• ACHTUNG Wichtiger Hinweis zu den Einreisebestimmungen: Wegen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten in fast allen Ländern der Welt bis auf weiteres veränderte Einreisebestimmungen, um die Corona-Pandemie aufzuhalten.

    Durch die Corona-Krise ist es dringend notwendig, sich vor der Abreise bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes darüber zu erkundigen, welche Einreiseregelungen wegen der Atemwegserkrankung COVID-19 einzuhalten sind.

    Viele Staaten haben im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine vorläufige Einreisesperre, insbesondere für ausländische Staatsangehörige, erlassen.

    Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

    Beachten Sie vor Ihrer Abreise auch dringend die aktuellen wichtigen Informationen des Auswärtigen Amts. Auf der folgenden Website des Auswärtigen Amts, erhalten Sie fortlaufend aktualisierte Reiseinformationen, Empfehlungen sowie Warnhinweise zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (die offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus) bzw. COVID-19 (die offizielle Bezeichnung der Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus):

    COVID-19 - Auswärtiges Amt.

Einreisebestimmungen für die Republik Usbekistan

Aktuelles Datum: Mittwoch, 26. März 2025 | Artikel aktualisiert am Freitag, 18. Januar 2019

Inhalt Reiseinformationen: Republik Usbekistan

Einreisebestimmungen für die Republik Usbekistan
Einreisebestimmungen für die Republik Usbekistan

Einreisebestimmungen für die Republik Usbekistan

Aktuelle landesspezifische Sicherheitshinweise, besondere strafrechtliche Vorschriften und medizinische Hinweise für die Republik Usbekistan:

Beachten Sie vor Antritt der Reise die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise des Auswärtigen Amtes für die Republik Usbekistan! Genauere Informationen über die aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweise, die besonderen strafrechtlichen Vorschriften und die medizinischen Hinweise erhalten Sie auf den Internetseiten vom Auswärtigen Amt:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Usbekistan.

Die Einreisebestimmungen für die Republik Usbekistan müssen sorgfältig beachtet und eingehalten werden. Die Nichtbeachtung der Einreisebestimmungen, z. B. durch abgelaufene Dokumente oder durch das Fehlen von erforderlichen Dokumenten, führt in der Republik Usbekistan zur Einreiseverweigerung. An den Grenzübergängen der Republik Usbekistan gibt es in der Regel keine Möglichkeit, die eventuell erforderlichen Dokumente für die Einreise nachträglich zu erhalten.

Inhalt dieses Beitrags:

Einreisevisum für die Republik Usbekistan

Je nachdem welche Staatsbürgerschaft der Reisende besitzt, sind die Einreisebestimmungen für die Republik Usbekistan unterschiedlich. Eine für alle ausländischen Staatsbürger geltende gesetzliche Einreiseregelung gibt es in der Republik Usbekistan nicht.

Inhalt: Republik Usbekistan – Einreiseregelung für ausländische Staatsbürger

Neue Einreiseregelung für die Republik Usbekistan seit dem 15 Januar 2019

Für 46 (sechsundvierzig) Staaten gelten neue Einreiseregelung für die Republik Usbekistan. Seit dem 15 Januar 2019 ist ein visafreier Aufenthalt von bis zu 30 (dreißig) Tagen in der Republik Usbekistan möglich. Auf der folgenden Website der usbekischen Botschaft finden Sie eine Auflistung der 46 (sechsundvierzig) Staaten (Stand Januar 2019): Konsularabteilung | Botschaft der Republik Usbekistan.

Einreisevisum für die Republik Usbekistan: Staatsbürger aus Deutschland

Staatsbürger aus Deutschland benötigen seit dem 15 Januar 2019 nur noch einen gültigen Reisepass, der den Aufenthalt von bis zu 30 (dreißig) Tagen in der Republik Usbekistan ohne ein Einreisevisum zulässt. Der Reisepass muss bei der Einreise in die Republik Usbekistan noch mindestens 3 (drei) Monate über das Ausreisedatum hinaus gültig sein und es ist darauf zu achten, dass noch genug freie Seiten für den Ein- und Ausreisestempel und ggf. für das Einreisevisum verfügbar sind. Kinder unter 16 Jahren benötigen einen eigenen gültigen Kinderreisepass mit Lichtbild (Passbild / Passfoto) und der Eintragung der Nationalität.

Für einen Aufenthalt von über 30 (dreißig) Tagen wird nach wie vor ein Einreisevisum benötigt und muss vor Reisebeginn entweder online über das Internet (E-Visa) oder beim zuständigen Konsulat bzw. bei der Botschaft der Republik Usbekistan beantragt und eingeholt werden. Bei der Einreise in die Republik Usbekistan mit einem Visum müssen die Reisedokumente noch mindestens 3 (drei) Monate über die Visumsdauer hinaus gültig sein.

