• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Aktuelles Datum: Samstag, 27. Juli 2024 | Artikel aktualisiert am Montag, 8. Juli 2019

Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz)

Inhalt: Grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Kennzeichenabkommen

Die internationale grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) bei einer Auslandsreise

Die internationale grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) (umgangssprachlich: Grüne Versicherungskarte) ist, bei einer Auslandsreise mit einem Kraftfahrzeug (Kfz), in einigen Ländern unbedingt erforderlich und für andere Länder ist das Mitnehmen der internationalen grünen Versicherungskarte ratsam.

Abkommen des Grüne-Karte-Systems

Aufgrund der internationalen grünen Versicherungskarte für Kraftfahrzeuge (Kfz) ist es in verschiedenen Ländern erlaubt, mit der im Herkunftsland abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu fahren. Ohne das Abkommen des Grüne-Karte-Systems wäre, an den Grenzübergängen der jeweiligen Länder, der Abschluss einer zusätzlichen nationalen Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Gewährleistung des Versicherungsschutzes der Kfz-Haftpflichtversicherung im Ausland

Durch die internationale grüne Versicherungskarte, auch „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr (IVK)“ genannt, wird vom Kfz-Versicherer der Versicherungsnachweis erbracht, dass der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung auch im Ausland gewährleistet ist. Bislang gilt das internationale Grüne-Karte-System Abkommen in 47 (siebenundvierzig) Mitgliedstaaten (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)). Die Mitgliedstaaten sind überwiegend europäische Staaten sowie Mittelmeeranrainerstaaten und einige außereuropäische Staaten.

Mitgliedstaaten des Grüne-Karte-Systems

Die folgenden 47 (siebenundvierzig) Mitgliedstaaten (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) des Grüne-Karte-Systems akzeptieren die internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr (IVK) als Nachweis für eine gültige Kraftfahrzeug (Kfz)-Haftpflichtversicherung:

28 (achtundzwanzig) Länder der Europäischen Union (EU)

19 (neunzehn) Länder außerhalb der Europäischen Union (EU)

Hinweis zur Beantragung der internationalen grünen Versicherungskarte beim Kfz-Versicherer

Die internationale grüne Versicherungskarte wird vom Kfz-Versicherer ausgestellt und muss rechtzeitig vor Antritt der Reise beantragt werden. Unbedingt zu beachten sind auch die Transitländer, die Sie auf Ihrer Fahrt zum Reiseziel durchqueren müssen. Teilen Sie Ihrem Kfz-Versicherer mit, durch welche Transitländer Sie fahren und achten Sie darauf, dass die Transitländer auf der internationalen grünen Versicherungskarte nicht durchgestrichen sind.

Multilaterales Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros – Kennzeichenabkommen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie das Fürstentum Andorra und die Republik Serbien haben ein Übereinkommen zur Vereinfachung des internationalen Kraftfahrzeugverkehrs in Europa beschlossen. Die offizielle Bezeichnung des Übereinkommens ist Multilaterales Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros, das als Kennzeichenabkommen bekannt ist.

Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung durch das Kfz-Kennzeichen

Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen) des Herkunftslandes gilt als Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Daher ist die Mitnahme der internationalen grünen Versicherungskarte, in den Ländern die das Kennzeichenabkommen unterzeichnet haben, nicht notwendig.

Mitgliedstaaten des Kennzeichenabkommens

Die folgenden EFTA-Staaten und EWR-Staaten bilden den Zusammenschluss der 32 (zweiunddreißig) Mitgliedstaaten (Stand Juni 2018 (zweitausendachtzehn)) des Kennzeichenabkommens:

Empfehlung von Kfz-Versicherungsgesellschaften zur Mitnahme der internationalen grünen Versicherungskarte

Auch für Reisen in die Länder des Kennzeichenabkommens empfehlen die Kfz-Versicherungsgesellschaften, die Mitnahme der internationalen grünen Versicherungskarte. Laut den Kfz-Versicherern lassen sich die Formalitäten bei einem Unfall im Ausland, durch die internationale grüne Versicherungskarte einfacher regeln.

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, private Auslandsreise-Krankenversicherung etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in einem ausländischen Staat aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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