• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Reisen mit dem Auto (Pkw) in den Staat Katar

Aktuelles Datum: Samstag, 27. Juli 2024 | Artikel aktualisiert am Donnerstag, 29. August 2019

Inhalt Reiseinformationen: Staat Katar

Reisen mit dem Auto (Pkw) in den Staat Katar
Reisen mit dem Auto (Pkw) in den Staat Katar

Reisen mit dem Auto (Pkw) in den Staat Katar

Aktuelle landesspezifische Sicherheitshinweise, besondere strafrechtliche Vorschriften und medizinische Hinweise für den Staat Katar:

Beachten Sie vor Antritt der Reise die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise des Auswärtigen Amtes für den Staat Katar! Genauere Informationen über die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise erhalten Sie auf den Internetseiten vom Auswärtigen Amt:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Katar.

Für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in den Staat Katar benötigen Kraftfahrzeugführer / Autofahrer aus bestimmten Ländern, u. a. auch Kraftfahrzeugführer / Autofahrer aus der Bundesrepublik Deutschland, einen gültigen nationalen Führerschein und den Fahrzeugschein. Der nationale Führerschein ist bei der Ankunft im Staat Katar für eine Dauer von maximal 7 (sieben) Tagen gültig. Innerhalb der 7 (sieben) Tage muss eine befristete katarische Fahrerlaubnis, der für die Dauer des Aufenthaltes im Staat Katar oder bis zum Ablaufdatum des Visums gültig ist, bei der zuständigen katarischen Behörde beantragt werden. Ein ausländischer Kraftfahrzeugführer erhält, je nachdem in welchem Land der Führerschein erworben wurde, entweder direkt nach einem bestandenen Sehtest (Augentest) die befristete katarische Fahrerlaubnis oder erst nach einer erfolgreich abgeschlossenen Fahrprüfung. Genauere Informationen über die katarische Fahrerlaubnis für ausländische Staatsangehörige bzw. Touristen erhalten Sie in arabischer oder englischer Sprache auf der folgenden Website des "Traffic Department of Qatar" (Straßenverkehrsamt von Katar):

Driving License | Information About Education, Economy, Health, IT and Tourism in Qatar.

Empfehlenswert für den Staat Katar ist jedoch ein gültiger internationaler Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und ein internationaler Fahrzeugschein (internationale Zulassungsbescheinigung) in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Mit dem internationalen Führerschein dürfen Kraftfahrzeugführer für maximal 6 (sechs) Monate auf den katarischen Straßen fahren. Allerdings ist es mit dem internationalen Führerschein nicht möglich, im Staat Katar einen Mietwagen anzumieten. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie im Staat Katar eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung). Zudem ist ein Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) für die zollfreie Kraftfahrzeug (Kfz) Einfuhr in den Staat Katar erforderlich. Ohne das Carnet de Passage (Bürgschaftserklärung) sind bei der Einreise und Ausreise aus dem Staat Katar meistens zeitaufwendige Zollformalitäten zu erledigen.

Hinweis: Grundsätzlich ist für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), die Mitnahme des internationalen Führerscheins sowie des internationalen Fahrzeugscheins (der internationalen Zulassungsbescheinigung) immer ratsam und für einige Länder sogar erforderlich.

Achtung: Unbedingt zu beachten sind auch die Gesetze der Transitländer (Durchreiseländer) bzgl. der erforderlichen Fahrzeugdokumente.

Inhalt dieses Beitrags:

Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für den Staat Katar

Es muss eine zusätzliche katarische Kfz-Haftpflichtversicherung an den Grenzübergängen des Staates Katar abgeschlossen werden, da die internationale grüne Versicherungskarte im Staat Katar nicht anerkannt wird.