Wichtig: Einreisende Personen die mit einem wieder aufgefundenem Ausweisdokument, das als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, in die Republik Usbekistan einreisen möchten, sollten den untenstehenden Hinweis dringend beachten.

Einreisevisum für die Republik Usbekistan: Bürger aus anderen Staaten

Bürger aus anderen Staaten (nicht deutsche Staatsangehörige), die nicht zu den oben erwähnten 46 (sechsundvierzig) Staaten (Stand Januar 2019) gehören, brauchen in der Regel auch für einen Aufenthalt von bis zu 30 (dreißig) Tagen ein gültiges Einreisevisum und sollten sich vor der Anreise bei der Botschaft oder dem Konsulat der Republik Usbekistan über die Einreisebestimmungen / Visa-Bestimmungen erkundigen und ggf. die notwendigen Einreiseformalitäten rechtzeitig erledigen.

Konsequenzen der Überschreitung der festgelegten Aufenthaltsdauer in der Republik Usbekistan

Die Überschreitung der festgelegten Aufenthaltsdauer in der Republik Usbekistan gilt nicht als Kavaliersdelikt und wird sehr streng geahndet. Wer die festgelegte Aufenthaltsdauer überschreitet, muss als Konsequenz mit einem hohen Bußgeld rechnen. Die Grundlage der Berechnung des Bußgeldes ist die Anzahl der überzogenen Tage in der Republik Usbekistan. Bevor das Bußgeld nicht bezahlt wurde, ist eine Ausreise aus der Republik Usbekistan in der Regel nicht möglich. Wenn die Zahlung des verhängten usbekischen Bußgeldes verweigert werden sollte, ist in den meisten Fällen damit zu rechnen, dass die Geldstrafe in eine Haftstrafe umgewandelt wird. Zudem kann ein mehrjähriges Einreiseverbot für die Republik Usbekistan verhängt werden.

Empfehlung für weitere Informationen über die usbekischen Visa- und Einreisebestimmungen

Auf der folgenden Website der Botschaft der Republik Usbekistan erhalten Sie in deutscher Sprache weitere Informationen über die usbekischen Visa- und Einreisebestimmungen:

Konsularabteilung | Botschaft der Republik Usbekistan.

Elektronisches Visum (E-Visa) für die Republik Usbekistan

Es gibt auch die Möglichkeit ein elektronisches Visum (E-Visa) für eine Aufenthaltsdauer von über 30 (dreißig) Tagen in der Republik Usbekistan zu beantragen. Das elektronische Visum (E-Visa) ist kostenpflichtig und kann auf der folgenden Regierungswebseite der Republik Usbekistan online beantragt werden:

Official electronic visa portal of the Republic of Uzbekistan.

Sie haben die Wahl zwischen unterschiedlichen Visa-Arten (E-Visa) für verschiedene Aufenthaltszwecke und Aufenthaltsdauern in der Republik Usbekistan, deren Gebühren sich je nach Art des Visums unterscheiden. In der Regel wird nach der online Beantragung das elektronische Visum (E-Visa) an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zugesandt und muss ausgedruckt werden. Weitere Visa-Informationen über die Registrierung und Erteilung von elektronischen Visa (E-Visa) erhalten Sie in deutscher Sprache auf der folgenden Website der Botschaft der Republik Usbekistan:

E-Visa | Konsularabteilung | Botschaft der Republik Usbekistan.

Empfehlung für alleinreisende oder nur mit einem Elternteil reisende Kinder in die Republik Usbekistan

Wenn Kinder allein verreisen oder mit sonstigen Personen, die nicht ihre Sorgeberechtigten sind, kann es vorkommen, dass an den Grenzübergängen der Republik Usbekistan bei der Einreise und Ausreise eine notariell beglaubigte Einwilligungserklärung (Reiseerlaubnis / Reisegenehmigung / Reisevollmacht) der Sorgeberechtigten verlangt wird. Wenn die Eltern verschiedene Nachnamen haben, ist es auch empfehlenswert die Heiratsurkunde der Eltern mitzunehmen. Für Kinder die nur mit einem Elternteil verreisen, ist eine notariell beglaubigte Einwilligungserklärung (Reiseerlaubnis / Reisegenehmigung / Reisevollmacht) des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder der Nachweis des alleinigen Sorgerechts ebenfalls unbedingt zu empfehlen, um eventuellen Schwierigkeiten bei der Einreise sowie Ausreise vorzubeugen. Die Einwilligungserklärung (Reiseerlaubnis / Reisegenehmigung / Reisevollmacht) mit den Unterschriften der Sorgeberechtigten oder der Unterschrift des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder der Nachweis des alleinigen Sorgerechts sollte möglichst in usbekischer, russischer oder zumindest in englischer Sprache übersetzt und notariell beglaubigt werden.

