• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Fürstentum Andorra

Aktuelles Datum: Samstag, 27. Juli 2024 | Artikel aktualisiert am Freitag, 23. August 2019

Inhalt Reiseinformationen: Fürstentum Andorra

Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Fürstentum Andorra
Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Fürstentum Andorra

Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Fürstentum Andorra

Aktuelle landesspezifische Sicherheitshinweise und medizinische Hinweise für das Fürstentum Andorra:

Beachten Sie vor Antritt der Reise die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise und die medizinischen Hinweise des Auswärtigen Amtes für das Fürstentum Andorra! Genauere Informationen über die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise und die medizinischen Hinweise erhalten Sie auf den Internetseiten vom Auswärtigen Amt:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Andorra.

Für das Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Fürstentum Andorra benötigen Kraftfahrzeugführer / Autofahrer zum Führen eines Kraftfahrzeuges (Kfz) einen gültigen nationalen Führerschein und den Fahrzeugschein. Falls Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) unterwegs sind, benötigen Sie im Fürstentum Andorra eine vom eingetragenen Fahrzeughalter unterschriebene mehrsprachige Vollmacht zur Kraftfahrzeug (Kfz)-Benutzung (Benützungsbewilligung).

Inhalt dieses Beitrags:

Internationale grüne Versicherungskarte für das Fürstentum Andorra

Die Mitnahme einer internationalen grünen Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) mit dem Länderkürzel AND für das Fürstentum Andorra ist unbedingt erforderlich. Das Länderkürzel AND für das Fürstentum Andorra darf nicht handschriftlich eingetragen sein.

Inhalt: Fürstentum Andorra – Grüne-Karte-System (Internationale grüne Versicherungskarte)

Hinweis zur Beantragung der internationalen grünen Versicherungskarte für das Fürstentum Andorra

Die internationale grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) wird von Ihrem Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise in das Fürstentum Andorra beantragt werden.

Wichtig: Teilen Sie Ihrem Kfz-Versicherer mit, welche Transitländer (Durchreiseländer) Sie auf Ihrer Fahrt in das Fürstentum Andorra durchqueren und achten Sie darauf, dass die Transitländer (Durchreiseländer) auf der internationalen grünen Versicherungskarte nicht durchgestrichen sind.

Empfehlung für weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Kennzeichenabkommen

Weitere Informationen über die internationale grüne Versicherungskarte und dem Abkommen des Grüne-Karte-Systems, an dem 47 (siebenundvierzig) Länder (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) teilnehmen, sowie dem Kennzeichenabkommen, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in Europa vereinfacht, erhalten Sie auf unserer Website unter folgendem Link:

Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen.

Warnwesten-Pflicht im Fürstentum Andorra

Es besteht im Fürstentum Andorra eine Warnwesten-Pflicht die unbedingt erfüllt werden muss. Sobald ein Kraftfahrzeugführer / Autofahrer und/oder ein Mitfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften das Fahrzeug (Kfz) verlässt und sich auf der Fahrbahn, dem Randstreifen oder auf dem Pannenstreifen aufhält, muss der Kraftfahrzeugführer / Autofahrer und/oder Mitfahrer eine Warnweste anziehen. Bei Verkehrskontrollen toleriert die andorranische Polizei keine Ausnahmen, was das Mitführen von Warnwesten betrifft. Bei Nichtbefolgung der Warnwesten-Pflicht wird im Fürstentum Andorra eine Geldbuße verhängt.

Grundsätzliche Empfehlung zur Mitnahme von Warnwesten im Fahrzeug (Kfz)

Wir möchten hier eine grundsätzliche Empfehlung zur Mitnahme von Warnwesten im Fahrzeug (Kfz) aussprechen, da dies zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit Ihrer Mitfahrer dient. Wenn Sie durch eine Panne oder einen Unfall gezwungen sind, aus Ihrem Fahrzeug (Kfz) auszusteigen und sich dadurch auf der Fahrbahn aufhalten, sind Sie und/oder Ihre Mitfahrer ohne eine Warnweste besonders gefährdet. Andere Fahrzeugführer können Sie schlechter erkennen und Sie und/oder Ihre Mitfahrer anfahren bzw. überfahren. Durch eine reflektierende Warnweste / Sicherheitsweste mit fluoreszierenden Sicherheitsstreifen sind Sie und/oder Ihre Mitfahrer schon vom Weiten gut zu erkennen. Besonders bei Dunkelheit ist eine Warnweste unerlässlich für die Sicherheit.

Wer keine Warnweste im Fahrzeug (Kfz) mitführt, geht ein unnötiges Risiko ein und gefährdet in einer Notsituation sein eigenes Leben. Deswegen sollte es überhaupt keine Rolle spielen ob ein Land eine gesetzlich vorgeschriebene Warnwesten-Pflicht hat oder nicht. Die Investition in eine oder mehrere Warnwesten zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) lohnt sich auf jeden Fall. Eine Warnweste kann in der Not Ihr Lebensretter sein.

