Carnet de Passage ist in der Regel bis zu einem Jahr für mehrere Länder gültig und muss vor der Abreise ins Zielland beschafft werden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden ist dringend darauf zu achten, dass im jeweiligen Zielland die Einreise und Ausreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) korrekt abgestempelt wird. Bei der Rückkehr ins Heimatland muss das Kraftfahrzeug (Kfz) einer Zollbehörde vorgeführt werden. Auf der letzten Seite des Carnet de Passage muss die Verbleibsbescheinigung abgestempelt und durch die Unterschrift des Zollbeamten beglaubigt werden. Um den hinterlegten Geldbetrag (Sicherheitsleistung) wieder zu erhalten muss das ordnungsgemäß abgestempelte Carnet de Passage bei der Organisation, welches das Bürgschaftsdokument ausgestellt hat vorgelegt werden.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise in die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko über die aktuellen Sicherheits- und Reisehinweise zu informieren. Aktuelle Informationen über die Sicherheits- und Reisehinweise für die Vereinigten Mexikanischen Staaten – Mexiko erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Mexiko.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in den Vereinigten Mexikanischen Staaten aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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