Hinweis: Insbesondere gelten die Vorschriften der Einwilligungserklärung (Reiseerlaubnis / Reisegenehmigung / Reisevollmacht) für alleinreisende oder nur mit einem Elternteil reisende Minderjährige mit usbekischer Staatsangehörigkeit und für Minderjährige die neben der usbekischen auch eine weitere Staatsangehörigkeit (Doppelstaatsangehörigkeit) besitzen.

Empfehlung: Es ist dringend zu empfehlen, sich vor Antritt der Reise genauestens über die gesetzlichen Vorschriften, bzgl. der Einreise und Ausreise von alleinreisenden oder nur mit einem Elternteil reisenden Kindern in die Republik Usbekistan (insbesondere für nicht-usbekische Kinder), bei den Konsulaten oder der Botschaft der Republik Usbekistan zu erkundigen. Falls nach Auskunft der usbekischen Auslandsvertretung keine Vorlagepflicht einer Einwilligungserklärung (Reiseerlaubnis / Reisegenehmigung / Reisevollmacht) für alleinreisende oder nur mit einem Elternteil reisende Kinder (insbesondere für nicht-usbekische Kinder) besteht, sollte zumindest eine formlose Einverständniserklärung für Minderjährige mitgeführt werden.

Nähere Informationen über eine formlose Einverständniserklärung für Minderjährige erhalten Sie auf der Regierungswebseite des deutschen Auswärtigen Amts:

Einverständniserklärung für Minderjährige – Auswärtiges Amt.

Registrierungspflicht bei der örtlichen Verwaltung für Ein- und Ausreise und Staatsbürgerschaft (UVViOG) in der Republik Usbekistan

Einreisende Personen sind in der Republik Usbekistan verpflichtet, sich innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen bei der Verwaltung für Ein- und Ausreise und Staatsbürgerschaft (UVViOG) zu melden.

  • Die Registrierungspflicht wird bei Hotelaufenthalten oder Campingaufenthalten von der Rezeption übernommen, der Gast muss sich nicht darum kümmern.
  • Die Registrierung ist kostenpflichtig und muss in US-Dollar (USD) bezahlt werden.
  • Dem Reisenden wird eine Quittung für die Registrierung ausgestellt.
    • Voraussetzung für Buchungen von Flügen oder Fahrkarten für Inlandsreisen ist die Quittung der Registrierung.
    • Für jede weitere Stadt in der man länger als 3 (drei) Tage verbleibt, sind erneute Registrierungen erforderlich.
    • Bei der Ausreise müssen die Registrierungsquittungen vorgelegt werden.
  • Die Registrierungspflicht wird von den usbekischen Behörden genauestens überprüft und sollte auf keinen Fall vernachlässigt werden.
  • Die Nichtbeachtung bzw. das Versäumnis der Registrierungspflicht innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen wird mit einem hohen Bußgeld bestraft und/oder es droht im schlimmstenfalls eine Abschiebung aus der Republik Usbekistan.

Nachweis über ein Ausreiseticket und genügend Finanzmittel für den Aufenthalt in der Republik Usbekistan

Es kann vorkommen, dass einreisende Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit), die keinen Wohnsitz in der Republik Usbekistan haben, an den usbekischen Grenzübergängen ein Ausreiseticket (z. B. ein Rückflugticket oder ein Weiterreiseticket) und genügend Geldmittel für die Aufenthaltsdauer in der Republik Usbekistan nachweisen müssen. Der Nachweis über die Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel kann durch Bargeld oder unbar durch andere Zahlungsmittel (z. B. Bankkarten oder Kreditkarten mit einem aktuellen Kontoauszug) erbracht werden.

Hinweis zur Einreise in die Republik Usbekistan mit einem als verloren oder gestohlen gemeldetem Ausweisdokument

Es ist dringend davon abzuraten, mit einem als verloren oder gestohlen gemeldetem Ausweisdokument (Reisepass), das wieder aufgefunden wurde, in die Republik Usbekistan einzureisen. Auch wenn Sie das Wiederauffinden des Ausweisdokumentes ordnungsgemäß bei der Polizei oder den Pass- und Ausweisbehörden gemeldet haben, gibt es keine Garantie dafür, dass die Information über das wiedergefundene Ausweisdokument an den Grenzkontrollstellen der Republik Usbekistan vorliegt. Wenn die Information über das wieder aufgefundene Ausweisdokument in der Datenbank der usbekischen Grenzbehörde nicht erfasst wurde, wird die Einreise in die Republik Usbekistan vom usbekischen Grenzbeamten verweigert und die Person ist in der Regel zur sofortigen Rückreise verpflichtet.