Telefonieren im Auto (Pkw) im Fürstentum Andorra

Das Telefonieren im Auto (Pkw) ist im Fürstentum Andorra für Kraftfahrzeugführer nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt, aber der Gebrauch von Telefon-Headsets oder ähnlichem ist für den Kraftfahrzeugführer verboten. Zuwiderhandlungen werden von der andorranischen Polizei mit einem Bußgeld bestraft.

Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) im Fürstentum Andorra

Folgende Dinge müssen laut der andorranischen Straßenverkehrsordnung im Fahrzeug (Kfz) mitgeführt werden:

  • Warnweste
  • 2 (zwei) Warndreiecke
  • Verbandskasten (achten Sie auf das Ablaufdatum)
  • 12 (zwölf)-Volt Ersatzglühlampenbox (Ausnahme besteht für Xenon-Leuchten oder LED-Leuchten)

Wer gegen die Mitführpflicht im Fahrzeug (Kfz) verstößt, muss im Fürstentum Andorra mit einem Bußgeld rechnen.

Empfehlung zum Mitführen im Fahrzeug (Kfz) im Fürstentum Andorra

Das Mitführen von folgenden Dingen im Fahrzeug (Kfz) ist empfehlenswert, aber keine Pflicht im Fürstentum Andorra:

  • Feuerlöscher
  • Abschleppseil
  • Wolldecke (besonders in den Wintermonaten sehr empfehlenswert)
  • Ersatzreifen (Reservereifen) oder Reifenpannenspray bzw. Reifendichtmittel mit einem 12 (zwölf)-Volt-Kompressor

Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum im Fürstentum Andorra

Für das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nach Alkoholkonsum, gilt im Fürstentum Andorra die 0,5 (null Komma fünf) Promillegrenze. Für Busfahrer und Lkw-Fahrer gilt die 0,2 (null Komma zwei) Promillegrenze. Die andorranische Polizei führt häufig Verkehrskontrollen mit Alkoholtests und Drogentests durch und bei Überschreitung der Promillegrenze bzw. der Feststellung des Drogenkonsums wird in der Regel der Führerschein sofort entzogen. Ohne einen Ersatzfahrer ist die Weiterfahrt nicht möglich und das Kraftfahrzeug (Kfz) muss u. U. im Fürstentum Andorra zurückgelassen werden.

Konsequenzen für den Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Wenn Sie unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln (z. B. Drogen und/oder Medikamenten) ein Kraftfahrzeug (Kfz) führen und einen Unfall verursachen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Kfz-Versicherer in Regress (Schadensersatzpflicht) genommen werden können.

Inhalt: Versicherungsschutz – Konsequenzen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss

Trunkenheitsklausel im Kfz-Versicherungsvertrag

Es gibt im Kfz-Versicherungsvertrag eine sogenannte "Trunkenheitsklausel", in der erklärt wird, dass der Fahrzeugführer nur im nüchternen Zustand das Kraftfahrzeug (Kfz) führen darf und wer im alkoholisierten Zustand oder unter der Wirkung von anderen Rauschmitteln (u. a. Drogen und/oder Medikamenten) fährt, seinen Versicherungsschutz verlieren kann.

Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressansprüche des Kfz-Versicherers bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung muss den von Ihnen verursachten Gesamtschaden des geschädigten Unfallopfers bzw. der geschädigten Unfallopfer bezahlen. Als nächstes prüft die Versicherungsgesellschaft sehr genau, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der alkoholisierte Unfallverursacher (Sie) nüchtern gewesen wäre. Ihr Kfz-Versicherer kann Regressansprüche (Schadensersatzansprüche) geltend machen und in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 5.000 (fünftausend) Euro von Ihnen zurückverlangen.

Kfz-Vollkaskoversicherung – Verlust oder Kürzung der Leistung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss

Wenn Sie zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, die den Schaden des eigenen Fahrzeugs (Kfz) bezahlen soll, wird Ihnen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss der Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) nicht oder nur teilweise bezahlt. Wird bei einem Kraftfahrzeugführer ein Wert von über 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut festgestellt, muss der Kfz-Versicherer, laut deutschen Gerichtsurteilen, den Schaden am Fahrzeug (Kfz) des Versicherten nicht bezahlen. Bei einem Wert von 0,5 (null Komma fünf) bis 1,1 (eins Komma eins) Promille Alkohol im Blut kann die Kaskoversicherung um die Hälfte der Leistungen gekürzt werden.

Die Konsequenzen bei einem selbstverschuldeten Unfall unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln, wie zum Beispiel bei Drogen und Medikamenten, sind die gleichen wie bei Alkohol. Es werden lediglich nur andere Blutwerte zur Feststellung des Rauschzustandes untersucht. Die Intensität des Rauschzustandes ist auch bei anderen Rauschmitteln ausschlaggebend dafür, um wieviel die Versicherungsleistung gekürzt werden darf bzw. ob der Kfz-Versicherer überhaupt etwas bezahlen muss.