Inhalt: Staat Katar – Internationale grüne Versicherungskarte für Transitländer (Durchreiseländer)

Achtung: Die internationale grüne Versicherungskarte kann für Transitländer (Durchreiseländer) erforderlich sein

Für einige Transitländer (Durchreiseländer), die Sie auf Ihrer Reise nach Katar durchqueren, kann die internationale grüne Versicherungskarte erforderlich sein. Die internationale grüne Versicherungskarte wird von Ihrem Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise in den Staat Katar beantragt werden. Teilen Sie Ihrem Kfz-Versicherer mit, welche Transitländer (Durchreiseländer) Sie auf Ihrer Fahrt in den Staat Katar durchqueren und achten Sie darauf, dass die Transitländer (Durchreiseländer) auf der internationalen grünen Versicherungskarte nicht durchgestrichen sind.

Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen

Weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Abkommen des Grüne-Karte-Systems, an dem 47 (siebenundvierzig) Länder (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) teilnehmen, sowie dem Kennzeichenabkommen, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in Europa vereinfacht, erhalten Sie auf unserer Website unter folgendem Link:

Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen.

Carnet de Passage – Bürgschaftserklärung für die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in den Staat Katar

Für die zollfreie Kraftfahrzeug (Kfz) Einfuhr, für einen bestimmten Zeitraum in den Staat Katar, ist eine Bürgschaftserklärung (ein so genannter Carnet de Passage) erforderlich. Das Carnet de Passage, das auch Carnet de Passages en Douanes oder Triptyk bzw. Triptik genannt wird, ist ein internationales Zollpassierscheinheft (Grenzpassierschein / Zolldokument) für die vorübergehende Einfuhr und Verwendung von zugelassenen motorisierten Beförderungsmitteln (Landfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge) im Ausland.

Inhalt: Staat Katar – Carnet de Passage (Grenzpassierschein)

Ausstellung eines Carnet de Passage von Automobilclubs

Das Carnet de Passage beruht auf der Grundlage des internationalen Zollabkommens und ist eine amtliche Bürgschaftsurkunde, welche den Einfuhrzoll bei nicht erfolgter Kraftfahrzeug (Kfz)-Wiederausfuhr abdeckt. Für das Carnet de Passage sind die folgenden Dachverbände zuständig:

  • AIT – Alliance Internationale de Tourisme
  • FIA – Federation Internationale de l'Automobile

Ausgestellt wird die Bürgschaftserklärung, das Carnet de Passage, u. a. von den Automobilclubs (in der Bundesrepublik Deutschland z. B. vom ADAC), die als Bürge auftreten. Über die Kosten der anfallenden Gebühren und des zu hinterlegenden Geldbetrags (Sicherheitsleistung) können Sie sich bei den Automobilclubs informieren. Die Bürgschaftshöhe ist unterschiedlich und wird nach dem Fahrzeugtyp und dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges (Kfz) berechnet. Die zu hinterlegende Sicherheitsleistung ist abhängig von der Höhe der Bürgschaft. Zudem gelten für einige Zielländer Sonderbestimmungen, die eine höhere Bürgschaft und damit auch eine höhere Sicherheitsleistung erfordern. Das Carnet de Passage ist in der Regel bis zu einem Jahr für mehrere Länder gültig und muss vor der Abreise ins Zielland beschafft werden. Um Schwierigkeiten zu vermeiden ist dringend darauf zu achten, dass im jeweiligen Zielland die Einreise und Ausreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) korrekt abgestempelt wird. Bei der Rückkehr ins Heimatland muss das Kraftfahrzeug (Kfz) einer Zollbehörde vorgeführt werden. Auf der letzten Seite des Carnet de Passage muss die Verbleibsbescheinigung abgestempelt und durch die Unterschrift des Zollbeamten beglaubigt werden. Um den hinterlegten Geldbetrag (Sicherheitsleistung) wieder zu erhalten muss das ordnungsgemäß abgestempelte Carnet de Passage bei der Organisation, welches das Bürgschaftsdokument ausgestellt hat vorgelegt werden.

Tipp für die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) in den Staat Katar

Es ist empfehlenswert, sich über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) bei den katarischen Konsulaten oder bei der Botschaft des Staates Katar zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Grenzformalitäten vor der Abreise zu erledigen. So ersparen Sie sich am katarischen Grenzübergang gegebenenfalls eine lange Wartezeit.

