• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Bosnien und Herzegowina

Aktuelles Datum: Dienstag, 10. September 2024 | Artikel aktualisiert am Donnerstag, 19. September 2019

Inhalt Reiseinformationen: Bosnien und Herzegowina

Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Bosnien und Herzegowina
Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Bosnien und Herzegowina

Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Bosnien und Herzegowina

Aktuelle landesspezifische Sicherheitshinweise, besondere strafrechtliche Vorschriften und medizinische Hinweise für Bosnien und Herzegowina:

Beachten Sie vor Antritt der Reise die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise des Auswärtigen Amtes für Bosnien und Herzegowina! Genauere Informationen über die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise erhalten Sie auf den Internetseiten vom Auswärtigen Amt:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Bosnien und Herzegowina.

Verschärfte Grenzkontrollen in Bosnien und Herzegowina

An den Grenzübergängen nach Bosnien und Herzegowina muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden, da die Grenzkontrollen verschärft worden sind. Dies dient dem Schutz der Landgrenzen des Schengenraums und betrifft auch Bürger der Europäischen Union (EU).

Für das Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Bosnien und Herzegowina benötigen Kraftfahrzeugführer / Autofahrer einen gültigen Führerschein und den Fahrzeugschein. Empfehlenswert für Bosnien und Herzegowina ist jedoch ein gültiger internationaler Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Führerschein und ein internationaler Fahrzeugschein (internationale Zulassungsbescheinigung) in Verbindung mit dem nationalen Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie in Bosnien und Herzegowina eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung).

Tipp: Es ist empfehlenswert, sich über die Einreise mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) nach Bosnien und Herzegowina bei der bosnisch-herzegowinischen Botschaft oder bei den bosnisch-herzegowinischen Konsulaten zu erkundigen, um die im vorab möglichen schriftlichen Formalitäten vor der Abreise zu erledigen.

Hinweis: Grundsätzlich ist für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), die Mitnahme des internationalen Führerscheins sowie des internationalen Fahrzeugscheins (der internationalen Zulassungsbescheinigung) immer ratsam und für einige Länder sogar erforderlich.

Achtung: Unbedingt zu beachten sind auch die Gesetze der Transitländer (Durchreiseländer) bzgl. der erforderlichen Fahrzeugdokumente.

Inhalt dieses Beitrags:

Meldung von Karosserieschäden am Kraftfahrzeug (Kfz) bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina

Wenn an Ihrem Kraftfahrzeug (Kfz) Karosserieschäden vorhanden sind, sollten Sie bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina den oder die Karosserieschäden unbedingt dem bosnisch-herzegowinischen Zollbeamten mitteilen. Achten Sie darauf, dass Ihnen der Zollbeamte ein zollamtlich bestätigtes Schriftstück gibt, in dem alle vorhandenen Karosserieschäden aufgelistet wurden. Wenn Sie die vorhandenen Karosserieschäden bei der Einreise nicht melden, bekommen Sie große Schwierigkeiten bei der Ausreise. Der bosnisch-herzegowinische Zoll wird Ihnen die Ausreise aus Bosnien und Herzegowina verweigern, bis Sie nachweisen können, dass die Karosserieschäden nicht durch einen Autounfall (Verkehrsunfall) in Bosnien und Herzegowina entstanden sind.

Internationale grüne Versicherungskarte für Bosnien und Herzegowina

Die Mitnahme einer internationalen grünen Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) mit dem Länderkürzel BIH für Bosnien und Herzegowina ist unbedingt erforderlich. Das Länderkürzel BIH für Bosnien und Herzegowina darf nicht handschriftlich eingetragen sein. Durch die internationale grüne Versicherungskarte wird vom Kfz-Versicherer der Versicherungsnachweis erbracht, dass der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung auch in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist.

Inhalt: Bosnien und Herzegowina – Grüne-Karte-System (Grüne Versicherungskarte)

Hinweis zur Beantragung der internationalen grünen Versicherungskarte für Bosnien und Herzegowina

Die internationale grüne Versicherungskarte wird von Ihrem Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise nach Bosnien und Herzegowina beantragt werden.

Wichtig: Teilen Sie Ihrem Kfz-Versicherer mit, welche Transitländer (Durchreiseländer) Sie auf Ihrer Fahrt nach Bosnien und Herzegowina durchqueren und achten Sie darauf, dass die Transitländer (Durchreiseländer) auf der internationalen grünen Versicherungskarte nicht durchgestrichen sind.

Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen

Weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Abkommen des Grüne-Karte-Systems, an dem 47 (siebenundvierzig) Länder (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) teilnehmen, sowie dem Kennzeichenabkommen, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in Europa vereinfacht, erhalten Sie auf unserer Website unter folgendem Link:

Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen.

Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) in Bosnien und Herzegowina

In Bosnien und Herzegowina müssen Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) für die Nutzung der Autobahnen bezahlt werden. Am Anfang der Mautstrecke wird ein Mautticket aus einem Automat gezogen. Beim verlassen der Mautstrecke ist der Betrag zu bezahlen, der aus den gefahrenen Streckenkilometern errechnet wurde. An den Mautstationen können Sie die anfallenden Mautgebühren in Bar, mit der bosnisch-herzegowinischen Landeswährung Konvertible Mark (KM (BAM)) oder mit Euro, bezahlen. Für die Zahlung der Mautgebühren werden auch Bankkarten mit "Maestro-Symbol" sowie die gängigsten Kreditkarten (z. B. Visa oder Mastercard) akzeptiert. Die bosnischen Mautstrecken können an verschiedenen Streckenabschnitten verlassen werden.

Empfehlung für genauere Informationen über das Mautsystem in Bosnien und Herzegowina

Genauere Informationen über das Mautsystem und die Mautgebühren (Straßenbenutzungsgebühren) in Bosnien und Herzegowina, erfahren Sie auf der folgenden Website in bosnischer und englischer Sprache:

JP Autoceste FBiH.

Warnwesten-Pflicht in Bosnien und Herzegowina

Es besteht in Bosnien und Herzegowina eine Warnwesten-Pflicht die unbedingt erfüllt werden muss. Sobald ein Autofahrer und/oder ein Mitfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften das Fahrzeug (Kfz) verlässt und sich auf der Fahrbahn, dem Randstreifen oder auf dem Pannenstreifen aufhält, muss der Autofahrer und/oder Mitfahrer eine Warnweste anziehen. Bei Nichtbefolgung der Warnwesten-Pflicht wird in Bosnien und Herzegowina eine Geldbuße verhängt. Die bosnisch-herzegowinische Polizei führt häufig Verkehrskontrollen durch und toleriert keine Ausnahmen, was das Mitführen von Warnwesten betrifft.

Grundsätzliche Empfehlung zur Mitnahme von Warnwesten im Fahrzeug (Kfz)

Wir möchten hier eine grundsätzliche Empfehlung zur Mitnahme von Warnwesten im Fahrzeug (Kfz) aussprechen, da dies zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit Ihrer Mitfahrer dient. Wenn Sie durch eine Panne oder einen Unfall gezwungen sind, aus Ihrem Fahrzeug (Kfz) auszusteigen und sich dadurch auf der Fahrbahn aufhalten, sind Sie und/oder Ihre Mitfahrer ohne eine Warnweste besonders gefährdet. Andere Fahrzeugführer können Sie schlechter erkennen und Sie und/oder Ihre Mitfahrer anfahren bzw. überfahren. Durch eine reflektierende Warnweste / Sicherheitsweste mit fluoreszierenden Sicherheitsstreifen sind Sie und/oder Ihre Mitfahrer schon vom Weiten gut zu erkennen. Besonders bei Dunkelheit ist eine Warnweste unerlässlich für die Sicherheit.

Wer keine Warnweste im Fahrzeug (Kfz) mitführt, geht ein unnötiges Risiko ein und gefährdet in einer Notsituation sein eigenes Leben. Deswegen sollte es überhaupt keine Rolle spielen ob ein Land eine gesetzlich vorgeschriebene Warnwesten-Pflicht hat oder nicht. Die Investition in eine oder mehrere Warnwesten zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) lohnt sich auf jeden Fall. Eine Warnweste kann in der Not Ihr Lebensretter sein.

Winterreifenpflicht in Bosnien und Herzegowina

Es besteht in Bosnien und Herzegowina Winterreifenpflicht vom 15. (fünfzehnten) November bis zum 15. (fünfzehnten) April. Laut der bosnisch-herzegowinischen Straßenverkehrsordnung müssen die Winterreifen mindestens 4 (vier) Millimeter (mm) Profiltiefe haben. Die Nichtbeachtung der Winterreifenpflicht wird in Bosnien und Herzegowina mit einem hohen Bußgeld bestraft.

