Inhalt: Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen
- Die internationale grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) bei einer Auslandsreise
- Multilaterales Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros – Kennzeichenabkommen
- Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts
- Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Die internationale grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) bei einer Auslandsreise
Die internationale grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) (umgangssprachlich: Grüne Versicherungskarte) ist, bei einer Auslandsreise mit einem Kraftfahrzeug (Kfz), in einigen Ländern unbedingt erforderlich und für andere Länder ist das Mitnehmen der internationalen grünen Versicherungskarte ratsam.
Abkommen des Grüne-Karte-Systems
Aufgrund der internationalen grünen Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) ist es in verschiedenen Ländern erlaubt, mit der im Herkunftsland abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu fahren. Ohne das Abkommen des Grüne-Karte-Systems wäre, an den Grenzübergängen der jeweiligen Länder, der Abschluss einer zusätzlichen nationalen Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Gewährleistung des Versicherungsschutzes der Kfz-Haftpflichtversicherung im Ausland
Durch die internationale grüne Versicherungskarte, auch „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr (IVK)“ genannt, wird vom Kfz-Versicherer der Versicherungsnachweis erbracht, dass der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung auch im Ausland gewährleistet ist. Bislang gilt das internationale Grüne-Karte-System Abkommen in 47 (siebenundvierzig) Mitgliedstaaten (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)). Die Mitgliedstaaten sind überwiegend europäische Staaten sowie Mittelmeeranrainerstaaten und einige außereuropäische Staaten.
Mitgliedstaaten des Grüne-Karte-Systems
Die folgenden 47 (siebenundvierzig) Mitgliedstaaten (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) des Grüne-Karte-Systems akzeptieren die internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr (IVK) als Nachweis für eine gültige Kraftfahrzeug (Kfz)-Haftpflichtversicherung:
28 (achtundzwanzig) Länder der Europäischen Union (EU)
- Das Königreich Belgien – B (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Bulgarien – BG (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Das Königreich Dänemark – DK (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Bundesrepublik Deutschland – D (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Estland – EST (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Finnland – FIN (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Frankreich – F (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Hellenische Republik – Griechenland – GR (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland – GB (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Irland – IRL (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Italien – I (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Kroatien – HR (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Lettland – LV (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Litauen – LT (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Das Großherzogtum Luxemburg – L (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Malta – M (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Das Königreich der Niederlande – NL (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Österreich – A (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Polen – PL (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Portugal – P (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Rumänien – RO (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Das Königreich Schweden – S (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Slowakei – SK (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Slowenien – SLO (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Das Königreich Spanien – E (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Tschechische Republik – CZ (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Ungarn – H (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Zypern – CY (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
19 (neunzehn) Länder außerhalb der Europäischen Union (EU)
- Die Republik Albanien – AL (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Das Fürstentum Andorra – AND (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Aserbaidschan – AZ (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Bosnien und Herzegowina – BIH (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Islamische Republik Iran – IR (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Island – IS (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Der Staat Israel – IL (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Das Königreich Marokko – MA (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Moldau (Moldawien) – MD (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Montenegro – MNE (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Nordmazedonien – MK (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Das Königreich Norwegen – N (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Russische Föderation – Russland – RUS (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft – Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein – CH (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems für beide Länder)
- Die Republik Serbien – SRB (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Tunesische Republik – TN (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Türkei – TR (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Ukraine – UA (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
- Die Republik Belarus (Weißrussland) – BY (Länderkürzel des Grüne-Karte-Systems)
Hinweis zur Beantragung der internationalen grünen Versicherungskarte beim Kfz-Versicherer
Die internationale grüne Versicherungskarte wird vom Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise beantragt werden. Unbedingt zu beachten sind auch die Transitländer, die Sie auf Ihrer Fahrt zum Reiseziel durchqueren müssen. Teilen Sie Ihrem Kfz-Versicherer mit, durch welche Transitländer Sie fahren und achten Sie darauf, dass die Transitländer auf der internationalen grünen Versicherungskarte nicht durchgestrichen sind.
Multilaterales Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros – Kennzeichenabkommen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie das Fürstentum Andorra und die Republik Serbien haben ein Übereinkommen zur Vereinfachung des internationalen Kraftfahrzeugverkehrs in Europa beschlossen. Die offizielle Bezeichnung des Übereinkommens ist Multilaterales Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros, das als Kennzeichenabkommen bekannt ist.
Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung durch das Kfz-Kennzeichen
Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen) des Herkunftslandes gilt als Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Daher ist die Mitnahme der internationalen grünen Versicherungskarte, in den Ländern die das Kennzeichenabkommen unterzeichnet haben, nicht notwendig.
Mitgliedstaaten des Kennzeichenabkommens
Die folgenden EFTA-Staaten und EWR-Staaten bilden den Zusammenschluss der 32 (zweiunddreißig) Mitgliedstaaten (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) des Kennzeichenabkommens:
- Das Königreich Belgien
- Die Republik Bulgarien
- Das Königreich Dänemark
- Die Bundesrepublik Deutschland
- Die Republik Estland
- Die Republik Finnland
- Die Republik Frankreich
- Die Hellenische Republik – Griechenland
- Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
- Irland
- Die Republik Island
- Die Republik Italien
- Die Republik Kroatien
- Die Republik Lettland
- das Fürstentum Liechtenstein
- Die Republik Litauen
- Das Großherzogtum Luxemburg
- Die Republik Malta
- Das Königreich der Niederlande
- Das Königreich Norwegen
- Die Republik Österreich
- Die Republik Polen
- Die Republik Portugal
- Rumänien
- Das Königreich Schweden
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft – Schweiz
- Die Republik Slowakei
- Die Republik Slowenien
- Das Königreich Spanien
- Die Tschechische Republik
- Ungarn
- Die Republik Zypern
Empfehlung von Kfz-Versicherungsgesellschaften zur Mitnahme der internationalen grünen Versicherungskarte
Auch für Reisen in die Länder des Kennzeichenabkommens empfehlen die Kfz-Versicherungsgesellschaften, die Mitnahme der internationalen grünen Versicherungskarte. Laut den Kfz-Versicherern lassen sich die Formalitäten bei einem Unfall im Ausland, durch die internationale grüne Versicherungskarte einfacher regeln.
Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise
Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, private Auslandsreise-Krankenversicherung etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.
Bürgerservice des Auswärtigen Amts
Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
- Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0
Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Inland): 030 1817 2000
- Bürgerservice des Auswärtigen Amts (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 2000
- E-Mail: buergerservice@diplo.de
Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste
Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:
Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.
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