Keine genauen Angaben über eine Warnwesten-Pflicht für den Staat Katar

Für den Staat Katar gibt es keine genauen Angaben über eine Warnwesten-Pflicht. Sicherheitshalber sollte mindestens 1 (eine) Warnweste im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden. Empfohlen wird, dass sobald ein Autofahrer und/oder ein Mitfahrer das Fahrzeug (Kfz) verlässt und sich auf der Fahrbahn, dem Randstreifen oder auf dem Pannenstreifen aufhält, der Autofahrer und/oder Mitfahrer eine Warnweste anzieht.

Inhalt: Staat Katar – Warnwesten-Pflicht in Transitländern (Durchreiseländern)

Achtung: Durchquerung von Transitländern (Durchreiseländern) mit Warnwesten-Pflicht

Wenn Sie auf Ihrer Reise mit einem Fahrzeug (Kfz) Transitländer (Durchreiseländer) mit Warnwesten-Pflicht durchqueren müssen, um in den Staat Katar einzureisen, ist die Mitnahme von mindestens 1 (einer) Warnweste unbedingt erforderlich.

Grundsätzliche Empfehlung zur Mitnahme von Warnwesten im Fahrzeug (Kfz)

Wir möchten hier eine grundsätzliche Empfehlung zur Mitnahme von Warnwesten im Fahrzeug (Kfz) aussprechen, da dies zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit Ihrer Mitfahrer dient. Wenn Sie durch eine Panne oder einen Unfall gezwungen sind, aus Ihrem Fahrzeug (Kfz) auszusteigen und sich dadurch auf der Fahrbahn aufhalten, sind Sie und/oder Ihre Mitfahrer ohne eine Warnweste besonders gefährdet. Andere Fahrzeugführer können Sie schlechter erkennen und Sie und/oder Ihre Mitfahrer anfahren bzw. überfahren. Durch eine reflektierende Warnweste / Sicherheitsweste mit fluoreszierenden Sicherheitsstreifen sind Sie und/oder Ihre Mitfahrer schon vom Weiten gut zu erkennen. Besonders bei Dunkelheit ist eine Warnweste unerlässlich für die Sicherheit.

Wer keine Warnweste im Fahrzeug (Kfz) mitführt, geht ein unnötiges Risiko ein und gefährdet in einer Notsituation sein eigenes Leben. Deswegen sollte es überhaupt keine Rolle spielen ob ein Land eine gesetzlich vorgeschriebene Warnwesten-Pflicht hat oder nicht. Die Investition in eine oder mehrere Warnwesten zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) lohnt sich auf jeden Fall. Eine Warnweste kann in der Not Ihr Lebensretter sein.

Telefonieren im Auto (Pkw) im Staat Katar

Das Telefonieren im Auto (Pkw) ist im Staat Katar für Kraftfahrzeugführer nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Zuwiderhandlungen werden streng geahndet und von der katarischen Polizei mit einem hohen Bußgeld bestraft.

Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) im Staat Katar

Folgende Dinge müssen laut der katarischen Straßenverkehrsordnung im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden:

  • Warndreieck
  • Verbandskasten (achten Sie auf das Ablaufdatum)
  • Warnweste (Es gibt keine genauen Angaben über eine Warnwesten-Pflicht für den Staat Katar. Vorsichtshalber sollte mindestens 1 (eine) Warnweste im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden.

Wer gegen die Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) verstößt, muss im Staat Katar mit einem Bußgeld rechnen.

Empfehlung zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) im Staat Katar

Das Mitführen von folgenden Dingen im Fahrzeug (Kfz) ist empfehlenswert, aber keine Pflicht im Staat Katar:

  • Feuerlöscher
  • Abschleppseil oder Abschleppstange
  • 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox (Ausnahme besteht für Xenon-Leuchten oder LED-Leuchten)
  • Ersatzreifen oder Reifenpannenspray bzw. Reifendichtmittel mit einem 12 (zwölf)-Volt-Kompressor

Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum im Staat Katar

Im Staat Katar gilt die 0,0 (null Komma null) Promillegrenze. Das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum ist im Staat Katar strengstens verboten und die Strafe für das Fahren unter Alkoholeinfluss kann drastisch ausfallen.