Verwendung von Schneeketten oder Winterreifen mit Spikes in Bosnien und Herzegowina

In winterlichen Verhältnissen ist die Verwendung von Schneeketten erlaubt und teilweise in einigen Gegenden auch gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechende Verkehrsschilder machen auf die Schneekettenpflicht in Bosnien und Herzegowina aufmerksam. Sommerreifen dürfen in der Zeit der Winterreifenpflicht nur mit Schneeketten in Bosnien und Herzegowina gefahren werden. Auch die Nichtbeachtung der teilweise in einigen Gegenden gesetzlich vorgeschriebenen Schneekettenpflicht wird in Bosnien und Herzegowina mit einem hohen Bußgeld bestraft.

Wichtig: Die Nutzung von Winterreifen mit Spikes (Reifen mit eingearbeiteten Stiften im Profil) ist in Bosnien und Herzegowina verboten. Kraftfahrzeugführer die mit Spikesreifen unterwegs sind, müssen mit einem hohen Bußgeld rechnen und die Weiterfahrt kann von der bosnisch-herzegowinischen Polizei untersagt werden.

Telefonieren im Auto (Pkw) in Bosnien und Herzegowina

Das Telefonieren im Auto (Pkw) ist in Bosnien und Herzegowina für Kraftfahrzeugführer nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Zuwiderhandlungen werden von der bosnisch-herzegowinischen Polizei mit einem hohen Bußgeld bestraft.

Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) in Bosnien und Herzegowina

Folgende Dinge müssen laut dem bosnisch-herzegowinischen Gesetz im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden:

  • Warnweste,
  • Warndreieck,
  • Feuerlöscher,
  • Abschleppseil oder Abschleppstange,
  • Verbandskasten (achten Sie auf das Ablaufdatum),
  • 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox (Ausnahme besteht für Xenon-Leuchten oder LED-Leuchten).

Wer gegen die Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) verstößt, muss in Bosnien und Herzegowina mit einem hohen Bußgeld rechnen.

Empfehlung zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) in Bosnien und Herzegowina

Das Mitführen von folgenden Dingen im Fahrzeug (Kfz) ist empfehlenswert, aber keine Pflicht in Bosnien und Herzegowina:

  • Wolldecke (besonders in den Wintermonaten sehr empfehlenswert),
  • Ersatzreifen oder Reifenpannenspray bzw. Reifendichtmittel mit einem 12 (zwölf)-Volt-Kompressor.

Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum in Bosnien und Herzegowina

Für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum gilt in Bosnien und Herzegowina die 0,3 (null Komma drei) Promillegrenze. Für Fahranfänger / Führerscheinneulinge während der Führerschein Probezeit von 3 (drei) Jahren und für alle Kraftfahrzeugführer unter 21 (einundzwanzig) Lebensjahren sowie für Busfahrer und LKW-Fahrer gilt die 0,0 (null Komma null) Promillegrenze.

Konsequenzen für den Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Wenn Sie unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln (z. B. Drogen und/oder Medikamenten) ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen und einen Unfall verursachen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Kfz-Versicherer in Regress (Schadensersatzpflicht) genommen werden können.

Inhalt: Versicherungsschutz – Konsequenzen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss

Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag

Es gibt im Kfz-Versicherungsvertrag eine sogenannte "Trunkenheitsklausel", in der erklärt wird, dass der Fahrzeugführer nur im nüchternen Zustand das Kraftfahrzeug (Kfz) führen darf und wer im alkoholisierten Zustand oder unter der Wirkung von anderen Rauschmitteln (u. a. Drogen und/oder Medikamenten) fährt, seinen Versicherungsschutz verlieren kann.

Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung muss den von Ihnen verursachten Gesamtschaden des geschädigten Unfallopfers bzw. der geschädigten Unfallopfer bezahlen. Als nächstes prüft die Versicherungsgesellschaft sehr genau, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der alkoholisierte Unfallverursacher (Sie) nüchtern gewesen wäre. Ihr Kfz-Versicherer kann Regressansprüche (Schadensersatzansprüche) geltend machen und in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 5.000 (fünftausend) Euro von Ihnen zurückverlangen.

Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Wenn Sie zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, die den Schaden des eigenen Fahrzeugs (Kfz) bezahlen soll, wird Ihnen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss der Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) nicht oder nur teilweise bezahlt. Wird bei einem Kraftfahrzeugführer ein Wert von über 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut festgestellt, muss der Kfz-Versicherer, laut deutschen Gerichtsurteilen, den Schaden am Fahrzeug (Kfz) des Versicherten nicht bezahlen. Bei einem Wert von 0,5 (null Komma fünf) bis 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut kann die Kaskoversicherung um die Hälfte der Leistungen gekürzt werden.

Die Konsequenzen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln, wie zum Beispiel bei Drogen und Medikamenten, sind die gleichen wie bei Alkohol. Es werden lediglich nur andere Blutwerte zur Feststellung des Rauschzustandes untersucht. Die Intensität des Rauschzustandes ist auch bei anderen Rauschmitteln ausschlaggebend dafür, um wieviel die Versicherungsleistung gekürzt werden darf bzw. ob der Kfz-Versicherer überhaupt etwas bezahlen muss.

Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen

Auch der Unfallversicherungsschutz von der gesetzlichen wie auch der privaten Unfallversicherung kann bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss bzw. unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln erlöschen oder eingeschränkt werden.

Hinweis: Eine gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften besteht für jeden Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, es ist eine gesetzliche Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Unter anderem sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften abgedeckt.

Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr in Bosnien und Herzegowina

Die bosnisch-herzegowinische Polizei führt häufig Geschwindigkeitsmessungen durch, daher ist die Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Geschwindigkeitsbeschränkungen) für Kraftfahrzeuge (Kfz) im Straßenverkehr in Bosnien und Herzegowina sehr wichtig.

Inhalt: Bosnien und Herzegowina – Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr

Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit) innerhalb der geschlossenen Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) in Bosnien und Herzegowina

Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) maximal 50 (fünfzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Geschwindigkeitsbegrenzungen außerhalb der geschlossenen Ortschaften (außerorts) in Bosnien und Herzegowina

Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (außerorts) in Bosnien und Herzegowina für

Motorräder (außerorts)

  • Motorräder maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Personenkraftwagen (Pkw) (außerorts)

  • Personenkraftwagen (Pkw) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Wohnmobile (außerorts)

  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Nutzfahrzeuge (außerorts)

  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Lastkraftwagen (Lkw) (außerorts)

  • Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Geschwindigkeitsbegrenzungen auf bosnisch-herzegowinischen Land- und Schnellstraßen

Höchstgeschwindigkeit auf der bosnisch-herzegowinischen Land- und Schnellstraße für

Motorräder (Land- und Schnellstraßen)

  • Motorräder maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Personenkraftwagen (Pkw) (Land- und Schnellstraßen)

  • Personenkraftwagen (Pkw) maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Wohnmobile (Land- und Schnellstraßen)

  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Nutzfahrzeuge (Land- und Schnellstraßen)

  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 100 (einhundert) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Lastkraftwagen (Lkw) (Land- und Schnellstraßen)

  • Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Geschwindigkeitsbegrenzungen auf bosnisch-herzegowinischen Autobahnen

Höchstgeschwindigkeit auf der bosnisch-herzegowinischen Autobahn für

Motorräder (Autobahnen)

  • Motorräder maximal 130 (einhundertdreißig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Motorradgespann (Motorrad mit Beiwagen / Seitenwagen) maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Personenkraftwagen (Pkw) (Autobahnen)

  • Personenkraftwagen (Pkw) maximal 130 (einhundertdreißig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Wohnmobile (Autobahnen)

  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 130 (einhundertdreißig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Wohnmobile über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Nutzfahrzeuge (Autobahnen)

  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 130 (einhundertdreißig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge bis 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.
  • Nutzfahrzeuge über 3,5 (drei Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Lastkraftwagen (Lkw) (Autobahnen)

  • Lastkraftwagen (Lkw) ab 7,5 (sieben Komma fünf) Tonnen (t) zulässigem Gesamtgewicht maximal 80 (achtzig) Kilometer pro Stunde (km/h) oder nach Beschilderung.

Hinweis für ausländische Fahrer ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz

Bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen in Bosnien und Herzegowina ausländische Fahrer ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz das Bußgeld vor Ort (sofort) bezahlen.

Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern in Bosnien und Herzegowina

Bei der Mitnahme von Kindern in Kraftfahrzeugen (Kfz) müssen die folgenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern in Bosnien und Herzegowina beachtet werden.

  • Kinder unter 3 (drei) Jahren dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) nur mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz und deaktiviertem Beifahrerairbag mitgenommen werden.
  • Kinder unter 5 (fünf) Jahren dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf den Rücksitzen nur mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.
  • Kinder ab 5 (fünf) bis 12 (zwölf) Jahren dürfen in Kraftfahrzeugen (Kfz) (keine Motorräder) auf den Rücksitzen entweder mit einer Kindersitzerhöhung (Kindersitzpolster) oder mit einem der Körpergröße und dem Körpergewicht entsprechenden Kindersitz mitgenommen werden.

Die Nichtbeachtung der Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kindern wird in Bosnien und Herzegowina streng geahndet und mit einem hohen Bußgeld bestraft.

Punkteführerscheinsystem (Fahrerlaubnis-Punktesystem) in Bosnien und Herzegowina

In Bosnien und Herzegowina besteht ein Punkteführerscheinsystem (Fahrerlaubnis-Punktesystem) für alle Verkehrsteilnehmer. Verkehrsverstöße von Verkehrsteilnehmern werden in einer Verkehrssünderkartei erfasst und gespeichert. Je nach Verkehrsdelikt gibt es unterschiedliche Strafpunkte, die nach festgelegten Zeiträumen (Tilgungsfristen) verfallen. Bei gewissen Verkehrsverstößen wird zudem ein Fahrverbot für einen festgelegten Zeitraum verhängt. Ein Verkehrsdelikt wird zudem auch immer mit einem Bußgeld bestraft.

Das bosnisch-herzegowinische Punkteführerscheinsystem (Fahrerlaubnis-Punktesystem) gilt auch für ausländische Verkehrsteilnehmer

Die gesetzlichen Regelungen des bosnisch-herzegowinischen Punkteführerscheinsystems (Fahrerlaubnis-Punktesystems) gelten auch für ausländische Verkehrsteilnehmer ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz. Die Strafpunkte von ausländischen Verkehrsteilnehmern ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz werden ebenfalls in der Verkehrssünderkartei gespeichert. Genauso wie bosnisch-herzegowinische Verkehrsteilnehmer können auch ausländische Verkehrsteilnehmer ohne bosnisch-herzegowinischen Wohnsitz mit einem Fahrverbot innerhalb von Bosnien und Herzegowina bestraft werden.

Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise nach Bosnien und Herzegowina

Für die Reise mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) nach Bosnien und Herzegowina ist der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung dringend zu empfehlen. Sollte es zu einem nicht selbstverschuldeten Autounfall (Verkehrsunfall) mit einem bosnisch-herzegowinischen Unfallgegner kommen, müssen Sie u. U. damit rechnen, dass eine vollständige Schadenersatzleistung für Sie als Geschädigten nicht gewährleistet ist. Die bosnisch-herzegowinische Kfz-Haftpflichtversicherung könnte eventuell eine niedrige Mindestdeckungssumme haben, die den Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) gegebenenfalls nicht vollständig abdeckt.

Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für Bosnien und Herzegowina

Unbedingt empfehlenswert bei Reisen mit dem Auto (Pkw) nach Bosnien und Herzegowina ist ein Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz). Unerwartet durchzuführende Reparaturen in einer bosnisch-herzegowinischen Kfz-Werkstatt, sowie der eventuelle Rücktransport vom Fahrzeug (Kfz) aus Bosnien und Herzegowina, oder die Verschrottung nach einem Autounfall (Verkehrsunfall) in Bosnien und Herzegowina kann sehr hohe Kosten verursachen.

Mitnahme von Anhaltern kann in Bosnien und Herzegowina den Straftatbestand der Schleusung erfüllen

Die Mitnahme von Anhaltern deren Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltsstatus / Aufenthaltstitel) für Bosnien und Herzegowina unbekannt ist, sollte dringend vermieden werden. Laut geltendem bosnisch-herzegowinischem Recht kann die Mitnahme einer Person die keine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzt, den Straftatbestand der Schleusung von Personen die sich illegal in Bosnien und Herzegowina aufhalten (Menschenschmuggel), erfüllen. Der genannte Straftatbestand des Menschenschmuggels wird in Bosnien und Herzegowina mit einer Gefängnisstrafe von 6 (sechs) Monaten bis zu 5 (fünf) Jahren geahndet.

Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer in Bosnien und Herzegowina

Im Folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die in Bosnien und Herzegowina dringend zu beachten sind:

Vorsicht: Wegen fortbestehender Minengefahr sollten Sie die befestigten Straßen in Bosnien und Herzegowina auf gar keinen Fall verlassen. Wenn möglich benutzen Sie am besten nur die bosnisch-herzegowinischen Hauptstraßen.

  • In Bosnien und Herzegowina gilt Rechtsverkehr, es wird auf der rechten Spur gefahren und links wird überholt. Durch den Rechtsverkehr gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links.

Achtung: Bosnisch-herzegowinische Kraftfahrzeugführer bzw. Verkehrsteilnehmer missachten häufig die Vorfahrtsregel rechts vor links. Daher dürfen Sie in Bosnien und Herzegowina nicht auf Ihr Vorfahrtsrecht beharren und dadurch einen Autounfall (Verkehrsunfall) riskieren. In Bosnien und Herzegowina ist ein defensives (vorsichtiges und umsichtiges) Fahrverhalten ihrerseits unbedingt empfehlenswert.

  • Alle Kraftfahrzeuge (Kfz) müssen in Bosnien und Herzegowina ganztägig mit Abblendlicht fahren.
  • Motorradfahrern ist es nicht erlaubt, während der Fahrt, mit einem Kopfhörer zu telefonieren. Ein Verstoß wird in Bosnien und Herzegowina mit einem Bußgeld bestraft.
  • In der Nachtzeit zwischen 23 (dreiundzwanzig) Uhr und 5 (fünf) Uhr morgens gilt in Bosnien und Herzegowina ein Fahrverbot für Fahranfänger / Führerscheinneulinge unter 23 (dreiundzwanzig) Lebensjahren, die ihren Führerschein noch nicht 1 (ein) volles Jahr besitzen.
  • Laut bosnisch-herzegowinischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
  • Außerhalb von großen Städten sollten Nachtfahrten in Bosnien und Herzegowina möglichst vermieden werden.
    • Das bosnisch-herzegowinische Straßennetz, außerhalb der großen bosnisch-herzegowinischen Städte, ist in einem schlechten Zustand, schlecht beleuchtet und zudem noch mit ungenügender Straßenmarkierungen.
      • Nach Einbruch der Dunkelheit besteht außerhalb der großen Städte, u. a. durch liegengebliebene Autos (Pkw), Schlaglöcher oder Tiere auf der Fahrbahn, eine besonders hohe Gefahr im bosnisch-herzegowinischen Straßenverkehr.
    • Als zusätzliche Gefahr für Nachtfahrten muss auch die zunehmende Straßenkriminalität in Bosnien und Herzegowina erwähnt werden.
  • Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) in Bosnien und Herzegowina muss ausnahmslos die bosnisch-herzegowinische Polizei verständigt werden.
    • Auch bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) mit Bagatellschäden (Blechschäden) muss ausnahmslos die örtliche Polizei in Bosnien und Herzegowina verständigt werden.
    • Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug (Kfz) einen Karosserieschaden durch den Autounfall (Verkehrsunfall) haben, benötigen Sie von der bosnisch-herzegowinischen Polizei unbedingt eine Schadensbestätigung.
      • Ohne die polizeiliche Schadensbestätigung wird Ihnen am bosnisch-herzegowinischen Grenzübergang die Ausreise aus Bosnien und Herzegowina vom bosnisch-herzegowinischen Zoll verweigert.
    • Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer in Bosnien und Herzegowina in Untersuchungshaft genommen werden.
      • Im Falle einer Untersuchungshaft sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft in Sarajewo (Sarajevo / Сарајево) kontaktieren.
      • Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für Bosnien und Herzegowina zuständig ist, kontaktieren.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise nach Bosnien und Herzegowina über die aktuellen Sicherheits- und Reisehinweise zu informieren. Aktuelle Informationen über die Sicherheits- und Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Bosnien und Herzegowina.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in Bosnien und Herzegowina aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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