Unfallversicherung – Versicherungsleistungen können bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss erlöschen

Auch der Unfallversicherungsschutz von der gesetzlichen wie auch der privaten Unfallversicherung kann bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss bzw. unter dem Einfluss von anderen Rauschmitteln erlöschen oder eingeschränkt werden.

Hinweis: Eine gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften besteht für jeden Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, es ist eine gesetzliche Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Unter anderem sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften abgedeckt.

Empfehlung: Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung für die Reise in das Fürstentum Andorra

Für die Reise mit dem eigenen Fahrzeug (Kfz) in das Fürstentum Andorra ist der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung dringend zu empfehlen. Sollte es zu einem nicht selbst verschuldeten Autounfall (Verkehrsunfall) mit einem andorranischen Unfallgegner kommen, müssen Sie u. U. damit rechnen, dass eine vollständige Schadenersatzleistung für Sie als Geschädigten nicht gewährleistet ist. Die andorranische Kfz-Haftpflichtversicherung könnte eventuell eine niedrige Mindestdeckungssumme haben, die den Schaden an Ihrem Fahrzeug (Kfz) gegebenenfalls nicht vollständig abdeckt.

Empfehlung: Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge (Kfz) für das Fürstentum Andorra

Empfehlenswert bei Reisen mit dem Auto (Pkw) in das Fürstentum Andorra ist ein Auslandsschutzbrief für Kraftfahrzeuge. Unerwartet durchzuführende Reparaturen in einer andorranischen Kfz-Werkstatt, sowie der eventuelle Rücktransport vom Fahrzeug (Kfz) aus dem Fürstentum Andorra, oder die Verschrottung nach einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Fürstentum Andorra kann hohe Kosten verursachen.

Achtung: Wichtige Hinweise für Kraftfahrzeugführer im Fürstentum Andorra

Im folgenden sind wichtige Hinweise und Empfehlungen für Kraftfahrzeugführer aufgelistet, die im Fürstentum Andorra dringend zu beachten sind:

  • Im Fürstentum Andorra gibt es keine Autobahnen.
  • Die Benutzung des Straßennetzes im Fürstentum Andorra ist gebührenfrei.
  • Alle Kraftfahrzeuge (Kfz) müssen im Fürstentum Andorra ganztägig mit Abblendlicht fahren.
  • Im Fürstentum Andorra gilt Rechtsverkehr, es wird auf der rechten Spur gefahren und links wird überholt. Durch den Rechtsverkehr gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links.
  • Innerhalb geschlossener Ortschaften (innerorts / Ortsgebiete) im Fürstentum Andorra gilt für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) eine Höchstgeschwindigkeit von 40 (vierzig) km/h. Außerhalb geschlossener Ortschaften (außerorts) des Fürstentums Andorra gilt für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) eine Höchstgeschwindigkeit von 90 (neunzig) km/h.
  • Laut den andorranischen Verkehrsregeln haben die Fahrzeuge (Kfz) die sich im Kreisverkehr befinden Vorfahrt, sofern dies nicht durch ein gesondertes Verkehrsschild aufgehoben wird.
  • Auf den Bergstraßen im Fürstentum Andorra muss der bergab fahrende Kraftfahrzeugführer dem bergauf fahrenden Kraftfahrzeugführer bzw. Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt gewähren (überlassen).
  • Laut andorranischer Straßenverkehrsordnung muss an Fahrzeugen (Kfz), insbesondere an Fahrzeugen (Kfz) die in einem anderen Land zugelassen sind, ein Nationalitätskennzeichen hinten am Kraftfahrzeug (Kfz) angebracht sein.
  • Bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Fürstentum Andorra sollte ausnahmslos die andorranische Polizei verständigt werden.
    • Auch bei einem Autounfall (Verkehrsunfall) mit Bagatellschäden (Blechschäden) sollte ausnahmslos die örtliche Polizei im Fürstentum Andorra verständigt werden.
    • Bei Autounfällen (Verkehrsunfällen) mit Personenschäden kann der Fahrer im Fürstentum Andorra in Untersuchungshaft genommen werden.
      • Im Falle einer Untersuchungshaft sollten deutsche Staatsbürger umgehend die deutsche Botschaft im Königreich Spanien in der spanischen Hauptstadt Madrid, die für das Fürstentum Andorra zuständig ist, kontaktieren.
      • Staatsbürger anderer Länder sollten in so einem Fall ebenfalls umgehend die Botschaft ihres Heimatlandes, die für das Fürstentum Andorra zuständig ist, kontaktieren.

Empfehlung: Wenn es zu einem Autounfall (Verkehrsunfall) im Ausland gekommen ist, sollten Sie niemals ein Unfallprotokoll ohne eine verlässliche Übersetzung unterschreiben.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Führerschein, Fahrzeugschein etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für das Fürstentum Andorra

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise in das Fürstentum Andorra über die aktuellen Sicherheits- und Reisehinweise zu informieren. Aktuelle Informationen über die Sicherheits- und Reisehinweise für das Fürstentum Andorra erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Andorra.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig im Fürstentum Andorra aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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