Grundsätzlich werden als verloren oder gestohlen gemeldete Ausweisdokumente von den Pass- und Ausweisbehörden bzw. der Polizei weltweit zur Fahndung ausgeschrieben. Die weltweite Sachfahndung von Ausweisdokumenten wird in einer Interpol-Datenbank für gestohlene oder verlorene Reisedokumente "Interpol Stolen or Lost Travel Document Database (SLTD)" und noch zusätzlich für die Schengen-Länder in dem Schengener Informationssystem (SIS) erfasst. Auch die Erfassung der Information über wieder aufgefundene Ausweisdokumente sollte zeitnah geschehen. Daher ist es auch sehr wichtig, dass die Betroffenen sich schnellstmöglich bei der Polizei oder der Pass- und Ausweisbehörde melden, wenn das Ausweisdokument wieder aufgefunden wird. In der Praxis kann es jedoch auch vielerlei andere Gründe geben, warum die Informationen über das Wiederauffinden von Ausweisdokumenten nicht zeitnah in den Datenbanken erfasst werden.

Empfehlung: Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten wieder aufgefundene Ausweisdokumente, die als verloren oder gestohlen gemeldet wurden, bei der Pass- und Ausweisbehörde abgegeben werden. Es ist besser ein neues Ausweisdokument zu beantragen, auch wenn dadurch Kosten für Sie entstehen, als ein unkalkulierbares Risiko auf Reisen einzugehen.

Empfehlung für technische Geräte

Da auf Reisen hochwertige technische Geräte wie Smartphones, Tablets, Laptops, Digitalkameras oder Smartwatches besonders häufig beschädigt werden können (zum Beispiel durch Wasserschäden, Kurzschlüsse oder Sturzschäden) empfehlen wir, diese vor Reisen im Inland und Ausland durch eine Versicherung zu schützen. Zudem sind solche teuren Geräte bei Dieben immer gern gesehen. Ein Schaden kann daher vor allem im Urlaub sehr schnell eintreten und zu hohen Kosten führen.

Achtung: Wichtige Hinweise für die Republik Usbekistan

Es gibt für die Republik Usbekistan wichtige Hinweise und Empfehlungen die dringend beachtet werden müssen und im Folgenden aufgelistet sind:

Empfehlung zur Mitnahme von Kopien aller wichtigen Dokumente bei Ihrer Reise

Es ist dringend empfehlenswert, Kopien von allen wichtigen Dokumenten (bspw. Reisedokumente, Einreisevisum etc.) mitzunehmen, die Sie bei Ihrer Reise benötigen. Bewahren Sie die angefertigten Kopien unbedingt getrennt (seperat) von den Original-Dokumenten auf.

Wichtiger Hinweis für die Einreise über die Nachbarländer

Bei der Einreise über die Nachbarländer können unterschiedliche Einreisebestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig vor der Anreise bei der zuständigen Botschaft oder den Konsulaten über die aktuellen Einreisebestimmungen für die Einreise über das Nachbarland bzw. die Nachbarländer.

Wichtige Empfehlung: Beachten Sie die Reisehinweise für die Republik Usbekistan

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise in die Republik Usbekistan über die aktuellen Sicherheits- und Reisehinweise zu informieren. Aktuelle Informationen über die Sicherheits- und Reisehinweise für die Republik Usbekistan erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts:

Auswärtiges Amt – Reise- und Sicherheitshinweise – Usbekistan.

Hinweis vom Auswärtigen Amt: Krisenvorsorgeliste

Deutschen Staatsbürgern die sich lang- oder kurzfristig in der Republik Usbekistan aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts dient zur schnellen Kontaktaufnahme und Hilfeleistung bei einem Notfall. Diesbezüglich stellt das Auswärtige Amt eine Internetseite zur elektronischen Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland zur Verfügung, den Sie unter folgendem Link erreichen:

Elektronische Erfassung von Deutschen Staatsbürgern im Ausland.

Bürgerservice des Auswärtigen Amts

Für deutsche Staatsangehörige ist das Auswärtige Amt in Berlin in dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel einem Notfall im Ausland 24 (vierundzwanzig)-Stunden erreichbar.

  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Inland): 030 1817 0
  • Telefonzentrale 24 (vierundzwanzig)-Stunden-Service (Anruf aus dem Ausland): 0049 30 1817 0

Zudem bietet das Auswärtige Amt in Berlin einen Bürgerservice an, der von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 09:00 (neun) Uhr bis 15:00 (fünfzehn) Uhr erreichbar ist.

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften eines Landes können sich jederzeit ohne Vorankündigung verändern!

Es ist empfehlenswert, sich vor der Abreise bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes über die aktuell geltenden Vorschriften zu erkundigen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei der Auslandsvertretung (der Botschaft bzw. dem Konsulat) des Ziellandes.

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