Konsequenzen für den Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Wenn Sie unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln (z. B. Drogen und/oder Medikamenten) ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen und einen Unfall verursachen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Kfz-Versicherer in Regress (Schadensersatzpflicht) genommen werden können.

Inhalt: Versicherungsschutz – Konsequenzen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss

Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag

Es gibt im Kfz-Versicherungsvertrag eine sogenannte "Trunkenheitsklausel", in der erklärt wird, dass der Fahrzeugführer nur im nüchternen Zustand das Kraftfahrzeug (Kfz) führen darf und wer im alkoholisierten Zustand oder unter der Wirkung von anderen Rauschmitteln (u. a. Drogen und/oder Medikamenten) fährt, seinen Versicherungsschutz verlieren kann.

Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung muss den von Ihnen verursachten Gesamtschaden des geschädigten Unfallopfers bzw. der geschädigten Unfallopfer bezahlen. Als nächstes prüft die Versicherungsgesellschaft sehr genau, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der alkoholisierte Unfallverursacher (Sie) nüchtern gewesen wäre. Ihr Kfz-Versicherer kann Regressansprüche (Schadensersatzansprüche) geltend machen und in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 5.000 (fünftausend) Euro von Ihnen zurückverlangen.

Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Wenn Sie zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, die den Schaden des eigenen Fahrzeugs (Kfz) bezahlen soll, wird Ihnen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss der Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) nicht oder nur teilweise bezahlt. Wird bei einem Kraftfahrzeugführer ein Wert von über 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut festgestellt, muss der Kfz-Versicherer, laut deutschen Gerichtsurteilen, den Schaden am Fahrzeug (Kfz) des Versicherten nicht bezahlen. Bei einem Wert von 0,5 (null Komma fünf) bis 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut kann die Kaskoversicherung um die Hälfte der Leistungen gekürzt werden.

Die Konsequenzen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln, wie zum Beispiel bei Drogen und Medikamenten, sind die gleichen wie bei Alkohol. Es werden lediglich nur andere Blutwerte zur Feststellung des Rauschzustandes untersucht. Die Intensität des Rauschzustandes ist auch bei anderen Rauschmitteln ausschlaggebend dafür, um wieviel die Versicherungsleistung gekürzt werden darf bzw. ob der Kfz-Versicherer überhaupt etwas bezahlen muss.

Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen

Auch der Unfallversicherungsschutz von der gesetzlichen wie auch der privaten Unfallversicherung kann bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss bzw. unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln erlöschen oder eingeschränkt werden.

Hinweis: Eine gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften besteht für jeden Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, es ist eine gesetzliche Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Unter anderem sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften abgedeckt.

Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr im Staat Katar

Die katarische Polizei führt häufig Geschwindigkeitsmessungen durch, daher ist die Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Geschwindigkeitsbeschränkungen) für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr im Staat Katar sehr wichtig.

Inhalt: Staat Katar – Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr

Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) im Staat Katar

Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) maximal 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) außerhalb der geschlossenen Ortschaften (außerorts) auf katarischen Landstraßen

Höchstgeschwindigkeit auf der katarischen Landstraße für

Motorräder (außerorts / Landstraßen)

  • Motorräder maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Personenkraftwagen (Pkw) (außerorts / Landstraßen)

  • Personenkraftwagen (Pkw) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Wohnmobile (außerorts / Landstraßen)

  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Nutzfahrzeuge (außerorts / Landstraßen)

  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Lastkraftwagen (Lkw) (außerorts / Landstraßen)

  • Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 60 (sechzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf katarischen Stadtautobahnen

Höchstgeschwindigkeit auf der katarischen Stadtautobahn für

Motorräder (Stadtautobahnen)

