Inhalt Reiseinformationen: Bosnien und Herzegowina
Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Bosnien und Herzegowina
Für das Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Bosnien und Herzegowina benötigen Kraftfahrzeugführer / Autofahrer einen gültigen Führerschein und den Fahrzeugschein. Empfehlenswert für Bosnien und Herzegowina ist jedoch ein gültiger internationaler Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und ein internationaler Fahrzeugschein (internationale Zulassungsbescheinigung) in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie in Bosnien und Herzegowina eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung).
Tipp: Es ist empfehlenswert, sich über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) nach Bosnien und Herzegowina bei der bosnisch-herzegowinischen Botschaft oder bei den bosnisch-herzegowinischen Konsulaten zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Formalitäten vor der Abreise zu erledigen.
Hinweis: Grundsätzlich ist für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), die Mitnahme des internationalen Führerscheins sowie des internationalen Fahrzeugscheins (der internationalen Zulassungsbescheinigung) immer ratsam und für einige Länder sogar erforderlich.
Inhalt dieses Beitrags:
- Meldung von Karosserieschäden am Kraftfahrzeug (Kfz) bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina
- Internationale grüne Versicherungskarte für Bosnien und Herzegowina
- Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) in Bosnien und Herzegowina
- Warnwesten-Pflicht in Bosnien und Herzegowina
- Winterreifenpflicht in Bosnien und Herzegowina
- Telefonieren im Auto (Pkw) in Bosnien und Herzegowina
- Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) in Bosnien und Herzegowina
- Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum in Bosnien und Herzegowina
- Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr in Bosnien und Herzegowina
- Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern in Bosnien und Herzegowina
- Punkteführerscheinsystem (Fahrerlaubnis-Punktesystem) in Bosnien und Herzegowina
- Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise nach Bosnien und Herzegowina
- Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für Bosnien und Herzegowina
- Mitnahme von Anhaltern kann in Bosnien und Herzegowina den Straftatbestand der Schleusung erfüllen
- Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in Bosnien und Herzegowina
- Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
- Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina
- Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Meldung von Karosserieschäden am Kraftfahrzeug (Kfz) bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina
Wenn an Ihrem Kraftfahrzeug (Kfz) Karosserieschäden vorhanden sind, sollten Sie bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina den oder die Karosserieschäden unbedingt dem bosnisch-herzegowinischen Zollbeamten mitteilen. Achten Sie darauf, dass Ihnen der Zollbeamte ein zollamtlich bestätigtes Schriftstück gibt, in dem alle vorhandenen Karosserieschäden aufgelistet wurden. Wenn Sie die vorhandenen Karosserieschäden bei der Einreise nicht melden, bekommen Sie große Schwierigkeiten bei der Ausreise. Der bosnisch-herzegowinische Zoll wird Ihnen die Ausreise aus Bosnien und Herzegowina verweigern, bis Sie nachweisen können, dass die Karosserieschäden nicht durch einen Autounfall (Verkehrsunfall) in Bosnien und Herzegowina entstanden sind.
Internationale grüne Versicherungskarte für Bosnien und Herzegowina
Die Mitnahme einer internationalen grünen Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) mit dem Länderkürzel BIH für Bosnien und Herzegowina ist unbedingt erforderlich. Das Länderkürzel BIH für Bosnien und Herzegowina darf nicht handschriftlich eingetragen sein. Durch die internationale grüne Versicherungskarte wird vom Kfz-Versicherer der Versicherungsnachweis erbracht, dass der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung auch in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist.
Inhalt: Bosnien und Herzegowina – Grüne-Karte-System (Grüne Versicherungskarte)
- Hinweis zur Beantragung der internationalen grünen Versicherungskarte für Bosnien und Herzegowina
- Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen
Hinweis zur Beantragung der internationalen grünen Versicherungskarte für Bosnien und Herzegowina
Die internationale grüne Versicherungskarte wird von Ihrem Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise nach Bosnien und Herzegowina beantragt werden.
Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen
Weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Abkommen des Grüne-Karte-Systems, an dem 47 (siebenundvierzig) Länder (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) teilnehmen, sowie dem Kennzeichenabkommen, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in Europa vereinfacht, erhalten Sie auf unserer Website unter folgendem Link:
Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen.
Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) in Bosnien und Herzegowina
In Bosnien und Herzegowina müssen Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) für die Nutzung der Autobahnen bezahlt werden. Am Anfang der Mautstrecke wird ein Mautticket aus einem Automat gezogen. Beim verlassen der Mautstrecke ist der Betrag zu bezahlen, der aus den gefahrenen Streckenkilometern errechnet wurde. An den Mautstationen können Sie die anfallenden Mautgebühren in Bar, mit der bosnisch-herzegowinischen Landeswährung Konvertible Mark (KM (BAM)) oder mit Euro, bezahlen. Für die Zahlung der Mautgebühren werden auch Bankkarten mit "Maestro-Symbol" sowie die gängigsten Kreditkarten (z. B. Visa oder Mastercard) akzeptiert. Die bosnischen Mautstrecken können an verschiedenen Streckenabschnitten verlassen werden.
Empfehlung für genauere Informationen über das Mautsystem in Bosnien und Herzegowina
Genauere Informationen über das Mautsystem und die Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) in Bosnien und Herzegowina, erfahren Sie auf der folgenden Website in bosnischer und englischer Sprache:
Warnwesten-Pflicht in Bosnien und Herzegowina
Es besteht in Bosnien und Herzegowina eine Warnwesten-Pflicht die unbedingt erfüllt werden muss. Sobald ein Autofahrer und/oder ein Mitfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften das Fahrzeug (Kfz) verlässt und sich auf der Fahrbahn, dem Randstreifen oder auf dem Pannenstreifen aufhält, muss der Autofahrer und/oder Mitfahrer eine Warnweste anziehen. Bei Nichtbefolgung der Warnwesten-Pflicht wird in Bosnien und Herzegowina eine Geldbuße verhängt. Die bosnisch-herzegowinische Polizei führt häufig Verkehrskontrollen durch und toleriert keine Ausnahmen, was das Mitführen von Warnwesten betrifft.
Winterreifenpflicht in Bosnien und Herzegowina
Es besteht in Bosnien und Herzegowina Winterreifenpflicht vom 15. (fünfzehnten) November bis zum 15. (fünfzehnten) April. Laut der bosnisch-herzegowinischen Straßenverkehrsordnung müssen die Winterreifen mindestens 4 (vier) Millimeter (mm) Profiltiefe haben. Die Nichtbeachtung der Winterreifenpflicht wird in Bosnien und Herzegowina mit einem hohen Bußgeld bestraft.
Verwendung von Schneeketten oder Winterreifen mit Spikes in Bosnien und Herzegowina
In winterlichen Verhältnissen ist die Verwendung von Schneeketten erlaubt und teilweise in einigen Gegenden auch gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechende Verkehrsschilder machen auf die Schneekettenpflicht in Bosnien und Herzegowina aufmerksam. Sommerreifen dürfen in der Zeit der Winterreifenpflicht nur mit Schneeketten in Bosnien und Herzegowina gefahren werden. Auch die Nichtbeachtung der teilweise in einigen Gegenden gesetzlich vorgeschriebenen Schneekettenpflicht wird in Bosnien und Herzegowina mit einem hohen Bußgeld bestraft.
Telefonieren im Auto (Pkw) in Bosnien und Herzegowina
Das Telefonieren im Auto (Pkw) ist in Bosnien und Herzegowina für Kraftfahrzeugführer nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Zuwiderhandlungen werden von der bosnisch-herzegowinischen Polizei mit einem hohen Bußgeld bestraft.
Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) in Bosnien und Herzegowina
Folgende Dinge müssen laut dem bosnisch-herzegowinischen Gesetz im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden:
- Warnweste,
- Warndreieck,
- Feuerlöscher,
- Abschleppseil oder Abschleppstange,
- Verbandskasten (achten Sie auf das Ablaufdatum),
- 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox (Ausnahme besteht für Xenon-Leuchten oder LED-Leuchten).
Wer gegen die Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) verstößt, muss in Bosnien und Herzegowina mit einem hohen Bußgeld rechnen.
Empfehlung zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) in Bosnien und Herzegowina
Das Mitführen von folgenden Dingen im Fahrzeug (Kfz) ist empfehlenswert, aber keine Pflicht in Bosnien und Herzegowina:
- Wolldecke (besonders in den Wintermonaten sehr empfehlenswert),
- Ersatzreifen oder Reifenpannenspray bzw. Reifendichtmittel mit einem 12 (zwölf)-Volt-Kompressor.
Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum in Bosnien und Herzegowina
Für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum gilt in Bosnien und Herzegowina die 0,3 (null Komma drei) Promillegrenze. Für Fahranfänger / Führerscheinneulinge während der Führerschein Probezeit von 3 (drei) Jahren und für alle Kraftfahrzeugführer unter 21 (einundzwanzig) Lebensjahren sowie für Busfahrer und LKW-Fahrer gilt die 0,0 (null Komma null) Promillegrenze.
Konsequenzen für den Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Wenn Sie unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln (z. B. Drogen und/oder Medikamenten) ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen und einen Unfall verursachen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Kfz-Versicherer in Regress (Schadensersatzpflicht) genommen werden können.
Inhalt: Versicherungsschutz – Konsequenzen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss
- Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag
- Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
- Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
- Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen
Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag
Es gibt im Kfz-Versicherungsvertrag eine sogenannte "Trunkenheitsklausel", in der erklärt wird, dass der Fahrzeugführer nur im nüchternen Zustand das Kraftfahrzeug (Kfz) führen darf und wer im alkoholisierten Zustand oder unter der Wirkung von anderen Rauschmitteln (u. a. Drogen und/oder Medikamenten) fährt, seinen Versicherungsschutz verlieren kann.
Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung muss den von Ihnen verursachten Gesamtschaden des geschädigten Unfallopfers bzw. der geschädigten Unfallopfer bezahlen. Als nächstes prüft die Versicherungsgesellschaft sehr genau, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der alkoholisierte Unfallverursacher (Sie) nüchtern gewesen wäre. Ihr Kfz-Versicherer kann Regressansprüche (Schadensersatzansprüche) geltend machen und in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 5.000 (fünftausend) Euro von Ihnen zurückverlangen.
Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
Wenn Sie zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, die den Schaden des eigenen Fahrzeugs (Kfz) bezahlen soll, wird Ihnen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss der Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) nicht oder nur teilweise bezahlt. Wird bei einem Kraftfahrzeugführer ein Wert von über 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut festgestellt, muss der Kfz-Versicherer, laut deutschen Gerichtsurteilen, den Schaden am Fahrzeug (Kfz) des Versicherten nicht bezahlen. Bei einem Wert von 0,5 (null Komma fünf) bis 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut kann die Kaskoversicherung um die Hälfte der Leistungen gekürzt werden.
Die Konsequenzen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln, wie zum Beispiel bei Drogen und Medikamenten, sind die gleichen wie bei Alkohol. Es werden lediglich nur andere Blutwerte zur Feststellung des Rauschzustandes untersucht. Die Intensität des Rauschzustandes ist auch bei anderen Rauschmitteln ausschlaggebend dafür, um wieviel die Versicherungsleistung gekürzt werden darf bzw. ob der Kfz-Versicherer überhaupt etwas bezahlen muss.
Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen
Auch der Unfallversicherungsschutz von der gesetzlichen wie auch der privaten Unfallversicherung kann bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss bzw. unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln erlöschen oder eingeschränkt werden.
Hinweis: Eine gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften besteht für jeden Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, es ist eine gesetzliche Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Unter anderem sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften abgedeckt.
Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr in Bosnien und Herzegowina
Die bosnisch-herzegowinische Polizei führt häufig Geschwindigkeitsmessungen durch, daher ist die Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Geschwindigkeitsbeschränkungen) für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr in Bosnien und Herzegowina sehr wichtig.