  • Motorräder maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Personenkraftwagen (Pkw) (Stadtautobahnen)

  • Personenkraftwagen (Pkw) maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Wohnmobile (Stadtautobahnen)

  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Nutzfahrzeuge (Stadtautobahnen)

  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Lastkraftwagen (Lkw) (Stadtautobahnen)

  • Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempolimits) auf katarischen Autobahnen (Highways)

Höchstgeschwindigkeit auf der katarischen Autobahn (Highway) für

Motorräder (Autobahnen / Highways)

  • Motorräder maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) und auf gut ausgebauten Autobahnen (Highways) maximal 120 (einhundertzwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Personenkraftwagen (Pkw) (Autobahnen / Highways)

  • Personenkraftwagen (Pkw) maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) und auf gut ausgebauten Autobahnen (Highways) maximal 120 (einhundertzwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Wohnmobile (Autobahnen / Highways)

  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) und auf gut ausgebauten Autobahnen (Highways) maximal 120 (einhundertzwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Nutzfahrzeuge (Autobahnen / Highways)

  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) und auf gut ausgebauten Autobahnen (Highways) maximal 120 (einhundertzwanzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Lastkraftwagen (Lkw) (Autobahnen / Highways)

  • Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Hinweis für ausländische Fahrer ohne katarischen Wohnsitz

Bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen im Staat Katar ausländische Fahrer ohne katarischen Wohnsitz das Bußgeld vor Ort (sofort) bezahlen.

Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern im Staat Katar

Es gibt für die Mitnahme von Kindern in Kraftfahrzeugen (Kfz) keine genauen Angaben über die katarischen gesetzlichen Vorschriften. Empfehlenswert sind jedoch die folgenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern im Staat Katar:

  • Kinder bis 3 (drei) Jahren sollten in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) entgegen der Fahrtrichtung nur mit einem nach hinten gerichteten und der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz und deaktiviertem Beifahrerairbag mitgenommen werden
  • Kinder ab 3 (drei) bis 7 (sieben) Jahren oder Kinder mit einer Körpergröße kleiner als 1,50 (eineinhalb) Meter (m), sollten in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) und den Rücksitzen nur mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.
  • Kinder ab 7 (sieben) bis 12 (zwölf) Jahren oder Kinder mit einer Körpergröße kleiner als 1,50 (eineinhalb) Meter (m), sollten in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf den Rücksitzen entweder mit dem Sicherheitsgurt angeschnallt oder mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.
  • Kinder unter 7 (sieben) Jahren sollten auf einem Motorrad nur in einem speziellen Kindersitz mit Festhaltemöglichkeit und Fußstützen sowie einem Kinder-Motorradhelm mitgenommen werden. Zudem sollte sichergestellt sein, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen vom Motorrad eindringen können (z. B. durch Radverkleidungen). Kinder (unabhängig vom Alter) sollten nicht auf dem Schoß einer Person oder auf dem Tank vom Motorrad mitfahren.

Da die katarischen gesetzlichen Vorschriften, was die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern in Kraftfahrzeugen (Kfz) betreffen, nicht bekannt sind, muss bei Polizeikontrollen eventuell mit einem Bußgeld gerechnet werden, wenn mitfahrende Kinder nicht richtig gesichert wurden.

Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise in den Staat Katar

Für die Reise mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) in den Staat Katar ist der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung dringend zu empfehlen. Sollte es zu einem nicht selbstverschuldeten Autounfall (Verkehrsunfall) mit einem katarischen Unfallgegner kommen, müssen Sie u. U. damit rechnen, dass eine vollständige Schadenersatzleistung für Sie als Geschädigten nicht gewährleistet ist. Die katarische Kfz-Haftpflichtversicherung könnte eventuell eine niedrige Mindestdeckungssumme haben, die den Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) gegebenenfalls nicht vollständig abdeckt.

Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für den Staat Katar

Unbedingt empfehlenswert bei Reisen mit dem Auto (Pkw) in den Staat Katar ist ein Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge. Unerwartet durchzuführende Reparaturen in einer katarischen Kfz-Werkstatt, sowie der eventuelle Rücktransport vom Fahrzeug (Kfz) aus dem Staat Katar, oder die Verschrottung nach einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Staat Katar kann sehr hohe Kosten verursachen.

Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer im Staat Katar

Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die im Staat Katar dringend zu beachten sind:

  • Im Staat Katar gilt Rechtsverkehr, es wird auf der rechten Spur gefahren und links wird überholt. Durch den Rechtsverkehr gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links.

Achtung: Katarische Kraftfahrzeugführer bzw. Verkehrsteilnehmer missachten häufig die Vorfahrtsregel rechts vor links. Daher dürfen Sie im Staat Katar nicht auf Ihr Vorfahrtsrecht beharren und dadurch einen Autounfall (Verkehrsunfall) riskieren. Im Staat Katar ist ein defensives (vorsichtiges und umsichtiges) Fahrverhalten ihrerseits unbedingt empfehlenswert.

  • Nach Einbruch der Dunkelheit (Nachtfahrten) besteht außerhalb der großen katarischen Städte, u. a. durch liegengebliebene Autos (Pkw), Schlaglöcher oder Tiere (z. B. Kamele) auf der Fahrbahn, eine besonders hohe Gefahr im katarischen Straßenverkehr.
  • Die meisten katarischen Straßen- und Verkehrsschilder sind gut zu verstehen, da die Mehrheit sowohl in Arabisch und Englisch beschriftet sind.
  • In der Regenzeit sollte man sehr vorsichtig fahren, da viele katarische Straßen durch die Nässe rutschig und schlecht befahrbar sind.
  • Beleidigende Ausdrücke und Gesten werden im Staat Katar mit einem hohen Bußgeld bestraft.
  • Wenn Sie Fahrten in die Wüste oder in schwer zugängliche Gebiete im Staat Katar unternehmen möchten, sollte immer ein ortskundiger Bekannter oder ein örtlicher Reiseveranstalter dabei sein, der die Tour plant und organisiert.
    • Am sichersten ist es, wenn mehrere Fahrzeuge (Kfz) an so einer Tour teilnehmen, um in einem Notfall helfen zu können
    • Besonders auf die Mitnahme von reichlich bemessenem Trinkwasser- und Benzinvorräten sollte unbedingt geachtet werden.
    • Auf jeden Fall sollte zur eigenen Sicherheit die angedachte Rückkehrzeit und die geplante Route der Hotelrezeption bzw. dem Gastgeber mitgeteilt werden.
  • Laut katarischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
  • Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Staat Katar muss unbedingt die katarische Polizei verständigt werden und man darf die Unfallstelle auf gar keinen Fall verlassen.
    • Auch bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) mit Bagatellschäden (Blechschäden) muss ausnahmslos die örtliche Polizei im Staat Katar verständigt werden.
    • Bis die katarische Polizei zur Unfallstelle kommt, darf bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) ohne einen Personenschäden lediglich das Fahrzeug (Kfz) auf die Fahrbahnseite gefahren oder geschoben werden, um den Verkehr nicht zu behindern.
    • Ohne ein Unfallprotokoll der katarischen Polizei werden meistens keine Versicherungsleistungen vom Kfz-Versicherer gezahlt.
    • Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer im Staat Katar in Untersuchungshaft genommen werden.

Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für den Staat Katar

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise in den Staat Katar über die aktuellen Sicherheits- und Reisehinweise zu informieren. Aktuelle Informationen über die Sicherheits- und Reisehinweise für den Staat Katar erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Katar.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig im Staat Katar aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

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Kreuzfahrten und Schiffsreisen Bordkarte auf einem Kreuzfahrtschiff Verhaltenstipps: Autounfall im Ausland Verhaltenstipps: Diebstahl im Ausland Verhaltenstipps: Unwetter Verhaltenstipps: Feuer

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

Weitere Informationen zum Staat Katar

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