Inhalt: Bosnien und Herzegowina – Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr
- Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) in Bosnien und Herzegowina
- Geschwindigkeitsbegrenzungen außerhalb der geschlossenen Ortschaften (außerorts) in Bosnien und Herzegowina
- Geschwindigkeitsbegrenzungen auf bosnisch-herzegowinischen Land- und Schnellstraßen
- Geschwindigkeitsbegrenzungen auf bosnisch-herzegowinischen Autobahnen
- Hinweis für ausländische Fahrer ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz
Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) in Bosnien und Herzegowina
Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) maximal 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Geschwindigkeitsbegrenzungen außerhalb der geschlossenen Ortschaften (außerorts) in Bosnien und Herzegowina
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (außerorts) in Bosnien und Herzegowina für
Motorräder (außerorts)
- Motorräder maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Personenkraftwagen (Pkw) (außerorts)
- Personenkraftwagen (Pkw) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Wohnmobile (außerorts)
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Nutzfahrzeuge (außerorts)
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Lastkraftwagen (Lkw) (außerorts)
- Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf bosnisch-herzegowinischen Land- und Schnellstraßen
Höchstgeschwindigkeit auf der bosnisch-herzegowinischen Land- und Schnellstraße für
Motorräder (Land- und Schnellstraßen)
- Motorräder maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Personenkraftwagen (Pkw) (Land- und Schnellstraßen)
- Personenkraftwagen (Pkw) maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Wohnmobile (Land- und Schnellstraßen)
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Nutzfahrzeuge (Land- und Schnellstraßen)
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Lastkraftwagen (Lkw) (Land- und Schnellstraßen)
- Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf bosnisch-herzegowinischen Autobahnen
Höchstgeschwindigkeit auf der bosnisch-herzegowinischen Autobahn für
Motorräder (Autobahnen)
- Motorräder maximal 130 (einhundertdreißig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Personenkraftwagen (Pkw) (Autobahnen)
- Personenkraftwagen (Pkw) maximal 130 (einhundertdreißig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Wohnmobile (Autobahnen)
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 130 (einhundertdreißig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Nutzfahrzeuge (Autobahnen)
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 130 (einhundertdreißig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
- Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Lastkraftwagen (Lkw) (Autobahnen)
- Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
Hinweis für ausländische Fahrer ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz
Bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen in Bosnien und Herzegowina ausländische Fahrer ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz das Bußgeld vor Ort (sofort) bezahlen.
Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern in Bosnien und Herzegowina
Bei der Mitnahme von Kindern in Kraftfahrzeugen (Kfz) müssen die folgenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern in Bosnien und Herzegowina beachtet werden.
- Kinder unter 3 (drei) Jahren dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) nur mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz und deaktiviertem Beifahrerairbag mitgenommen werden.
- Kinder unter 5 (fünf) Jahren dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf den Rücksitzen nur mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.
- Kinder ab 5 (fünf) bis 12 (zwölf) Jahren dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf den Rücksitzen entweder mit einer Kindersitzerhöhung (Kindersitzpolster) oder mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.
Die Nichtbeachtung der Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern wird in Bosnien und Herzegowina streng geahndet und mit einem hohen Bußgeld bestraft.
Punkteführerscheinsystem (Fahrerlaubnis-Punktesystem) in Bosnien und Herzegowina
In Bosnien und Herzegowina besteht ein Punkteführerscheinsystem (Fahrerlaubnis-Punktesystem) für alle Verkehrsteilnehmer. Verkehrsverstöße von Verkehrsteilnehmern werden in einer Verkehrssünderkartei erfasst und gespeichert. Je nach Verkehrsdelikt gibt es unterschiedliche Strafpunkte, die nach festgelegten Zeiträumen (Tilgungsfristen) verfallen. Bei gewissen Verkehrsverstößen wird zudem ein Fahrverbot für einen festgelegten Zeitraum verhängt. Ein Verkehrsdelikt wird zudem auch immer mit einem Bußgeld bestraft.
Das bosnisch-herzegowinische Punkteführerscheinsystem (Fahrerlaubnis-Punktesystem) gilt auch für ausländische Verkehrsteilnehmer
Die gesetzlichen Regelungen des bosnisch-herzegowinischen Punkteführerscheinsystems (Fahrerlaubnis-Punktesystems) gelten auch für ausländische Verkehrsteilnehmer ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz. Die Strafpunkte von ausländischen Verkehrsteilnehmern ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz werden ebenfalls in der Verkehrssünderkartei gespeichert. Genauso wie bosnisch-herzegowinische Verkehrsteilnehmer können auch ausländische Verkehrsteilnehmer ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz mit einem Fahrverbot innerhalb von Bosnien und Herzegowina bestraft werden.
Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise nach Bosnien und Herzegowina
Für die Reise mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) nach Bosnien und Herzegowina ist der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung dringend zu empfehlen. Sollte es zu einem nicht selbstverschuldeten Autounfall (Verkehrsunfall) mit einem bosnisch-herzegowinischen Unfallgegner kommen, müssen Sie u. U. damit rechnen, dass eine vollständige Schadenersatzleistung für Sie als Geschädigten nicht gewährleistet ist. Die bosnisch-herzegowinische Kfz-Haftpflichtversicherung könnte eventuell eine niedrige Mindestdeckungssumme haben, die den Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) gegebenenfalls nicht vollständig abdeckt.
Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für Bosnien und Herzegowina
Unbedingt empfehlenswert bei Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Bosnien und Herzegowina ist ein Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz). Unerwartet durchzuführende Reparaturen in einer bosnisch-herzegowinischen Kfz-Werkstatt, sowie der eventuelle Rücktransport vom Fahrzeug (Kfz) aus Bosnien und Herzegowina, oder die Verschrottung nach einem Autounfall (Verkehrsunfall) in Bosnien und Herzegowina kann sehr hohe Kosten verursachen.
Mitnahme von Anhaltern kann in Bosnien und Herzegowina den Straftatbestand der Schleusung erfüllen
Die Mitnahme von Anhaltern deren Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltsstatus / Aufenthaltstitel) für Bosnien und Herzegowina unbekannt ist, sollte dringend vermieden werden. Laut geltendem bosnisch-herzegowinischem Recht kann die Mitnahme einer Person die keine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzt, den Straftatbestand der Schleusung von Personen die sich illegal in Bosnien und Herzegowina aufhalten (Menschenschmuggel), erfüllen. Der genannte Straftatbestand des Menschenschmuggels wird in Bosnien und Herzegowina mit einer Gefängnisstrafe von 6 (sechs) Monaten bis zu 5 (fünf) Jahren geahndet.
Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in Bosnien und Herzegowina
Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die in Bosnien und Herzegowina dringend zu beachten sind:
Vorsicht: Wegen fortbestehender Minengefahr sollten Sie die befestigten Straßen in Bosnien und Herzegowina auf gar keinen Fall verlassen. Wenn möglich benutzen Sie am besten nur die bosnisch-herzegowinischen Hauptstraßen.
- In Bosnien und Herzegowina gilt Rechtsverkehr, es wird auf der rechten Spur gefahren und links wird überholt. Durch den Rechtsverkehr gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links.
- Alle Kraftfahrzeuge (Kfz) müssen in Bosnien und Herzegowina ganztägig mit Abblendlicht fahren.
- Motorradfahrern ist es nicht erlaubt, während der Fahrt, mit einem Kopfhörer zu telefonieren. Ein Verstoß wird in Bosnien und Herzegowina mit einem Bußgeld bestraft.
- In der Nachtzeit zwischen 23 (dreiundzwanzig) Uhr und 5 (fünf) Uhr morgens gilt in Bosnien und Herzegowina ein Fahrverbot für Fahranfänger / Führerscheinneulinge unter 23 (dreiundzwanzig) Lebensjahren, die ihren Führerschein noch nicht 1 (ein) volles Jahr besitzen.
- Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) in Bosnien und Herzegowina muss ausnahmslos die bosnisch-herzegowinische Polizei verständigt werden.
- Auch bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) mit Bagatellschäden (Blechschäden) muss ausnahmslos die örtliche Polizei in Bosnien und Herzegowina verständigt werden.
- Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug (Kfz) einen Karosserieschaden durch den Autounfall (Verkehrsunfall) haben, benötigen Sie von der bosnisch-herzegowinischen Polizei unbedingt eine Schadensbestätigung.
- Ohne die polizeiliche Schadensbestätigung wird Ihnen am bosnisch-herzegowinischen Grenzübergang die Ausreise aus Bosnien und Herzegowina vom bosnisch-herzegowinischen Zoll verweigert.
- Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer in Bosnien und Herzegowina in Untersuchungshaft genommen werden.
- Im Falle einer Untersuchungshaft sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft in Sarajewo (Sarajevo / Сарајево) kontaktieren.
- Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für Bosnien und Herzegowina zuständig ist, kontaktieren.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in Bosnien und Herzegowina aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!
Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.
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